Montabaur
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Nr. 19/97
3. Förderungsfähige Maßnahmen
3.1 Gefördert wird die Modernisierung von Wohnungen durch bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnungen nachhaltig erhöhen, insbesondere durch Verbesserung
- des Zuschnitts der Wohnung,
- der Belichtung und Belüftung,
- des Schallschutzes (bei Schallschutzfenstern ab Klasse 3 begrenzt auf 410 DM/m 2 Fensterfläche einschließlich der mit dem Einbau verbundenen Kosten),
- der Energieversorgung, der Wasserversorgung (ggf. einschließlich der Kosten für die Einrichtung von Wasserzählern
, zur Verbrauchserfassung in der Wohnung) und der Entwässerung.
- der Einbau eines Aufzugs in Gebäude mit mehr als drei Vollgeschossen,
- der sanitären Einrichtungen, der Beheizung (erstmaliger Einbau) und der Kochmöglichkeit sowie
- der Funktionsabläufe in Wohnungen (Modernisierungsmaßnahmen).
3.2 Zu den baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchswert von Wohnungen erhöhen, kann der Anbau gehören, insbesondere soweit er zur Verbesserung der sanitären Einrichtungen oder zum Einbau eines notwendigen Aufzugs erforderlich ist.
Der Gebrauchswert von Wohnungen kann auch durch besondere bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen erhöht werden, wenn die Wohnung auf Dauer für sie bestimmt ist.
3.3 Bauliche Maßnahmen, die die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern, insbesondere die Anlage und der Ausbau von nichtöffentlichen Gemeinschaftsanlagen, wie Kinderspielplätze, Grünanlagen, Stellplätze und andere Verkehrsanlagen (Woh- numfeldmaßnahmen), werden nur zusammen mit Modernisierungsmaßnahmen gefördert. Die Kosten geförderter Wohnum- feldmaßnahmen dürfen 30 v.FI. der Summe der förderungsfähigen Kosten für Maßnahmen nach den Nummern 3.1,3.2 und 3.5 nicht übersteigen.
3.4 Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Nutzung alternativer oder regenerativer Energien oder zur besseren Ausnutzung des Energieeinsatzes in Wohnungen, nämlich
- Anlagen zur Nutzung der Energie aus Biomasse (einschließlich des Klär- und Deponiegases) zur Beheizung und/oder Erwärmung von Brauchwasser;
- Beratung über den rationellen Einsatz von Energie zur Beheizung und Brauchwassererwärmung im Wohnbereich;
- die Umstellung bestehender Zentralheizungsanlagen auf Fernwärme oder der erstmalige Einbau von Zentralheizungsanlagen mit Anschluß an Fernwärme, insbesondere, wenn sie aus Kraft-Wärme-Koppelung gewonnen wird;
- Solaranlagen für die Beheizung und/oder die Erwärmung von Brauchwasser;
- solare Wandsysteme zur Raumbeheizung;
- Wärmepumpen zur Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, aus Oberflächen- oder aus Grundwasser. (Die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung ist Voraussetzung der Förderung.)
3.5 Der Einbau neuer außenliegender Fenster, Fenstertüren und Dachfenster mit Sonderverglasung ist als Ersatz von einfach verglasten Fenstern bis zum Betrag von 390 DM/m 2 Fensterfläche (eingeschlossen sind alle dadurch bedingten Kosten) förderungsfähig, wenn die gewählte Ausführung den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) genügt. Der Anbieter hat deshalb zu versichern, daß Rahmenmaterial und Verglasung zusammen einen KF-Wert von höchstens 1,8 W/m 2 K einhalten.
Im übrigen können bauliche Maßnahmen, die nachhaltig die Einsparung von Fleizenergie bewirken, nur neben Modernisierungsmaßnahmen (Maßnahmen nach Nr. 3.1 und/oder Nr. 3.2) gefördert werden. Bei Dämmaßnahmen sind zur Erfüllung der Voraussetzungen der Wärmeschutzverordnung für alle Bauteile, die das Gebäude gegen das Erdreich, die Umgebungsluft oder nicht beheizte Bereiche abgrenzen, Schichtstärken von mindestens 80 mm vorzusehen, sofern das bauaufsichtlich zugelassene Material eine Wärmeleitzahl von nicht mehr als 0,04 W/m 2 K besitzt. Bei höheren Wärmeleitzahlen sind größere Schichtdicken zu wählen. Die Wärmedämmung ist in geeigneter Weise gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
3.6 Instandsetzungsmaßnahmen, die neben Maßnahmen zur Modernisierung durchgeführt werden, sind förderungsfähig, soweit der Eigentümer die dadurch entstehenden Kosten nicht selbst tragen kann. Die Kosten der geförderten Instandsetzung
dürfen 30 v.FI., bei Gebäuden mit städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung 60 v.FI. der Kosten der geförderten Modernisierung (Summe der Kosten nach Nr. 3.1,
3.2 und 3.5) nicht übersteigen.
4. Förderungsvoraussetzungen, vorrangige Förderungen
4.1 Modernisierungsmaßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift dürfen nur gefördert werden, wenn
- die Wohnungen wesentlich verbessert werden; davon kann ausgegangen werden, wenn der förderungsfähige Aufwand je Wohnung mindestens 4.000 DM beträgt,
- die Kosten der Modernisierung im Hinblick auf die wesentliche Verbesserung und die Nutzungsdauer der Wohnungen vertretbar sind; die Wohnungen sollen nach der Modernisierung noch mindestens 30 Jahre Wohnzwecken dienen können,
- die Finanzierung der Modernisierung gesichert ist,
- die Wohnungen nach der Modernisierung nach Größe, Ausstattung und Miete zur angemessenen Wohnraumversorgung breiter Schichten der Bevölkerung geeignet sind; sie sind hierfür in der Regel nicht mehr geeignet, wenn die Miete nach der Modernisierung die Mietobergrenze des öffentlich geförderten sozialen Mietwohnungsbaues für die Mietenstufe 5 übersteigt,
- der Eigentümer sich verpflichtet, gleichzeitig mit der Modernisierung notwendige Instandsetzungen durchzuführen,
- der Eigentümer ein Eigenkapital in Flöhe von 15 v.FI. der Modernisierungskosten erbringt. Bei Mietwohnungen können auch Leistungen der Mieter zur Deckung der Kosten der Modernisierung, zu denen sie sich gegenüber dem Vermieter vertraglich verpflichtet haben, als Ersatz der Eigenleistung anerkannt werden, wenn der Eigentümer diese Leistungen ausreichend sichert.
4.2 Mit Vorrang werden Modernisierungsmaßnahmen gefördert, durch die
- Mißstände in Mietwohnungen beseitigt werden, die den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht entsprechen oder
- Gebäude von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung, erhalten werden oder
- soziale Flärten, die sich aus den Wohnverhältnissen ergeben, beseitigt werden oder
- die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde deutlich gefördert wird, insbesondere Vorhaben in Sanierungsgebieten oder
- Wohnungen verbessert werden, die zuvor dem Wohnbedarf der Angehörigen der alliierten Streitkräfte und des zivilen Gefolges zu dienen bestimmt waren, wenn die Förderung durch eine Ausnahmeentscheidung des Ministeriums ermöglicht worden ist.
Werden Maßnahmen zeitgleich von mehreren Eigentümern nach einheitlichem Plan, zeitlich abgestimmt durchgeführt, so sollen sie bei der Förderung bevorzugt werden.
4.3 Eine wiederholte Förderung der gleichen Wohnung für verschiedene Maßnahmen ist zulässig, sofern innerhalb von zehn Jahren die Flöchstbeträge nach Nummer 6.1 nicht überschritten werden. Eine Förderung aus früheren Programmen zur Förderung der Modernisierung und Energieeinsparung ist mit den als förderungsfähig anerkannten Kosten anzurechnen.
5. Förderungsausschlüsse
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- dem Eigentümer zugemutet werden kann, die Mittel anderweitig zu beschaffen. Hiervon soll insbesondere ausgegangen werden, wenn die Miete oder die Belastung auch ohne den Einsatz von Förderungsmittel tragbar ist. Die Belastung ist in der Regel auch ohne Förderung tragbar, wenn der Kapitaldienst für die eigengenutzte Wohnung weniger als 15 v.H. des nach § 88a in Verbindung mit §§ 25 bis 25d II. WoBauG anzurechnenden Gesamteinkommens beträgt, wobei, gleichgültig zu welchen Bedingungen der Antragsteller Fremdmittel aufgenommen hat, Bedingungen für Realkredite mit Sicherung im erststelligen Beleihungsbereich zugrundezu- legen sind. Der Rückzahlungsanteil ist nicht höher als mit 2,5 v.H. des Ursprungsdarlehens anzusetzen. Die Miete ist regelmäßig auch ohne Förderung tragbar, wenn sie nach der Modernisierung unter Einrechnung des nach § 3 des Miethöhegesetzes ermittelten Modernisierungszuschlags weniger als die Hälfte der Mietobergrenze (Nr. 4.1 vierter Spiegelstrich) beträgt;

