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Nr. 19/97

Montabaur

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Um 16.00 Uhr stand jedenfalls fest:

Dieser Tag hat allen Spaß gemacht! Die Besucher/in­nen waren um viele Informationen reicher oder hatten bei der Gelegenheit das eine oder andere »Amtliche« gerade einmal am Samstag mit erledigt.

Die Mitarbeiter/innen der Verbandsgemeindeverwal­tung freuten sich über das große Interesse und auch darüber, daß das Tagesprogramm so gut angekom­men war. Der Tag der offenen Tür hat im Jubiläumsjahr eindrucksvoll dokumentiert, daß die Verwaltung 25 Jahre jung und aktiv ist.

Mal ganz gebannt, mal laut rufend und eifrig mitarbeitend: Die kleinen und großen Kinder waren begeistert vom Zauberer Manioli.

Förderung der Modernisierung von Wohnraum

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 15. Januar 1996 (10-16.4/1-4513), geändert durch Verwaltungsvor­schrift vom 19. Februar 1997

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Rheinland-Pfalz fördert auf der Grundlage des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes (ModEnG) in der Fassung vom 12. Juli 1978 (BGBl. I S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom

Rathaus-Rallye:

Die Gewinner/innen

24 Schülerinnen und Schüler haben teilgenommen und das Rathaus sowie die Innenstadt »unsicher« gemacht-denn die 18 Fragen, die es zu lösen galt, hatten es schon in sich! Petra Best, die Jugendpflege­rin der Verbandsgemeinde, konnte als Veranstalterin bereits zum Gewinn gratulieren:

1. Platz (Fußball): Christian Beck, Südstraße 8, Holler

2. Platz (Bumerang): Joshua Höhn, Saarstraße 1, Montabaur

3. Platz (Family-Tennis): Jennifer Heck, Feldstraße 1, Girod

4. Platz (Eimer mit Straßenkreide): Johanna Müller, Buchenstraße 22, Montabaur

5. Platz (Walzenstelzen): Melanie Frank, Rhönstraße 19, Montabaur

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16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Verfahrensregelungen zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz die Modernisie­rung von Wohnungen, um die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit gutem und preisgünstigem Wohnraum zu verbessern.

Gefördert werden nach diesem Programm Vorhaben, die nicht im Städtebauprogramm, Dorferneuerungsprogramm, Konversions­programm oder im Programm zur Förderung des Landarbeiter­wohnungsbaus gefördert werden oder werden sollen. Das Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur CCte-Minde- rung verbietet es seinerseits, für bestimmte seiner Förderungs­angebote zugleich Landesmittel in Anspruch zu nehmen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderungsfähig sind, ungeachtet ihrer Rechtsform, alle abgeschlossenen Wohnungen, die zur dauernden Führung eines Haushaltes bestimmt und geeignet sind. Die zweite Wohnung in einem Familienheim wird nicht gefördert, wenn sie von Angehörigen im Sinne des § 8 II WoBauG genutzt wird, es sei denn, es kann als sicher angesehen werden, daß in dieser Wohnung auf Grund eines Mietvertrages ein eigenständiger Haushalt geführt wird.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind alle Wohnungen, Wohnheime und einzelnen Wohnräume im Eigentum von Gebietskörperschaften mit Ausnahme der Wohnungen kommu­naler Gebietskörperschaften.