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Montabaur

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Nr. 19/97

9.6 Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn mit den Mo­dernisierungsarbeiten nicht alsbald (regelmäßig ist dies ein Zeit­raum von 6 Monaten) nach der Erteilung des Bewilligungsbe­scheids begonnen oder wenn die Modernisierungsarbeiten nicht innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bewilligungsbe­scheids abgeschlossen werden.

9.7 Hat der Antragsteller gegen eine der in dem Bewilligungsbe­scheid enthaltenen Verpflichtungen verstoßen, so kann der Bewilligungsbescheid gang oder teilweise widerrufen und der Investitionszuschuß zurückgefordert werden. Auf die in § 6 des Landeshaushaltsgesetzes enthaltenen Bestimmungen, insbe­sondere hinsichtlich einer Verzinsung, wird hingewiesen. Wird der Bewilligungsbescheid widerrufen, weil der Eigentümer oder der sonstig dinglich Verfügungsberechtigte gegen eine der in den Nummern 7.2 bis 7.4 enthaltenen Verpflichtungen schuldhaft verstoßen hat, wird der Inhalt und die Dauer dieser Verpflichtung nicht berührt (§ 18 Abs. 4 ModEnG).

10. Kostenaufstellung, Bestätigung

10.1 Der Antragsteller hat längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Abschluß der baulichen Maßnahmen der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung eine Aufstellung über die angefallenen Kosten vorzulegen. Diese Kostenaufstellung muß erkennen lassen, ob und ggf. in welcher Höhe sich die Gesamtkosten und die Kosten je Wohnung - getrennt nach Kosten der Modernisierung und der Instandsetzung-gegenüber den Ansätzen im Bewilligungsbescheid verringert oder erhöht haben.

10.2 Die Stadt-/Kreisverwaltung prüft die Kostenaufstellung. Sie erteilt in den Fällen, in denen sie selbst Bewilligungsstelle ist, dem Antragsteller eine Bestätigung über die Höhe der anrechenbaren Kosten (Anlage 4).

Der Investitionszuschuß wird durch Änderungsbescheid gekürzt, wenn die nachgewiesenen Kosten geringer sind als die im Bewilligungsbescheid angesetzten Kosten. In diesem Fall ist der Änderungsbescheid mit der Kostenbestätigung zu verbinden. Die Kürzung der bewilligten Mittel kann unterbleiben, wenn die Kostenunterschreitung weniger als 300 DM beträgt.

Hat die Landestreuhandstelle den Bewilligungsbescheid erteilt, übersendet die Stadt-/Kreisverwaltung die von ihr geprüfte Kostenaufstellung der Landestreuhandstelle, die entsprechend Absatz 2 verfährt.

10.3 Die Bewilligungsstelle und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Verwendung der Förderungsmittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsun­terlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Eigentümer .hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.

11. Auszahlung und Verwaltung der Fördermittel

11.1 Die bewilligten Fördermittel werden von der Landestreu­handstelle ausgezahlt und verwaltet.

11.2 Bewilligte Investitionszuschüsse werden von der Landes­treuhandstelle an den Eigentümer auf ein von ihm bestimmtes Konto bei einem Kreditinstitut ausgezahlt.

Die Landestreuhandstelle erhebt bei der Auszahlung ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von Höhe von 1 v.H. der bezuschußten Kosten, jedoch höchstens 500 DM.

12. Bewilligungsstatistik

Die Stadt-/Kreisverwaltungen teilen bis zum 15. Februar eines jeden Jahres das Förderungsergebnis für das vorangegangene Jahr dem Ministerium der Finanzen mit (Anlage 5).

13. Ausnahmen

Über Abweichungen von diesen Förderungsbestimmungen im Einzelfall entscheidet das Ministerium der Finanzen.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt erstmals für das Jahr 1996.

Erwachsenenbildung

Englisches Kreuzworträtsel

Am Tag der offenen Tür im Rathaus Montabaur am 24. April 1997 konnte bei der Präsentation der Volkshochschule im großen Sitzungssaal ein englisches Kreuzworträtsel gelöst werden. Insgesamt 20 Besucher fanden das Lösungswort - Volkshoch­schule -heraus.

Die Gewinner, die dann im Losverfahren ermittelt wurden, freuten sich über Sprachführer und Wörterbücher.

f *'

Von rechts nach links: Tina Possel-Dölken, Tilo Schulte, Altedorneburg, Anita Jung­mann, Otto Stahlhofen, Helmut Rasbach (päd. Leiter der VHS), S. Pfaffel.

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VHS Montabaur

10210 Autogenes Training für Kinder

Mit Hilfe von autogenem Training können bei Kindern Konzentrationsschwächen und Kontaktschwierigkeiten sowie Schulangst und psychischer Druck abgebaut werden.

Beginn: Montag, 12. Mai 1997, 16.30 Uhr

Dauer: 10 Nachmittage (1 Zeitstunde)

Leitung: Petra Koller

Ort: Haus der Jugend, Montabaur

Gebühren: 40,DM

10211 Autogenes Training für Anfänger

Autogenes Training ist eine Methode der Selbstentspannung, wodurch erhöhtes körperliches und geistiges Wohlbefinden erreicht wird. Es wird eingesetzt zum Abbau von Ängsten und Streßerscheinungen, zur Verbesserung der Konzentration, zur Steigerung der Selbstsicherheit, bei Ein- und Durchschlafstörun­gen sowie bei seelisch bedingten Spannungs- und Schmerzzu­ständen. Der Kurs soll Sie dazu befähigen, die erlernten Grundkenntnisse zu Hause selbständig anzuwenden.

Beginn: Montag, 12. Mai 1997, 18.00 Uhr

Dauer: 10 Abende (1 Zeitstunde)

Leitung: Petra Koller

Ort: Heinrich-Roth-Schule, Montabaur

Gebühren: 40,-DM

10212 Autogenes Training

Beginn: Mittwoch, 14. Mai 1997, 09.30 Uhr

Dauer: 10 Vormittage (1 Zeitstunde)

Leitung: Petra Koller

Ort: Haus der Jugend

Gebühren: 40,-DM

10602 Säuglingspflege Termine und Referenten:

Mittwoch, 14.05.1997,19.30 Uhr, Fr. Bach, Kinderkrankenschwe­ster

Mittwoch, 21.05.1997, .19.30 Uhr, Dr. Wagner, Gynäkologe Mittwoch, 28.05.1997,19.30 Uhr, Dr. Schmidt, Kinderarzt Mittwoch, 04.06.1997, 19.30 Uhr, Fr. Endres, Hebamme Mittwoch, 11.06.1997,19.30 Uhr, Fr. Steiger, Stillberaterin