Montabaur
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Nr. 17/97
zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind.
§7
Ordnung des Benutzungsbetriebes
(1) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes durch die Vereine und Gruppierungen setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen.
(2) Das Inventar des Bürgerhauses sowie der dazugehörigen Nebenräume darf nur seiner Bestimmung gemäß benutzt werden. Veränderungen am Inventar dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde durchgeführt werden.
(3) Benutzte Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.
(4) Nach Abschluß der Benutzung sind das Bürgerhaus und dessen Nebenräume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.
(5) Ballspiele jeder Art sind nicht erlaubt.
(6) Bei Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitgestellten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtung hat der jeweilige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt für die Benutzung der Stühle, Tische und der Bühne. Die benutzten Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.
(7) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Getränke sowie das Rauchen in dem Bürgerhaus sowie das Mitbringen von Flaschen und Gläsern untersagt. Verboten ist auch das Mitbringen von Tieren.
(8) Fundsachen sind umgehend beim Bürgermeister abzugeben.
(9) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung die erforderliche Genehmigung bei dem Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA in Wiesbaden.
(10) Nach Abschluß einer Übungsveranstaltung (sportliche und religiöse Nutzung, Musikproben etc.) sind die genutzten Räume besenrein zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind zu schließen.
(11) Nach Abschluß einer sonstigen kulturellen Veranstaltung (Festveranstaltung mit oder ohne Benutzung der Schankanlage) sind die genutzten Räume im Naßwischverfahren zu reinigen. Das Mobiliar und die sonstigen benutzten Einrichtungsgegenstände (auch Geschirr der Küche) sind naß zu reinigen.
(12) Die Ela-Anlage darf nur von namentlich benannten Personen bedient werden.
§ 7a
Einkauf von Getränken durch den Veranstalter
Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Getränken durch die Veranstalter gilt der zwischen der Firma Löwenguth, Montabaur, und der Ortsgemeinde Untershausen bestehende Vertrag. Die Benutzungsverpflichtung ist in dem mit dem Veranstalter abzuschließenden Benutzungsvertrag zu spezifizieren.
§8
Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung
(1) Das Bürgerhaus und die zugewiesenen Räume einschließlich der sanitären Räume mit Ausnahme jedoch der Küche und des Schankraumes stehen den Vereinen und Gruppierungen für die sportliche Nutzung, für den Übungsbetrieb sowie religiöse Nutzung kostenfrei zur Verfügung.
(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur Vereinen und Gruppierungen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Ortsgemeinde haben.
(3) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen.
(4) Durch Beschluß des Gemeinderates vom 11.09.1996 kann es bestimmten Vereinen (siehe Anlage) gestattet werden, einmaljährlich das Bürgerhaus für max. zwei aufeinanderfolgende Tage kostenfrei zu benutzen.
§9
Festsetzung des Nutzungsentgeltes/Kaution
(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Nutzungsentgelt erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen. Das Nutzungsentgelt wird wie folgt festgesetzt:
1. Ortsvereine bezahlen für kulturelle Veranstaltungen mit Eintrittsgeld ein Nutzungsentgelt von DM 150,00.
2. Für Veranstaltungen von Parteien, Verbänden und Gruppen, die über den Rahmen der Ortsgemeinde hinausgehen, ist unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen ein Nutzungsentgelt von DM 300,00 pro Tag für das Bürgerhaus zu zahlen.
3. Für kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen, ist ein Nutzungsentgelt von DM 500,00 zu zahlen.
4. Bei Inanspruchnahme des Bürgerhauses im Rahmen der Beisetzung ist ein Nutzungsentgelt von DM 100,00 zu zahlen.
Bei Hochzeiten, Jubiläen etc. von Einwohnern der Ortsgemeinde Untershausen wird ein Nutzungsentgelt von DM 150,00 pro Tag erhoben. Für jeden weiteren Tag sind DM 100,00 zu entrichten.
Für Auswärtige beträgt das Nutzungsentgelt DM 350,00 pro Tag.
5. Wird der Aufbau der Bühne, die Aufstellung der Bestuhlung usw. seitens der Gemeinde durchgeführt, ist dafür ein Kostenbeitrag von DM 150,00 zu entrichten. Muß die Reinigung des Bürgerhauses durch die Gemeinde übernommen werden, sind hierfür zusätzlich DM 150,00 zu zahlen.
6. Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall entschieden.
7. Die Kautionen sind in der gleichen Höhe wie die Mieten zu entrichten.
(2) Mit dem Nutzungsentgelt sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters abgegolten.
(3) Das Nutzungsentgelt kann ermäßigt oder erlassen werden (z. B. für Wohltätigkeitsveranstaltungen).
(4) Die Nutzung der Ela-Anlage ist kostenlos. Aufwendungen, die durch die Bedienung entstehen hat der Veranstalter zu tragen.
(5) Das Nutzungsentgelt ist auf Anforderung durch die Ortsgemeinde innerhalb von 8 Tagen, unter Angabe der HHSt. 7627.1100, bei der Verbandsgemeindekasse Montabaur, der Kreissparkasse Westerwald (Kto. 500 017), der Nassauischen Sparkasse Montabaur (Kto. 803 000 212) oder der Volksbank Montabaur (Kto. 108), zugunsten der Ortsgemeinde Untershausen, einzuzahlen.
Die Ortsgemeinde kann aufgrund der angekündigten Benutzung eine Vorauszahlung verlangen.
§10
Haftung
(1) Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer das Bürgerhaus und sonstige Räume sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Bürgerhaus, sonstige Räume, Flächen und Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck selbst oder durch einen Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhaftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.
Der Träger dieser Einrichtung haftet nicht für das Abhandenkommen oder Schäden irgendwelcher Art an vom Benutzer eingebrachten Gegenständen. Ein Aufbewahrungsvertrag kommt nicht zustande, auch wenn Gegenstände dauerhaft in den Räumlichkeiten gelagert werden.
Inhaltsversicherungen gegen Feuer-, Leitungswasser-. Sturm-, Glas- und Einbruchdiebstahlschäden (inkl. Vandalismusschäden) sind für v. g. Gegenstände nicht vom Träger abgeschlossen. Es wird daher empfohlen entsprechende Versicherungen abzuschließen und bei längerfristiger Aufbewahrung regelmäßige Neuordnungen der Versicherung durchzuführen. Bei dem Abschluß von Einbruchdiebstahl/Vandalismus-Versiche- rung;en sollten Gebäudebeschädigungen (diese werden regelmäßig kostenlos mit angeboten) für den Träger/Eigentümer mit abgeschlossen werden.
(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten sowie der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Flächen und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.
(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von

