Montabaur
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Nr. 17/97
5. Straßenoberflächenentwässerungsanteil
Gartenstraße.v.32.000,00 DM
6. Bauausgaben Parkplatz Bürgerhaus.84.000,00 DM
7. Anschaffung eines Streuaufsatzes und
Schneeketten.3.500,00 DM
8. Erwerb von Grundstücken.10.000,00 DM
9. Zuführung zur allgemeinen Rücklage
(Planabrundung). 500,00 DM
10. Tilgung von Krediten an Kreditmarkt.1.000,00 DM
Die Finanzierung sämtlicher Ausgaben wird durch folgende Einnahmen sichergestellt:
1. Ausbaubeiträge Stichweg zur
Gartenstraße.20.000,00 DM
2. Ausbaubeiträge Gartenstraße.6.000,00 DM
3. Zuweisung des Landes zur Umgestaltung Einmündungsbereich Reckenthäler Straße/
Hauptstraße.15-000,00 DM
4. Zuweisung vom Land zum Bau eines
Dorfgemeinschaftshauses (Parkplatz).35.000,00 DM
5. Investitionsschlüsselzuweisungen.8.000,00 DM
6. Zuführung vom Verwaltungshaushalt.22.000,00 DM
7. Entnahme aus der allgemeinen Rücklage.... 40.000,00 DM
8. Einnahmen aus Krediten vom
Kreditmarkt.266.000,00 DM
Ausblick 1998 bis 2000
Für die nächsten Haushaltsjahre hat die Ortsgemeinde folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Erwerb von Grundstücken
- Ausbau von Wirtschaftswegen
- Erschließung Neubaugebiet »Krautgarten«
Weitere Maßnahmen, wie
- Neugestaltung Kinderspielplatz
- Dorferneuerung
- Ausbau der Straße »Zum Röthchen«
A, Bau einer Gerätehalle
müssen auf spätere Jahre verschoben werden, da die mittelfristige Finanzplanung signalisiert, daß eine Finanzierung nicht möglich ist. Hier sollte der Ortsgemeinderat die Maßnahmen auf ihre Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit hin überprüfen.
Festlegung der Beleuchtungskörper für die Gartenstraße
Einstimmig beschloß der Ortsgemeinderat, für die Gartenstraße den Lampentyp City-Lux, stehend, Farbe »Sepiabraun«, anzuschaffen.
Lagerordnung für das Jugendferiendorf
Die Lagerordnung für das Jugendferiendorf wurde bezüglich der Haftungsklausel durch Beschluß des Ortsgemeinderates den aktuellen Bestimmungen des Gemeindeversicherungsverbandes angepaßt.
Außenanlagen am Bürgerhaus
- Auftragsvergabe der Gärtner- und Tiefbauarbeiten
Mehrheitlich beschloß der Ortsgemeinderat, den Auftrag für die Pflasterarbeiten am Parkplatz des Bürgerhauses an eine in Großholbach ansässige Firma zu den Bedingungen ihres Angebotes, welches mit 98.521,65 DM abschloß, zu vergeben. Desweiteren wurde einstimmig beschlossen, den Auftrag für die Pflanzarbeiten am Parkplatz des Bürgerhauses einer in Heilberscheid ansässigen Firma zum Preis von 15.984,40 DM zu erteilen.
Benutzungsordnung für das Bürgerhaus
Die Benutzungsordnung für das Bürgerhaus wurde bezüglich der Haftungsklausel sowie der kostenfreien Benutzung (Umfang und Voraussetzungen) geändert. Der Ortsgemeinderat beschloß die Benutzungsordnung in der in der Sitzung vorgelegten Form. Diese wird nachfolgend veröffentlicht:
Benutzungsordnung für das Bürgerhaus in der Ortsgemeinde Untershausen
§i
Allgemeines
Das Bürgerhaus steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Untershausen. Soweit es nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht es nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplanes den Vereinen, Gruppierungen und Einwohnern der Ortsgemeinde Untershausen für den Übungsbetrieb sowie für kulturelle, religiöse und sonstige Veranstaltungen zur Verfügung.
§2
Art und Umfang der Gestattung
(1) Die Benutzung des Bürgerhauses ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen.
Sie erfolgt durch den Abschluß eines Benutzungsvertrages, in. dem Umfang der Nutzung (Räumlichkeiten), Nutzungszweck und Nutzungsentgelt festgelegt werden und diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anzuerkennen ist. Eine Unterverpachtung ist imzulässig.
(2) Mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Bürgerhauses erkennen die Benutzer die Festsetzungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
(3) Aus wichtigen Gründen, z. B. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden, das gilt auch hei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Bürgerhauses, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzungsordnung.
(4) Benutzer, die wiederholt unsachgemäßen Gebrauch von dem Bürgerhaus machen oder durch Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Nutzung ausgeschlossen.
(5) Die Ortsgemeinde hat das Recht, das Bürgerhaus aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
(6) Maßnahmen der Ortsgemeinde nach Ahs. 3 bis 5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Die Ortsgemeinde haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.
§3
Hausrecht
Das Hausrecht in dem Bürgerhaus steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu. Den Anordnungen der Berechtigten ist Folge zu leisten.
§4
Umfang der Benutzung
(1) Die Benutzung des Bürgerhauses durch Vereine und Gruppierungen für den Übungsbetrieb (sportliche Nutzung, Musik-, Gesangproben, Gottesdienste etc.) wird von der Ortsgemeinde in einem Benutzerplan geregelt (§ 5).
(2) Eine Abtretung von bereits zugeteilten Benutzungszeiten durch die Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.
(3) Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Ortsgemeinde.
§5
Benutzungsplan
(1) Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzungsplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.
(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzungsplanes verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzungsplan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten vorher unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Benutzungsplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten regelmäßig überprüft. Die Nutzungserlaubnis ergeht unter dem Vorbehalt der Möglichkeit des jederzeitigen, Widerrufes.
§6
Pflichten der Benutzer
(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand besonderer vertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sie sich aus dieser Benutzungsordnung.
(2) Die Benutzer müssen das Bürgerhaus und das darin befindliche Inventar pfleglich behandeln und bei dessen Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten walten lassen. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Hauses so gering wie möglich gehalten werden.
(3) In den Fällen, in denen der Hausmeister nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung der Ortsgemeinde mit den Benutzern die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, die die Aufsicht wahmehmen. Benutzen mehrere Vereine oder Gruppen die Räumlichkeiten des Hauses, einigen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten, auf die Bestellung einer Vertrauensperson. Diese ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen.
(4) Beschädigungen am Bürgerhaus sowie an den Einrichtungsgegenständen und der Verlust von beweglichem Inventar sind der Ortsgemeinde oder deren Beauftragten unverzüglich zu melden.
(5) Die Benutzung des Bürgerhauses und dessen Inventar ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die

