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Montabaur

Nr. 17/97- 1

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Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Be­dienstete oder Beauftragte.

(4) Der Benutzer verpflichtet sich, eine ausreichende Haft­pflichtversicherung für die geplante Nutzung vorzuhalten. In dieser Versicherung müssen auch die vorgenannten Freistel­lungsansprüche mit abgedeckt sein.

(5) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentüme­rin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

(6) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zu­gangswegen und dem Inventar durch die Benutzung entste­hen.

(7) Mit der Inanspruchnahme des Bürgerhauses bzw. der Ne­benräume erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Ver­pflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 2 Abs. 2).

§11

Außerkrafttreten, Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft und tritt an die Stelle der bisherigen Benutzungsord­nung vom 1. Januar 1995.

56412 Untershausen, 1. April 1997 (S.)

Ortsgemeinde Untershausen

Michael Ortseifen, Ortsbürgermeister Anlage zu § 9 der Benutzungsordnung Folgende Vereine sollen einmal jährlich das Bürgerhaus für max. zwei aufeinanderfolgende Tage kostenfrei benutzen dür­fen:

- Mandolinenverein

- Möhnenverein

- Turnverein

56412 Untershausen, 1. April 1997 (S.)

Ortsgemeinde Untershausen

Michael Ortseifen, Ortsbürgermeister

Lagerordnung

für das JugendferiendorfMen Zeltlagerplatz der Ortsgemeinde Untershausen

1. Das Jugendferiendorffder Zeltlagerplatz darf nur von sol­chen Gruppen belegt werden, bei denen ausreichend Auf­sichtspersonal im Jugendferiendorf/auf dem Zeltlagerplatz selbst untergebracht ist. Unter diesen Voraussetzungen werden auch gemischte Gruppen angenommen. Die verant­wortlichen Gruppenleiter(innen) müssen vor der Belegung des Jugendferiendorfes/Zeltlagerplatzes eine schriftliche Erklärung abgeben, in der sie ausdrücklich die volle Ver­antwortung für die ihnen anvertrauten Jugendlichen über­nehmen.

2. Die An- und Abmeldung erfolgt bei der Ortsgemeindever­waltung oder ihrem Beauftragten durch den/die Gruppen­leiter. Gleichzeitig mit der Abmeldung erfolgt die Abnahme der Einrichtung.

3. Die Einweisung in das Jugendferiendorffden Zeltlagerplatz und die Zuteilung der Blockhütten und des Zeltplatzes erfolgt durch die Ortsgemeindeverwaltung oder ihren Be­auftragten. Ein eigenmächtiger Wechsel der Blockhütten oder des zugeteilten Zeltplatzes ist nicht gestattet.

4. Die Gäste des Jugendferiendorfes/Zeltlagerplatzes haben sich dem allgemeinen Anstand entsprechend zu verhalten. Kameradschaftliches und rücksichtsvolles Auftreten sowie die Sorge für Ordnung und Sauberkeit sind selbstverständ­liche Pflichten aller Benutzer des Jugendferiendorfes/Zelt­lagerplatzes. Alle Anlagen und Einrichtungen sind scho­nend zu behandeln. Das Abreißen von Ästen und Zweigen an Bäumen und Sträuchem ist verboten.

5. Ruhestörender Lärm ist grundsätzlich zu unterlassen. In der Belegungszeit herrscht jeweils von 22.00 bis 06.00 Uhr Nachtruhe.

6. Das Fahren mit Fahrzeugen aller Art ist nur auf dem Zufahrts weg zum Jugendferiendorf und Zeltlagerplatz uüd innerhalb der Anlage nur auf den befestigten Wegen gestat­tet.

Das Betreten von Wiesengelände außerhalb der Anlage, Ackergrundstücken, Forstkulturen, Dickungen, forst- und: jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (z. B. Waldarbeiter­schutzhütten, Hochsitze, Futterplätze, Pirschpfade) sowie von Waldgrundstücken, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird oder auf denen andere Waldarbeiten durchgeführt werden, ist nicht zulässig. Das übrige Wald­gelände darf nicht ohne Aufsicht betreten werden.

Zur Vermeidung von Jagdbeeinträchtigungen sind Wände-

rungen und Spiele innerhalb der benachbarten Waldarea-, le, soweit diese betreten werden dürfen, in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nur nach Absprache mit dem jeweiligen Jagdpächter oder dessen Beauftragten zulässig. Er ist rechtzeitig über Art, Zeit und Umfang der- > Unternehmungen zu unterrichten. Bei Meinungsverschie- : denheiten ist der Ortsbürgermeister zu hören. '

7. Abfälle aller Art gehören ausschließlich in den dafür vor ­gesehenen Abfallbehälter. ')

8. Für offenes Feuer dürfen nur die hierfür vorgesehenen ^

Feuerstellen benutzt werden. Sollte es erforderlich werden,% daß aufgrund der Belegung des Zeltlagerplatzes eine wei-' tere Feuerstelle notwendig wird, darf diese nur mit Zustim- - mung der Ortsgemeindeverwaltung oder ihres Beauftrag- j ten errichtet werden. Offenes Feuer ist spätestens mit * Eintritt der Nachtruhe zu löschen. Das zum Entfachen 1 eines Feuers benötigte Holz darf nicht im Wald gesammelt" werden. Es wird gegen ein Entgelt von der Ortsgemeinde . zugeteilt. 1 ,

Das Fällen von Bäumen und das Abhacken von Büschen i oder ähnlichem ist grundsätzlich verboten. Das Beschaffen - von Holz müß ausdrücklich von der Ortsgemeindeverwal- .- tung, ihrem Beauftragten oder dem zuständigen Forstbe-,' amten genehmigt werden. l

9. Die Ortsgemeinde Untershausen überläßt dem jeweiligen'! Benutzer das Jugendferiendorf/den Zeltlagerplatz sowie'! die Geräte und Einrichtungsgegenstände zur Benutzung in ' dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist) verpflichtet, die Anlagen jeweils vor der Benutzung auf i ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten i Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen. Durch den ) verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhaftem Axdagen nicht genutzt werden. Eine Haftung für Unfälle ; oder Diebstähle (z. B. Entwendung von Kleidungsstücken. ' etc.) übernimmt die Ortsgemeinde Untershausen nicht.

Die Ortsgemeinde Untershausen haftet nicht für das Ab-^ handenkommen oder Schäden irgendwelcher Art an vom-/ Benutzer eingebrachten Gegenständen. Ein Aufbewah -1 rungsvertrag kommt nicht zustande, auch wenn Gegen-, stände dauerhaft in den Räumlichkeiten gelagert werden.-; Inhaltsversicherungen gegen Feuer, Leitungswasser,; Sturm, Glas und Einbruchdiebstahlschäden (inkl. Vanda- , lismusschäden) sind für vorgenannte Gegenstände nicht > von der Ortsgemeinde Untershausen abgeschlossen. Es, wird daher empfohlen, entsprechende eigene Versicherung gen abzuschließen.

10. Eine Haftung für den Verlust, Diebstahl oder die Beschä-; digung von Gegenständen der Benutzer des Jugendferien- dorfes/Zeltlagerplatzes wird nur übernommen, wenn sie der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten ausdrücklich in Verwahr gegeben wurde und ein evtl. Schaden aufgrund., eines Verschuldens der Ortsgemeinde bzw. deren Beauf- 1 tragten eintritt. Für Fahrräder oder Kraftfahrzeuge^ (einschl. Inhalt), die auf dem Gelände des Jugendferiendor-'; fes/Zeltlagerplatzes abgestellt werden, wird nicht gehaftet.",

11. Die Ortsgemeindeverwaltung oder ihr Beauftragter sind in .

Ausübung des Hausrechtes berechtigt, die Aufnahme von " Gruppen oder Personen zu verweigern oder sie aus dem Jugendferiendorf/von dem Zeltlagerplatz zu verweisen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Lagerordnung und im Interesse der anderen Gruppen erforderlich ist. . >

12. Vor der Abreise sind die Blockhütte(n) und Plätze des-:

Jugendferiendorfes/Zeltlagerplatzes vollständig in Ord-d nung zu bringen. q

56412 Untershausen, 4. April 1997 (S.)

Ortsgemeindeverwaltung Untershausen

Michael Ortseifen, Ortsbürgermeister l

Möhnenverein -

»Schmunzelgesichter« 1977 e.V. >

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Aufgrund unserer letzten Jahreshauptversammlung und auf. Wunsch unserer Mitglieder möchten wir nochmals eine neue 1 Sitzung zur Vorstandswahl für Mittwoch, den 14.05.1997, im Backes, um 20.00 Uhr, einberufen. Leider war uns eine Durchführung zur Neuwahl nicht möglich, da uns noch 1 bis 2) Personen für den Vorstand fehlten. tf

Es wäre schade, wenn zukünftig unsere Dorftradition (bunter 1 Abend, Ausflüge etc.) nicht mehr aufrecht erhalten werden 3 kann. Deshalb einen Appell an alle - natürlich auch an unse-' ren jüngeren Nachwuchs-!!!