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Montabaur

Nr. 17/97

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Die Verkehrsbeziehungen zwischen Ausbauende Südtangen­te, der Autobahn A 3 sowie im weiteren Verlauf der B 255 werden deutlich verbessert.

Weiterhin erhält dieser Straßenabschnitt durch die geplante Neubaustrecke Köln-Rhein/Main der Deutschen Bahn AG eine noch weitaus höhere Bedeutung. Insgesamt bedarf die Maßnahme daher einer dringlichen Verwirklichung. Revierforster Kern verwies auf die enormen Eingriffe auch in den Gemeindewald und regte Alternativen im Bereich der Ausgleichsmaßnahmen an. Alle Ratsmitglieder unterstützten eine enge Zusammenarbeit des Straßenprojektamtes und der .Landespflege mit dem zuständigen Revierforster, um die von ihm vorgeschlagenen geeigneteren Flächen zur Umwandlung und zum Ausgleich in den Landespflegerischen Begleitplan einzuarbeiten.

Sodann faßte der Ortsgemeinderat mehrheitlich folgenden Beschluß:

1. Der Ortsgemeinderat nimmt Kenntnis von den Planfest­stellungsentwürfen zum geplanten Bau der Ortsumgehung Neuhäusel - B 49 - .

2. Der Ortsgemeinderat begrüßt nachhaltig den Bau in der vorgesehenen Trassenführung. Bei den Ausgleichs­maßnahmen wird um Prüfung gebeten, inwieweit bei den Forstflächen andere als die vorgeschlagenen Flächen der Ortsgemeinde Neuhäusel einbezogen werden können unter Beteiligung des Forstamtes.

3. Der Ortsgemeinderat fordert eine zügige Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen. Verwaltung und Straßenbau­behörden werden aufgefordert, beim Bund auf eine drin­gende Verwirklichung und somit auf eine schnellstmögli­che Bereitstellung von finanziellen Mitteln zu drängen.

4. Der Ortsgemeinderat unterstützt die Straßenbaubehörden sowie die Verwaltung im Rahmen des Verfahrens sowie bei Ausführung der Baumaßnahme und fordert die Bürger­schaft auf, die Maßnahme insgesamt zu unterstützen, tun eine schnellstmögliche Ausführung zu erreichen.

Aufstellung des Bebauungsplanes »Feldchen« (neu)

Im Rahmen der erneuten Offenlage des Bebauungsplanes »Feldchen« (neu), die vom 23.12.1996 bis 22.01.1997 (einschl.) durchgeführt wurde, gingen eine Anzahl von Bedenken und Anregungen bei der Ortsgemeinde ein. Nach Kenntnisnahme durch den Ortsgemeinderat in der Sitzung am 20.03.1997 wurden diese Eingaben im Rahmen der gemeindlichen Ab­wägung zurückgewiesen. Im Rahmen des Beteiligungsverfah­rens der Träger öffentlicher Belange gingen keinerlei Beden­ken und Anregungen ein, so daß eine Auswertung hierüber entfiel.

Die Ratsmitglieder beschlossen, dem Bebauungsplan nebst Begründung, Textfestsetzungen, dem RE-Bauentwurf sowie dem landespflegerischen Planungsbeitrag (für den Kreisver­kehrsplatz erforderlich) in der Form, wie er in der Sitzung am 20.03.1997 Vorgelegen hat, zuzustimmen.

Ferner wurde der Bebauungsplan »Feldchen« als Satzung gemäß §§ 10 BauGB, 24 GemO beschlossen.

Fortschreibung bzw. Überarbeitung und Neuerstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur

Städtebaulich sieht der Flächennutzungsplan für die Ortsge­meinde Neuhäusel eine Erweiterung der Wohnbaufläche im Westen der Ortslage um ca. 2,80 ha, im Süden der Ortslage um ca. 1,58 ha, um ca. 1,74 ha und um ca. 2,52 ha vor.

Die Erweiterung der Wohnbaufläche im Westen der Ortslage wird damit begründet, daß der rechtskräftige Bebauungsplan »Eisenköppel/Börnchen« eine Erweiterung der Wohnbebauung nördlich der K 113 (Simmemer Straße) vorsieht. Der Planbe­reich ist bereits im gültigen Flächennutzungsplan berücksich­tigt. Die Erschließung ist im Süden über die Verlängerung der Gemeindestraßen »Eisenköppel« und »Zum Halsloch« und im Osten über die Verlängerung der »Kirchstraße« - »Im Börn­chen« gesichert.

Bezüglich der Erweiterung der Wohnbaufläche im Süden um ca. 1,58 ha ist auszuführen, daß die Wohnbauausweisung südlich der Schul- und Freizeiteinrichtungen im Zusammen­hang mit den geplanten Wohnbauflächen der Ortsgemeinde Eitelborn zu sehen ist. Sie ist inhaltlich Bestandteil der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Erschließung ist ausschließlich über den »Lärchenweg« der Ortsgemeinde Ei­telborn möglich. Die Überplanung sollte daher nur in Zusam­menarbeit mit der Nachbargemeinde geschehen. Die Freiflä­chen zwischen den beiden Ortslagen westlich der Gemeinbe­darfsflächen sind möglichst zu erhalten.

Die Erweiterung der Wohnbauausweisung ist in der Gemar­kung Neuhäusel nur noch in südlicher Richtung möglich. Über die bereits vorhandenen Stichstraßen des Neubaugebietes

»Auf der Haid« 1983 ist diese Entwicklung bereits angedacht. I Dabei wird die noch zur Verfügung stehende Restfläche bis zur jl Gemarkungsgrenze Eitelbom in kleinere Bauabschnitte ge- I gliedert. Die bauliche Entwicklung ist hierbei von der B 49 aus, | in östliche Richtung zu sehen. Da in der Gemarkung Neuhäu- J sei die Erweiterung von Bauflächen sehr begrenzt ist, sollte I bei den geplanten Ausweisungen auf eine hohe Verdichtung I der Bebauung geachtet werden (Erweiterung der Wohnbau­fläche im Süden der Ortslage um ca. 1,74 ha und um ca. 2,52 ha).

Der Ortsgemeinderat stimmte dem vorgelegten Entwurf des I Flächennutzungsplanes mehrheitlich zu. I

Bauausschußsitzung vom 19.02.1997; i|

Auswertung I

Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig, den Auftrag für eine »Funktionale Straßenplanung« einem in Wirges ansässi­gen Ingenieurbüro zu erteilen.

Auf Vorschlag des Bauausschusses beschloß der Rat einstim­mig, den Auftrag für die Anpflanzungen bzw. Nachpflanzun- | gen auf dem Parkplatz Ortsmitte und in der Böschung auf dem ; Kirmesplatz an die Firma Nuppeney zu erteilen, damit die Durchführung rechtzeitig im Frühjahr erfolgen kann.

Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig, dem Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur die Beseitigung der Straßenschäden in der Ortsgemeinde in Auftrag zu geben.

(Lt. Aussage des Bauamtes belaufen sich diese Schäden auf ca. 50.000 DM.)

Namensgebung für die Erschließungsstraßen im Wohnbau­gebiet »Eisenköppel/Börnchen«

Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig, für die weiterfüh­rende Straße von der Straße »Zum Börnchen« bis zur unteren Verzweigung der Planstraße A (Nähe Börnchen) den Namen »Zum Börnchen« und für die Planstraße B und das Stück der Planstraße A bis zum St. Anna-Haus den Namen »Schulfeld« und für den Rest der Planstraße A den Namen »Stockborn« gemäß § 2 GemO zu vergeben.

Die Verwaltung wurde beauftragt, entsprechend den festge­legten Straßennamen die Grundstücksnumerierung (Vergabe der Hausnummern) vorzunehmen.

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes »Feldchen« der Ortsgemeinde Neuhäusel

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzhuches (BauGB)

Der vom Ortsgemeinderat am 20.03.1997 als Satzung be­schlossene Bebauungsplan »Feldchen« wurde der Kreisver­waltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt.

Die Kreisverwaltung hat am 21.04.1997 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß Rechtsvorschriften nicht verletzt werden.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsge­meinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 213, Konrad-Adenauer- Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (mon­tags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Ühr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BaüGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent-

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