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Montabaur

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Nr. 12/97

V. Hinweis zu Entschädigungsansprüchen:

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Plan­feststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Ent­schädigungsverfahren behandelt.

VL Veränderungssperre und Vorkaufsrecht:

Von Beginn der Auslegung des geänderten Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt die Anstricharbeiten für die Joseph-Kehrein-Schule in Montabaur öffentlich aus.

Leistungsumfang:

1. ca. 1.100 m 2 Gerüststellung

2. ca. 1.000 m 2 Fassadenanstrich

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse ha­ben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 25.03.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 15,00 DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 (BLZ 570 510 01) bei der Kreissparkasse Montabaur oder mit Scheck zu zahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzah­lung ist der Anforderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist

Dienstag, 8. April 1997,09.30 Uhr.

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift verse­hen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zim­mer 207, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen. Die Submission findet im Zimmer 218 statt.

Montabaur, 13. März 1997

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Rechtsverordnung

üher die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Montabaur

aus Anlaß der 3. Westerwälder Aktivtage am Sonntag, 23. März 1997

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Landes­verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des so­zialen Arbeitsschutzes vom 14. Mai 1996 (GVB1.1S. 219), wird folgende Rechtsverordnung erlassen:

§1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlaß der 3. Westerwälder Aktivtage am Sonntag, 23. März 1997, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.

§2

(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizu­stellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sams­tag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlos­sen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht ge­währt werden.

(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburts­daten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäf­tigten Arbeitnehmer und über diese gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.

§5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Ladenschlüßgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen ge­gen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ord­nungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendar­beitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), in der zur Zeit geltenden Fassung, geahndet. Die Beschäftigung wer­dender und stillender Mütter am Sonntag, wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. IS. 315), in der zur Zeit geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

§6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündi­gung in Kraft.

56410 Montabaur, 17. März 1997

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Repräsentative Zählung der Schweine zum 3. April 1997

Zum 3. April 1997 findet bundesweit in nach dem Zufallsprin­zip ausgewählten Betrieben eine repräsentative Zählung der Schweinebestände statt. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der viehhaltenden Betriebe und sonstige Viehhal­ter. Anzugeben sind alle Schweine, die sich zum 3. April in Ställen und auf Flächen des Betriebes befinden, einschließlich aufgenommenes fremdes Vieh. Bestehen Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenverkehr auf einzelnen Betrieben beschränken, werden die Auskunftspflichtigen ge­beten, darauf hinzuweisen.

Wir machen darauf aufmerksam, daß ordnungswidrig han­delt, wer die Auskünfte vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

Die Angaben unterliegen der Geheimhaltung. Eine Verwen­dung zu steuerlichen Zwecken ist gesetzlich ausgeschlossen.

Ihr Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz

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Wasserzähler im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur

werden ausgetauscht

Wir weisen unsere Abnehmer darauf ihn, daß die Wasserzäh­ler aufgrund der Eichgültigkeitsverordnung turnusgemäß zu folgenden Terminen ausgewechselt werden:

- vom 24.03. bis 27.03.1997 Görgeshausen, Nentershausen

vom 01.04. bis 04.04.1997 Heilberscheid, Niedererbach, Nomborn, Großholbach, Ruppach-Goldhausen

- vom 07.04. bis 11.04.1997 Girod, Heiligenroth, Boden, Montabaur mit Stadtteilen

vom 14.04. bis 18.04.1997 Niederelbert, Oberelbert, Neu­häusel, Simmern, Kadenbach

Die Arbeiten werden im Auftrag der Verbandsgemeindewerke Montabaur - Wasserversorgung - durch die Firma Werner Schenk, Bitzen, durchgeführt.

Den Monteuren dieser Firma bitten wir ungehinderten Zutritt zu den Meßeinrichtungen zu gewähren. Desweiteren bitten wir die Abnehmer, dafür Sorge zu tragen, daß die Wasserzäh­ler leicht zugänglich sind.

Der Austausch der Zähler erfolgt für den Abnehmer kostenlos. 56410 Montabaur, 17.03.1997 Verbandsgemeindewerke Montabaur

Herrmann, kaufm. Werkleiter