Montabaur
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Nr. 12/97
V. Hinweis zu Entschädigungsansprüchen:
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
VL Veränderungssperre und Vorkaufsrecht:
Von Beginn der Auslegung des geänderten Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt die Anstricharbeiten für die Joseph-Kehrein-Schule in Montabaur öffentlich aus.
Leistungsumfang:
1. ca. 1.100 m 2 Gerüststellung
2. ca. 1.000 m 2 Fassadenanstrich
Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 25.03.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, anzufordern.
Die Schutzgebühr in Höhe von 15,00 DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 (BLZ 570 510 01) bei der Kreissparkasse Montabaur oder mit Scheck zu zahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.
Termin für die Abgabe des Angebotes ist
Dienstag, 8. April 1997,09.30 Uhr.
Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 207, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen. Die Submission findet im Zimmer 218 statt.
Montabaur, 13. März 1997
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Rechtsverordnung
üher die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Montabaur
aus Anlaß der 3. Westerwälder Aktivtage am Sonntag, 23. März 1997
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen Arbeitsschutzes vom 14. Mai 1996 (GVB1.1S. 219), wird folgende Rechtsverordnung erlassen:
§1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlaß der 3. Westerwälder Aktivtage am Sonntag, 23. März 1997, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.
§2
(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.
(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§3
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über diese gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
§4
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.
§5
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Ladenschlüßgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), in der zur Zeit geltenden Fassung, geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag, wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. IS. 315), in der zur Zeit geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
§6
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
56410 Montabaur, 17. März 1997
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Repräsentative Zählung der Schweine zum 3. April 1997
Zum 3. April 1997 findet bundesweit in nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betrieben eine repräsentative Zählung der Schweinebestände statt. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der viehhaltenden Betriebe und sonstige Viehhalter. Anzugeben sind alle Schweine, die sich zum 3. April in Ställen und auf Flächen des Betriebes befinden, einschließlich aufgenommenes fremdes Vieh. Bestehen Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenverkehr auf einzelnen Betrieben beschränken, werden die Auskunftspflichtigen gebeten, darauf hinzuweisen.
Wir machen darauf aufmerksam, daß ordnungswidrig handelt, wer die Auskünfte vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Die Angaben unterliegen der Geheimhaltung. Eine Verwendung zu steuerlichen Zwecken ist gesetzlich ausgeschlossen.
Ihr Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
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Wasserzähler im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur
werden ausgetauscht
Wir weisen unsere Abnehmer darauf ihn, daß die Wasserzähler aufgrund der Eichgültigkeitsverordnung turnusgemäß zu folgenden Terminen ausgewechselt werden:
- vom 24.03. bis 27.03.1997 Görgeshausen, Nentershausen
— vom 01.04. bis 04.04.1997 Heilberscheid, Niedererbach, Nomborn, Großholbach, Ruppach-Goldhausen
- vom 07.04. bis 11.04.1997 Girod, Heiligenroth, Boden, Montabaur mit Stadtteilen
— vom 14.04. bis 18.04.1997 Niederelbert, Oberelbert, Neuhäusel, Simmern, Kadenbach
Die Arbeiten werden im Auftrag der Verbandsgemeindewerke Montabaur - Wasserversorgung - durch die Firma Werner Schenk, Bitzen, durchgeführt.
Den Monteuren dieser Firma bitten wir ungehinderten Zutritt zu den Meßeinrichtungen zu gewähren. Desweiteren bitten wir die Abnehmer, dafür Sorge zu tragen, daß die Wasserzähler leicht zugänglich sind.
Der Austausch der Zähler erfolgt für den Abnehmer kostenlos. 56410 Montabaur, 17.03.1997 Verbandsgemeindewerke Montabaur
Herrmann, kaufm. Werkleiter

