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Montabaur

Öffentl. Bekanntmachungen

Verbandsgemeinde Montabaur 56410 Montabaur, 12. März 1997

Bekanntmachung

zur Auslegung der geänderten Planunterlagen im Planfeststellungsabschnitt 73,1. Deckblattverfahren für die Neubaustrecke Köln-Rhein/Main der Deutschen Bahn AG (Vorhabenträger)

Das Eisenbahn-Bundesamt (Planfeststellungsbehörde) hat der Bezirksregierung Koblenz für den obengenannten Plan­feststellungsabschnitt die geänderten Planunterlagen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß §§ 18, 20 All­gemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit §§ 73 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und in Verbin­dung mit § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich­keitsprüfung (UVPG) zugeleitet.

I. Art und Belegenheit des Vorhabens:

Der Planfeststellungsabschnitt beginnt am Südportal des ge­planten »Eichheidetunnels« südlich der Ortslage Nomborn im Waldbereich »Hinterholz/Wolferts«, durchquert das Waldge­biet »Eichen-Diekenscheid«, überbrückt den Isselbach unmit­telbar westlich der BAB A 3, unterführt sodann im geplanten Tunnelbauwerk »Lange-Issel-Tunnel«, die BAB A 3 und die Landesstraße Nr. 318 (südöstlich der Ortslage Nentershau­sen), um fortan nördlich und parallel zur BAB A 3 bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Hessen zu verlaufen. Gegenstand der geänderten Planunterlagen sind insbesondere

- Anpassung des Rettungskonzeptes für die Tunnelbauwer­ke an den Entwurf 6.1 der Richtlinie »Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln«, insbesondere durch Er­richtung von Löschwasserbehältern an den Rettungsplät­zen Eichheide-Süd, Lange-Issel-Nord und Lange-Issel-Süd

- Nachweis der schadlosen Ableitung des Oberflächenwas­sers

- Errichtung eines Regenrückhaltebeckens am Isselbach

- Umbau des Regenrückhaltebeckens am Fischbach

- Entfallen des Montageplatzes auf der Nordseite der Neu­baustrecke bei Bau-km 101,9 einschließlich der zugehöri­gen Zufahrt

- Absenkung der Gradiente der Neubaustrecke an der Kreu­zung mit der K 164 um ca. 0,70 m, so daß passive Schall­schutzmaßnahmen nur an 17 statt ursprünglich an 40 Wohngebäuden erforderlich werden

- Verlegung der vorgesehenen BAB-Betriebszufahrt Görges- hausen-Süd in Fahrtrichtung Frankfurt

- Änderung der Erdablagerung bei Nentershausen

- Änderung des landespflegerischen Maßnahmenkonzeptes; neue landespflegerische Maßnahmen sind insbesondere vorgesehen:

- nördlich und südwestlich der Ortslage Eppenrod

- nordwestlich des Hofes Willbach

- im Bereich des Karlshofes

- im Bereich des Bergerhofes

- nordöstlich der Ortslage Biebrich

- nördlich der Ortslage Wirzenborn und westlich der Ortslage Nomborn

Betroffen von den Änderungen des Vorhabens (einschließlich der in den ausgelegten Planunterlagen vorgesehenen Folge­maßnahmen) sind die Gemeinden mit ihren Gemarkungen

- Girod

- Görgeshausen

- Heilberscheid

- Heiligenroth

- Nentershausen

- Niedererbach

- Nomborn

- Eppenrod

- Dörnberg

- Biebrich

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahmen, ihrer Belegenheit und der Um weitaus Wirkungen kann den geänderten Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne, Erläuterun­gen, Verzeichnisse etc.) entnommen werden, die zu jeder­manns Einsichtnahme ausgelegt werden.

Nr. 12/97

II. Auslegung:

Die Planunterlagen liegen vom 24.03.1997 bis 23.04.1997 bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 218, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.

IQ. Einwendungen, Erörterungstermine etc.:

1. Jeder, dessen Belange durch die Änderungen des Vorha­bens berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist, das ist bis zum 07.05.1997, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Ade­nauer-Platz 8, 56410 Montabaur, oder bei der Bezirksre­gierung Koblenz, Postfach 269, 56002 Koblenz (Kurfür­stenstraße 12-14, 56068 Koblenz), schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den geänderten Plan erheben und/oder sich insoweit zu den Umwelt­auswirkungen des Vorhabens äußern. Einwendungen ge­gen die Änderungen des Plans, die nach Ablauf der Ein­wendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen (§ 20 ij Abs. 2 AEG).

Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt vör- . aus, daß aus der Einwendung zumindest der geltend ge- j: machte Belang und die Art der Beeinträchtigungen hervor- i

gehen. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich. \

2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf

Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form verviel- i fältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleich­förmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift !, versehenen Seite ein Unterzeichner mit Name, Beruf und ! Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu be- ! zeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unbe- j rücksichtigt bleiben. !

3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den geänderten Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem geänderten Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betrof­fenen und den Personen, die Einwendungen erhoben ha­ben, in einem Termin erörtert.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

4. Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Trä­ger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen er­hoben haben, werden von dem Erörterungstermin benach­richtigt.

Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

- können die Personen, die Einwendungen erhoben ha­ben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Be­kanntmachung benachrichtigt werden,

- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwen­dungen auch durch öffentliche Bekanntmachung er­setzt werden.

5. Die Einwendungen werden dem Vorhabensträger und den beteiligten Behörden, die durch die Änderungen in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekanntgegeben.

Der Einwender kann verlangen, daß Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind.

6. Durch Einsichtnahme in die geänderten Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungs­termin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten kön­nen nicht erstattet werden.

IV. Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem UVPG:

Mit der Auslegung der geänderten Planunterlagen wird ge­mäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gleichzeitig die Öffentlichkeit insoweit zu den Umwelt­auswirkungen des Vorhabens angehört. Hierzu wird Gelegen­heit zur Stellungnahme gegeben. Für diese Stellungnahmen gelten die Anforderungen aus obigem Abschnitt III (Einwen­dungen etc.) mit den Nummern 1-6 entsprechend.