Montabaur
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Nr. 9/97
herigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB).
Id, Verfügung®- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
4. nicht genehmigunjgs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfü- gungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur eingerichtet.
V. Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Stellen ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.
VI. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,
2. die grundbueh- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart,
3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen
aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt. Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen, liegen in der Zeit vom 10.03.1997 bis 09.04.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 211, während der Dienststunden öffentlich aus. In die im Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein Bekanntmachungstext des Umlegungsbeschlusses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleichen Zeitraum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprechstunden eingesehen werden.
Der Umlegungsbeschluß gilt am 01.03.1997 als bekanntgemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluß (I.) und die vorbereitenden Maßnahmen (V.) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Abgrenzung des Umlegungsgebietes »Verlängerte Westerwaldstraße« Gemarkung: Görgeshausen
Montabaur, den 18.02.1997 (S.)
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses gez. Reichling
Gymnastik- und Freizeitsportverein e.V. Görgeshausen
Ab 10.03.1997 beginnen neue Kurse in Wirbelsäulengymnastik. Anmeldungen und Informationen bei Ulrike Feiden, Tel. Nr. 8724.
Großholbach
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Dienstags......von 19.00 bis 20.00 Uhr
Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekanntgegeben. Telefon 02602/4157.
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach findet am
Freitag, dem 7. März 1997, um 19.30 Uhr,
im Sitzungsraum des Bürgerhauses statt.
Tagesordnung
L Öffentliche Sitzung
1. Einwohnerfragestunde
2. Niederschrift vom 27,09.1996 (öffentlicher Teil)
3. Wirtschafts- und Fällungsplan für das Jahr 1997
4. Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997
5. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
6. Friedhofserweiterung
7. Auflassung des alten Friedhofs

