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Montabaur

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Nr. 9/97

herigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristab­laufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umle­gungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfah­ren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB).

Id, Verfügung®- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus­ses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebau­ung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden,

4. nicht genehmigunjgs-, zustimmungs- oder anzeigepflichti­ge, aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenom­men werden,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bau­liche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich ge­nehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh­rung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfü- gungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Kata­steramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur eingerichtet.

V. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Stellen ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Ver­fahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermes­sungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.

VI. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind

1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,

2. die grundbueh- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nut­zungsart,

3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen

aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt. Die Be­standskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Be­schränkungen, liegen in der Zeit vom 10.03.1997 bis 09.04.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 211, während der Dienststunden öffentlich aus. In die im Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Teile des Bestandsver­zeichnisses ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein Bekanntmachungstext des Umlegungsbeschlusses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleichen Zeitraum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprechstunden eingesehen werden.

Der Umlegungsbeschluß gilt am 01.03.1997 als bekanntge­macht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß (I.) und die vorbereitenden Maßnahmen (V.) kann innerhalb eines Monats nach Bekannt­gabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Abgrenzung des Umlegungsgebietes »Verlängerte Westerwaldstraße« Gemarkung: Görgeshausen

Montabaur, den 18.02.1997 (S.)

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses gez. Reichling

Gymnastik- und Freizeitsportverein e.V. Görgeshausen

Ab 10.03.1997 beginnen neue Kurse in Wirbelsäulengymna­stik. Anmeldungen und Informationen bei Ulrike Feiden, Tel. Nr. 8724.

Großholbach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags......von 19.00 bis 20.00 Uhr

Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekanntgegeben. Telefon 02602/4157.

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach fin­det am

Freitag, dem 7. März 1997, um 19.30 Uhr,

im Sitzungsraum des Bürgerhauses statt.

Tagesordnung

L Öffentliche Sitzung

1. Einwohnerfragestunde

2. Niederschrift vom 27,09.1996 (öffentlicher Teil)

3. Wirtschafts- und Fällungsplan für das Jahr 1997

4. Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushalts­jahr 1997

5. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung

6. Friedhofserweiterung

7. Auflassung des alten Friedhofs