Montabaur
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Nr. 3/97
Haupt- und Finanzausschuß, wonach anstatt der 1 Mio., ein einmaliger Anteil der Stadt in Höhe von 1,25 Mio. DM gefordert werden soll. Dieser Antrag wurde seinerzeit durch die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses abgelehnt. Anruf-Sammeltajd der Verbandsgemeinde Die Fraktionen waren sich darüber einig, daß das Anruf-Sam- meltaxi-System im Hinblick auf den dürftigen ÖPNV auch weiterhin betrieben werden soll. Hierfür werden im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Montabaur 53.000,00 DM bereitgestellt. Der 4. Geschäftsbericht zum Anruf-Sammeltaxi wurde von den Ratsmitgliedern zustimmend zur Kenntnis genommen.
Erfahrungsbericht zur Fahrgemeinschaftsbörse der Ver- bandsgemeinde
Die SPD-Fraktion des Verbandsgemeinderates hatte am 16.05.1995 die Einführung einer Mitfahrbörse für Berufspendler in der Verbandsgemeinde Montabaur beantragt. Nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuß hatte der Verbandsgemeinderat in seine! Sitzung am 29.06.1995 die Verwaltung einstimmig beauftragt, eine Mitfahrbörse probeweise für ein Jahr einzurichten. Im Dezember 1995 war die Zahl der zu veröffentlichenden Anzeigen bereits auf rund 50 angewachsen. Aus telefonischen Rückmeldungen der Anzeigeneinsender ist bekannt, daß mehr als 20 % der gewünschten Fahrgemeinschaften zustande gekommen sind. Aufgrund der guten Annahme durch die Bevölkerung wurde das weitere Betreiben der Fahrgemeinschaftsbörse im Wochenblatt der Verbandsgemeinde vom Rat befürwortet.
Auflösung des Bauhofes der Verbandsgemeinde Montabaur; Betriebsübergang (Personal und Sachvermögen) zur Stadt Montabaur
Der Verbandsgemeinderat beschloß einstimmig, den Bauhof der Verbandsgemeinde Montabaur mit Ablauf des 31.12.1996 im Wege des Betriebsüberganges aufzulösen und das Personal und Sachvermögen des Bauhofes der Verbandsgemeinde Montabaur mit Wirkung zum 01.01.1997 in den Bauhof der Stadt Montabaur zu übertragen. Ein finanzieller Ausgleich für die übernommenen Sachwerte erfolgt nicht.
Bisher unterhielten die Stadt Montabaur und die Verbandsgemeinde Montabaur je einen Bauhof mit eigenem Personal- und Sachmittelbestand. Eine räumliche Trennung beider Einrichtungen existiert hingegen nicht. Auch der Einsatz des Personals und der Gerätschaften erfolgt einheitlich nach Weisung der Verwaltung und des für beide Bauhöfe zuständigen Vorarbeiters. Die Koordination für den Einsatz des Personals orientiert sich ausschließlich an der Art der auszuführenden Arbeiten und der dafür erforderlichen Qualifikation. Die Frage, welcher Körperschaft der eingesetzte Mitarbeiter angehört, ist insoweit unbeachtlich. Ein weiterer Grund für die Zusammenlegung war die Unzulänglichkeit bei der Verwaltung der Immobilien und Sachwerte. Kosten zum Beispiel konnten nicht eindeutig zugeordnet werden. Ebenfalls lassen sich durch die Zusammenlegung künftige organisatorische Veränderungen wesentlich effizienter gestalten, da sie sich lediglich auf eine Einheit beziehen.
Anhörung zum Erlaß einer Gebührenordnungüber die Festsetzung von Parkgebühren für die Stadt Montabaur
Der Verbandsgemeinderat nahm Kenntnis von dem Erlaß einer Gebührenordnung zur Festsetzung von Parkgebühren im Stadtbereich Montabaur.
Hiernach betragen die Parkgebühren 0,50 DM pro angefangene halbe Stunde für die Parkgaragen »Mitte« (Konrad-Adenauer-Platz), »Nord« (Wilhelm-Mangels-Straße) und auf den übrigen Parkflächen im Stadtgebiet Montabaur mit Parkscheinautomaten oder Parkuhren. Die Gebührenpflicht gilt an Werktagen bis 17.00 Uhr und an Samstagen voraussichtlich bis 13.00 Ühr.
Verlängerung des Vertrages über die Herausgabe des Wochenblattes der Verbandsgemeinde Montabaur
Der Verbandsgemeinderat stimmte der Verlängerung des Vertrages zwischen der Verbandsgemeinde Montabaur und dem Verlag und Druck Linus Wittich einstimmig zu. Das Wochenblatt wird von Anfang an vom Verlag + Druck L. Wittich, Höhr-Grenzhausen, herausgegeben. Die langjährige Zusammenarbeit mit dem Verlag gestaltet sich aus der Sicht der Verwaltung positiv. Das Wochenblatt wird auch ansprechend gestaltet. Zukünftig soll die Titelseite in einem vierfarbigen Druck herausgegeben werden. Ebenfalls soll im Innenteil unter der jeweiligen Gemeinderubrik das Wappen der Ortsge
meinde eingebaut werden, so wie dies aus dem Kreis der Ortsbürgermeister angeregt worden ist. Die maßvolle Erhöhung des Entgelts ist mit Blick auf die relativ lange Zeit seit' ihrer Vereinbarung, den gestiegenen Umfang unseres Wochenblattes, vor allem aber die Steigerung der Trägerentgelte vertretbar.
8. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Ver- bandsgemeinde Montabaur
1. Der Verbandsgemeinderat stimmte der Auswertung der Offenlage, der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Beteiligung der Ortsgemeinden bei 2 Gegenstimmen zu.
2. Er stimmte außerdem bei 2 Gegenstimmen, der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (einschließlich Erläuterungsbericht und zeichnerischer Darstellung) in der Form abschließend zu, wie sie dem Rat in der heutigen Sitzung Vorgelegen hat bzw. den Fraktionen zugeleitet wurde.
Der Verbandsgemeinderat hatte durch Beschluß vom 15.03.1994 die Einleitung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Die entsprechenden Beschlüsse des Rates wurden der unteren Landesplanungsbehörde bei der Kreisverwaltung zugeleitet und die nach § 20 Landesplanungsgesetz erforderliche landesplanerische Stellungnahme beantragt. Die untere Landesplanungsbehörde teilte dazu mit, daß die Durchführung eines gesonderten Verfahrens zur Abgabe der landesplanerischen Stellungnahme unter bestimmten Voraussetzungen, die. insbesondere die Berücksichtigung eventueller Bedenken und Anregungen von Seiten der Träger öffentlicher Belange betrafen, entbehrlich ist. Nach Erarbeitung, Abstimmung und Fertigung der erforderlichen Planunterlagen wurde die vorgezogene Bürgerbeteiligung und das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 19.08. bis 13.09.1996 durchgeführt. Die Beratung und Beschlußfassung über die während der vorgezogenen Bürgerund Fachbehördenbeteiligung eingegangenen Bedenken und Anregungen erfolgte am 01.10.1996. Gleichzeitig wurde die Offenlage gemäß § 3II BauGB beschlossen. Dieser Verfahrensschritt erfolgte dann in der Zeit vom 21.10.1996 bis 22.11.1996. Parallel dazu wurden bereits alle Ortsgemeinden und die Stadt Montabaur um Zustimmung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplan nach § 67 II GemO gebeten. Dies insbesondere deshalb, da auch alle Ortsgemeinden zumindest indirekt durch erhöhten Baulandbedarf oder verkehrsmäßige Belastungen von der 8. Änderung betroffen sind.
Über die Bedenken und Anregungen, die im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangen waren sowie über die Bedenken und Anregungen, welche im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB geäußert wurden, wurde einzeln beraten und abgestimmt.
Ergebnis der Prüfung der Verbandsgemeindewerke Montabaur - Betriebszweig Wasserversorgung - und Entlastung für das Wirtschaftsjahr 1995
Der Verbandsgemeinderat faßte folgende einstimmigen Beschlüsse:
1. Nach Prüfung der Verbandsgemeindewerke - Jahresabschluß für den Betriebszweig Wasserversorgung zum 31.12.1995 - durch die Mittelrheinische Treuhand GmbH (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) in Koblenz und aufgrund des Bestätigungsvermerkes im Prüfungsbericht wird der Jahresabschluß zum 31.12.1995 festgestellt.
2. Der ausgewiesene Jahresgewinn in Höhe von 235.544,07 DM wird auf neue Rechnung vorgetragen.
3. Dem Bürgermeister und den Beigeordneten wird gemäß § 114 Abs. 1 GemO Entlastung erteilt.
Die Prüfung der Verbandsgemeindewerke - Betriebszweig Wasserversorgung - durch die Mittelrheinische Treuhand GmbH fand in der Zeit vom 01.10. bis 08.11.1996 statt.
Nach Abschluß der Prüfung kommt die Mittelrheinische Treuhand zu folgendem abschließenden Ergebnis:
1. Die als Anlage 1 beigefügte Bilanz schließt auf der Aktiv- und Passivseite mit einer Bilanzsumme von 31.923.928,92 DM ab und weist in Übereinstimmung mit der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 1995 (Anlage 2) einen Jahresgewinn von 235.544,07 DM aus.
2. Die Buchführung, der Jahresabschluß und der Lagebericht entsprechen den gesetzlichen Vorschriften sowie der Betriebssatzung, den Satzungen und den ortsrechtlichen Bestimmungen:

