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Montabaur

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Nr. 3/97

14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 09.01.1997

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)

gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachver­halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153)).

Bei Einsichtnahme der Schätzungsunterlagen empfiehlt es sich, Katasterauszüge bzw. Abfindungsnachweise mitzubringen.

Zur Erläuterung der durchgeführten Maßnahmen werden in den Gemarkungen Sprechtage abgehalten.

Gemarkung und Termin: Nähere Erläuterungen der Schät­zungsergebnisse können nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erteilt werden. Telefon/Durchwahl: 02602/121388.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung steht den Eigentü­mern der betroffenen Flurstücke der Einspruch nach der Ab­gabenordnung zu. Der Einspruch ist beim oben bezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf der oben aufgeführten Offenlegungsfrist.

Bei der Einlegung des Einspruchs soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Rechtsbehelf gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt an- gefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismit­tel angeführt werden.

Mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Einspruch eingelegt ist.

Der Vorsteher des Finanzamts (S.) Bollinger-Wechsler

Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Heilberscheid den Ausbau der Erlen- straße und die Erschließung der Stichstraße an der Ses- penrother Straße öffentlich aus.

Leistungsumfang:

450 m 2 Pflasterdecke incl. Unterbau

130 m 2 Baustraße

30 m Wasserleitung

60 m Kanalleitung

100 m Straßenbeleuchtung

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse ha­ben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 29.01.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 30,00 DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 (BLZ 570 510 01) bei der Kreissparkasse Montabaur oder mit Scheck zu zahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzah­lung ist der Anforderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist

Mittwoch, 26. Februar 1997,10.00 Uhr. Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift verse­hen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zim­mer 206, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen. Die Submission findet im Zimmer 218 statt. Montabaur, 13.01.1997 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Finanzamt Montabaur Montabaur, 10. Januar 1997

Bekanntmachung

über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung

Die Ergebnisse der Bodenschätzung - nach dem Bodenschät­zungsgesetz vom 16.10.34 (Reichsgesetzbl. I S. 1050) der Gemarkung Montabaur werden in der Zeit vom 01.02.1997 bis, 28.02.1997 in den Diensträumen des Finanzamtes Montabaur, Zimmer 328, während der Dienststunden, Montag, Donners­tag, Freitag, von 08.00 bis 12.00 Uhr, und Donnerstag, von 14.00 bis 16.00 Uhr, offengelegt.

Bei der Schätzung von Gemarkungsteilen sind die betroffenen Flurstücke bzw. Feldlagen in der Anlage aufgeführt. Offengelegt werden die Schätzungskarten und die Schätzungs­bücher, in denen die Ergebnisse der Bodenschätzung nieder­gelegt sind. Die offengelegten Schätzungsergebnisse werden den Eigentümern der Flurstücke nicht besonders bekanntge­geben.

Öffentliche Bekanntmachung

gemäß § 62 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG -) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I. S. 405), Az.: - 62.01-

Hiermit wird bekanntgegeben, daß der Wasser- und Bodenver­band zur Förderung der Landeskultur im 'Kulturamtsbezirk Westerburg durch Beschluß der Verbandsversammlung vom 28.10.1996 gemäß § 62 Abs. 1 WVG aufgelöst wurde.

Dieser Beschluß wurde von der Aufsichtsbehörde - Kulturamt Westerburg - genehmigt.

Gläubiger des aufgelösten Wasser- und Bodenverbandes Wester­burgwerden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung beim Kultur­amt Westerburg, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg, anzumelden.

Hinweis:

Rechtsnachfolger des Wasser- und Bodenverbandes Wester­burg ist der Verband der Teilnehmergemeinschaften Rhein­land-Pfalz, Kasernenstraße 7-9, 67433 Neustadt/Weinstraße, so daß Gläubigerschutz in vollem Umfang gewährleistet ist. Westerburg, den 07.01.1997 Kulturamt Westerburg

als Aufsichtsbehörde Paul Herz, ltd. Reg. Direktor

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Donnerstag.:.08.00 bis 18.00 Uhr durchgehend

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für öffentlich ausliegende Bebauungspläne (Zimmer 211 und 213)

Montag bis Mittwoch.:.08.00 bis 12.30 Uhr

und. 14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag.08.00 bis 12.30 Uhr

und.14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag.08.00 bis 12.30 Uhr

Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten

Montag bis Freitag...08.00 bis 11.30 Uhr

oder nach Vereinbarung

Rollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer- Platz benutzen.