Einzelbild herunterladen

Montabaur

0

Nr. 3/97

Offentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1997 vom 09.01.1997 I.

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Ge­meindeordnung von Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssat­zung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisver­waltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde vom 03.01.1997 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf...27.700.000 DM

in der Ausgabe auf.27.700.000 DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf.7.411.000 DM

in der Ausgabe auf.7.411.000 DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf...1.100.000 DM

2. der. Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen auf.6.530.000 DM

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf.4.000.000 DM

Nachrichtlich:

Umschuldungen. 4.861.812 DM

§3

Für die Verbandsgemeindewerke werden in den Wirtschafts­

plänen festgesetzt:

A) Wasserversorgung

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.2.100.000 DM

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen auf.0 DM

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf. 500.000 DM

Nachrichtlich:

Umschuldungen.681.986 DM

B) Abwasserbeseitigung

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.8.500.000 DM

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen auf. 0 DM

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf.500.000 DM

Nachrichtlich:

Umschuldungen..-..6.521.315 DM

§4

1. Die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde nach § 72 GemO in Verbindung mit den §§ 4,22 und 23 Abs. 1 FAG n.-F. erhebt, beträgt

34 v.H. der Steuerkraftzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden und der Stadt Montabaur nach § 12 FAG 34 v.H. der Schlüsselzuweisung A1997 an die verbandsan­gehörigen Gemeinden und die Stadt Montabaur nach § 8 FAG

34 v.H. der Schlüsselzuweisung B 1997 an die Stadt Mon­tabaur nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 FAG.

2. Die Fälligkeit der Verbandsgemeindeumlage richtet sich nach § 28 Abs. 2 FAG.

3. Nachrichtlich:

Umlagegrundlagen 1996.39.939.839 DM

Höhe des Umlagesolls 1996.13.579.527 DM

Umlagegrundlagen 1997.39.591.153 DM

Höhe des Umlagesolls 1997.13.460.994 DM

§5

Die Entgelten für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung werden wie folgt festgesetzt:

a) einmalige Beiträge

- gemäß § 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die: öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Ver­bandsgemeinde Montabaur - (Entgeltssatzung) -

1. für die Schmutz Wasserbeseitigung

bei Neubaumaßnahmen 3,50 DM je m 2 gewichtete Grundstücksfläche

2. für die Oberflächenwasserbeseitigung

bei Neubaumaßnahmen 11,00 DM je m 2 Abflußfläche

b) wiederkehrende Beiträge und Benutzungsgebühren

1. wiederkehrender Beitrag für Oberflächenwasser r-, gemäß § 2 der Entgeltssatzung -

0,38 DM je m 2 Abflußfläche

2. wiederkehrender Beitrag für Schmutzwasser

- gemäß § 4 der Entgeltssatzung -

0,12 DM je m 2 gewichtete Grundstücksfläche

3. Benutzungsgebühr für Schmutzwasser

- gemäß § 4 der Entgeltssatzung -

2,35 DM je m 3 gewichtete Schmutzwassermenge (einschl. Abwasserabgabe)

c) Beiträge und laufende Kostenanteile für Verkehrs­anlagen (Straßenbaulastträger)

1. Beiträge

21,00 DM je m 2 Verkehrsfläche

2. laufende Kostenanteile

0,52 DM je m 2 Straßen- und Wegestrecke.

n.

Der Verbandsgemeinderat beschließt aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz das Investitions- Programm für die Jahre 1996 bis 2000 mit folgenden Summen: Gesamtinvestitionen.24.172.000 DM

davon entfallen auf die Haushaltsjahre

1996.7.261.000 DM

1997.... 6.958.000 DM

1998 .8.370.000 DM

1999 .713.000 DM

2000 . 870.000 DM

m.

Der Verbandsgemeinderat beschließt:

a) den Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Monta­baur (Wasserversorgung), der im Erfolgsplan

Erträge von. 5.805.000 DM

und Aufwendungen von.5.805.000 DM

sowie im Vermögensplan

Deckungsmittel.4.790.000 DM

und einen Bedarf von.4.790.000 DM

vorsieht;

b) den Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Monta­baur (Abwasserbeseitigung), der im Erfolgsplan

Erträge von. 10.872.000 DM

und Aufwendungen von. 10.872.000 DM

sowie im Vermögensplan

Deckungsmittel von. 17.142.000 DM

und einen Bedarf von. 17.142.000 DM

vorsieht;

c) Aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) die Investitionsprogramme der Verbandsgemeinde­werke für die Jahre 1996 bis 2000.

IV.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird die erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1997 und der Wirtschaftspläne für das Wirt­schaftsjahr 1997 erteilt:

- Zu dem Gesamtbetrag der Kredite

1. der Verbandsgemeinde in Höhe von. 1.100.000 DM

2. der Verbandsgemeindewerke für

a) Eigenbetrieb Wasser in Höhe von.2.100.000 DM

b) Eigenbetrieb Abwasser in Höhe von 8.500.000 DM

- Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Verbandsgemeinde

in Höhe von.2.986.000 DM

für die im Haushaltsjahr 1998 und 1999 voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen.

Montabaur, 03.01.1997 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

gez. P. Weinert, Landrat

V.

Der Haushaltsplan und die Wirtschaftspläne liegen vom 20.01.1997 bis 29.01.1997 bei der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 108,56410 Monta­baur, Konrad-Adenauer-Platz 8, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von