Montabaur
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Nr. 3/97
“Offentl. Bekanntmachungen”
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1997 vom 09.01.1997 I.
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde vom 03.01.1997 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997 wird im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf...27.700.000 DM
in der Ausgabe auf.27.700.000 DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf.7.411.000 DM
in der Ausgabe auf.7.411.000 DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf...1.100.000 DM
2. der. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf.6.530.000 DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf.4.000.000 DM
Nachrichtlich:
Umschuldungen. 4.861.812 DM
§3
Für die Verbandsgemeindewerke werden in den Wirtschafts
plänen festgesetzt:
A) Wasserversorgung
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.2.100.000 DM
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf.0 DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf. 500.000 DM
Nachrichtlich:
Umschuldungen.681.986 DM
B) Abwasserbeseitigung
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.8.500.000 DM
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf. 0 DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf.500.000 DM
Nachrichtlich:
Umschuldungen..-..6.521.315 DM
§4
1. Die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde nach § 72 GemO in Verbindung mit den §§ 4,22 und 23 Abs. 1 FAG n.-F. erhebt, beträgt
34 v.H. der Steuerkraftzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden und der Stadt Montabaur nach § 12 FAG 34 v.H. der Schlüsselzuweisung A1997 an die verbandsangehörigen Gemeinden und die Stadt Montabaur nach § 8 FAG
34 v.H. der Schlüsselzuweisung B 1997 an die Stadt Montabaur nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 FAG.
2. Die Fälligkeit der Verbandsgemeindeumlage richtet sich nach § 28 Abs. 2 FAG.
3. Nachrichtlich:
Umlagegrundlagen 1996.39.939.839 DM
Höhe des Umlagesolls 1996.13.579.527 DM
Umlagegrundlagen 1997.39.591.153 DM
Höhe des Umlagesolls 1997.13.460.994 DM
§5
Die Entgelten für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung werden wie folgt festgesetzt:
a) einmalige Beiträge
- gemäß § 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die: öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde Montabaur - (Entgeltssatzung) -
1. für die Schmutz Wasserbeseitigung
bei Neubaumaßnahmen 3,50 DM je m 2 gewichtete Grundstücksfläche
2. für die Oberflächenwasserbeseitigung
bei Neubaumaßnahmen 11,00 DM je m 2 Abflußfläche
b) wiederkehrende Beiträge und Benutzungsgebühren
1. wiederkehrender Beitrag für Oberflächenwasser r-, gemäß § 2 der Entgeltssatzung -
0,38 DM je m 2 Abflußfläche
2. wiederkehrender Beitrag für Schmutzwasser
- gemäß § 4 der Entgeltssatzung -
0,12 DM je m 2 gewichtete Grundstücksfläche
3. Benutzungsgebühr für Schmutzwasser
- gemäß § 4 der Entgeltssatzung -
2,35 DM je m 3 gewichtete Schmutzwassermenge (einschl. Abwasserabgabe)
c) Beiträge und laufende Kostenanteile für Verkehrsanlagen (Straßenbaulastträger)
1. Beiträge
21,00 DM je m 2 Verkehrsfläche
2. laufende Kostenanteile
0,52 DM je m 2 Straßen- und Wegestrecke.
n.
Der Verbandsgemeinderat beschließt aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz das Investitions- Programm für die Jahre 1996 bis 2000 mit folgenden Summen: Gesamtinvestitionen.24.172.000 DM
davon entfallen auf die Haushaltsjahre
1996.7.261.000 DM
1997.... 6.958.000 DM
1998 .8.370.000 DM
1999 .713.000 DM
2000 . 870.000 DM
m.
Der Verbandsgemeinderat beschließt:
a) den Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Montabaur (Wasserversorgung), der im Erfolgsplan
Erträge von. 5.805.000 DM
und Aufwendungen von.5.805.000 DM
sowie im Vermögensplan
Deckungsmittel.4.790.000 DM
und einen Bedarf von.4.790.000 DM
vorsieht;
b) den Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Montabaur (Abwasserbeseitigung), der im Erfolgsplan
Erträge von. 10.872.000 DM
und Aufwendungen von. 10.872.000 DM
sowie im Vermögensplan
Deckungsmittel von. 17.142.000 DM
und einen Bedarf von. 17.142.000 DM
vorsieht;
c) Aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) die Investitionsprogramme der Verbandsgemeindewerke für die Jahre 1996 bis 2000.
IV.
Genehmigung der Haushaltssatzung
Nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird die erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1997 und der Wirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 1997 erteilt:
- Zu dem Gesamtbetrag der Kredite
1. der Verbandsgemeinde in Höhe von. 1.100.000 DM
2. der Verbandsgemeindewerke für
a) Eigenbetrieb Wasser in Höhe von.2.100.000 DM
b) Eigenbetrieb Abwasser in Höhe von 8.500.000 DM
- Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Verbandsgemeinde
in Höhe von.2.986.000 DM
für die im Haushaltsjahr 1998 und 1999 voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen.
Montabaur, 03.01.1997 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
gez. P. Weinert, Landrat
V.
Der Haushaltsplan und die Wirtschaftspläne liegen vom 20.01.1997 bis 29.01.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 108,56410 Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von

