Montabaur
Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(5) Die Urnen-Grabplatten der Urnenwand sind mit Schriftart »Antiqua« zu beschriften.
VL Grabmale und -einfassungen § 19 Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften können in den Belegungsplänen Regelungen über die Gestaltungs- und Bearbeitungsart sowie über Mindest- und Höchstmaß getroffen werden.
§ 20 Grabeinfassungen
Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein haben.
§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstellung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder vom Friedhof beseitigt werden.
(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grab
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Nr. 51/52/961
mal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung auf Dauer versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassungen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VT1. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichtung und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlagen.
(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grab- zwischenwege obliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den vom unteren Grabenede aus gesehen rechten Zwischenweg von Unkraut freizuhalten.
§ 26 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck
(1) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchender oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.
(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstoßen.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung der Grabunterhaltungsverpflichteten anordnen.
(5) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden. § 27 Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb ei-
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