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Montabaur

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Nr. 51/52/96

ner jeweils festzusetzenden angemessenen. Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermit­teln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabsstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhal­tungsverpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden.

Vm. Leichenhalle § 28 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwal­tung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festsetzen.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Benutzung der Leichenhalle zu einer Trauerfeier kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflich­tigen übertragbaren Krankheiten gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert.

IX. Schlußvorschriften §29 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch sat­zungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt,, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entspre­chend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 3),

3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersa­gung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt.

5. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwil­ligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,

6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofs­verwaltung vornimmt (§ 12),

7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 4 verstößt,

8. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,

9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anla­gen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§ 21),

10. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ord­nungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauli­che Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,

11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,

12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instandhält (§25 Abs. 1 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Un­kraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 25 Abs. 5).

14. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,

15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),

16. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und 3 betritt.

(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,- DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom 02.01.1975 - BGBl. IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32 Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffent­lichung in Kraft.

Ausgefertigt: 56335 Neuhäusel, 30. November 1996 Ortsgemeinde Neuhäusel (S.)

Roggenbach, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vorn 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend gemacht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Neuhäusel, 30.November 1996 (S.)

Roggenbach, Ortsbürgermeister

Postfiliale Neuhäusel

Die Deutsche Post AG hat mitgeteilt, daß sie ihre Vertriebsor­ganisation von einer eigenbetriebenen in eine fremdbetriebene Postfiliale (Postagentur) in Neuhäusel ändert. Dabei werden die Annahmetätigkeiten ab dem 2. Januar 1997 in die Post­agentur bei Tanja Nickel, »Tanjas Lotto-Ecke«, Hauptstraße 21, 56335 Neuhäusel, verlagert.

Bei der Vertriebsform »Postagentur« werden alle Dienstlei­stungen wie bei der eigenbetriebenen Postfiliale wahrgenom­men; das beinhaltet auch die Postgiro-, Postsparkassen- und Fernmeldedienste sowie die Ausgabe von Sendungen, wenn jemand zu Hause nicht angetroffen und benachrichtigt wurde. Hinsichtlich der Postfachanlage teilt die Deutsche Post AG mit, daß die bisherige Postfachanlage bis auf weiteres in dem Raum der bisherigen Postfiliale verbleibt. Nach Fertigstellung der baulichen Voraussetzungen soll die Postfachanlage auch in die Räume der Postagentur übernommen werden. Weitere Einzelheiten zum betrieblichen Ablauf werden den Postfachin­habern rechtzeitig mitgeteilt.

Hinsichtlich der Geheimhaltung wird jede(r) Agenturneh- mer(in) auf das Post-, Bank- und Fernmeldegeheimnis ver­pflichtet. Frau Nickel wird während der ersten 3 Wochen durch eine versierte Schalterkraft der zuständigen Niederlas­sung Postfilialen, Mayen, vor Ort mit den Postgeschäften vertraut gemacht. In der Agentur steht - wie in der bisherigen Filiale - ein modernes Computersystem zur Verfügung, mit dem Postbankgeschäfte etc. schnell und »Online« erledigt wer­den können.

Für die Postkunden stehen ab 02.01.1997 folgende Öffnungs­zeiten bei der Postagentur zur Verfügung:

Montag bis Donnerstag: 07.30 bis 12.30 Uhr und 14.30 bis 18.00 Uhr; Freitag: 07.30 bis 18.00 Uhr; Samstag: 07.30 bis 12.00 Uhr; Mittwoch nachmittags: geschlossen.

Dies bedeutet, daß für die Inanspruchnahme von Postdienst­leistungen künftig wöchentlich 45,5 Wochenstunden zur Ver­fügung stehen; bei der bisherigen Postfiliale waren dies ledig­lich 18,5 Stunden - somit eine eindeutige Serviceverbesse­rung. Nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts

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