Montabaur
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Nr. 51/52/96
ner jeweils festzusetzenden angemessenen. Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabsstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsverpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden.
Vm. Leichenhalle § 28 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festsetzen.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Benutzung der Leichenhalle zu einer Trauerfeier kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert.
IX. Schlußvorschriften §29 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt,, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 3),
3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt.
5. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 12),
7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 4 verstößt,
8. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,
9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§ 21),
10. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,
11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,
12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instandhält (§25 Abs. 1 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 25 Abs. 5).
14. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,
15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),
16. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und 3 betritt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,- DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom 02.01.1975 - BGBl. IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32 Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ausgefertigt: 56335 Neuhäusel, 30. November 1996 Ortsgemeinde Neuhäusel (S.)
Roggenbach, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vorn 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Neuhäusel, 30.November 1996 (S.)
Roggenbach, Ortsbürgermeister
Postfiliale Neuhäusel
Die Deutsche Post AG hat mitgeteilt, daß sie ihre Vertriebsorganisation von einer eigenbetriebenen in eine fremdbetriebene Postfiliale (Postagentur) in Neuhäusel ändert. Dabei werden die Annahmetätigkeiten ab dem 2. Januar 1997 in die Postagentur bei Tanja Nickel, »Tanja’s Lotto-Ecke«, Hauptstraße 21, 56335 Neuhäusel, verlagert.
Bei der Vertriebsform »Postagentur« werden alle Dienstleistungen wie bei der eigenbetriebenen Postfiliale wahrgenommen; das beinhaltet auch die Postgiro-, Postsparkassen- und Fernmeldedienste sowie die Ausgabe von Sendungen, wenn jemand zu Hause nicht angetroffen und benachrichtigt wurde. Hinsichtlich der Postfachanlage teilt die Deutsche Post AG mit, daß die bisherige Postfachanlage bis auf weiteres in dem Raum der bisherigen Postfiliale verbleibt. Nach Fertigstellung der baulichen Voraussetzungen soll die Postfachanlage auch in die Räume der Postagentur übernommen werden. Weitere Einzelheiten zum betrieblichen Ablauf werden den Postfachinhabern rechtzeitig mitgeteilt.
Hinsichtlich der Geheimhaltung wird jede(r) Agenturneh- mer(in) auf das Post-, Bank- und Fernmeldegeheimnis verpflichtet. Frau Nickel wird während der ersten 3 Wochen durch eine versierte Schalterkraft der zuständigen Niederlassung Postfilialen, Mayen, vor Ort mit den Postgeschäften vertraut gemacht. In der Agentur steht - wie in der bisherigen Filiale - ein modernes Computersystem zur Verfügung, mit dem Postbankgeschäfte etc. schnell und »Online« erledigt werden können.
Für die Postkunden stehen ab 02.01.1997 folgende Öffnungszeiten bei der Postagentur zur Verfügung:
Montag bis Donnerstag: 07.30 bis 12.30 Uhr und 14.30 bis 18.00 Uhr; Freitag: 07.30 bis 18.00 Uhr; Samstag: 07.30 bis 12.00 Uhr; Mittwoch nachmittags: geschlossen.
Dies bedeutet, daß für die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen künftig wöchentlich 45,5 Wochenstunden zur Verfügung stehen; bei der bisherigen Postfiliale waren dies lediglich 18,5 Stunden - somit eine eindeutige Serviceverbesserung. Nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts
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