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Montabaur

liehe Unternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung be­stimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur aufgrund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbet­tung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur bedarf einer behördlichen oder rich­terlichen Anordnung.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.

IV. Grabstätten § 13 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Neu­häusel. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unver­änderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwe- ge

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

b) Urnen-Reihengrabstätten als Erdgräber,

c) Urnen-Reihengrabnischen in Urnenmauern,

d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

e) Urnen-Wahlgrabstätten als Erdgräber,

f) Urnen-Wahlgrabnischen in Urnenmauern.

(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.

§ 15 Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbe­stattungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Rei­he nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.

(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Lei­che bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zu­stimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden:

a) Geschwister unter 3 Jahren,

b) ein Elternteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind,

c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.

(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst,

a) bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.

§ 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

(2) Bis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erwor­ben werden. Ausnahmen können zugelassen werden.

(3) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tode der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erworben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in einer Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ru­hezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nut­zungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann nicht gefor­dert werden, es besteht kein Rechtsanspruch auf sie.

(5) Urnen dürfen in belegten und ünbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden,

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wenn es sich um Angehörige nach Abs. 6 handelt. In jede einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen aufgenommen werden.

(6) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwerber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll. Trifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehen­der Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut­zungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Per­son nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die näch­ste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzich­tet. Die Benutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofs­verwaltung.

(7) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nut­zungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsver­waltung auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Die nach Abs. 3 vor Eintritt des Todes erworbenen Anwart­schaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die gezahlten Gebühren werden erstattet.

§ 17 Umengrabstätten

(1) Aschen werden in festverschlossenen Behältern beigesetzt in

a) für Urnen vorgesehene Erdgräber, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden,

b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattun­gen unter den Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 2,15 Abs. 3 und 16 Abs. 6,

c) Für Urnen vorgesehene Umenmauern, die als Reihen- oder Wahlgrabnischen vergeben werden.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nut­zungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dür­fen zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Urnen-Reihengrabnischen in Urnenmauern sind Aschen­stätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden.

(5) Urnen-Wahlgrabnischen in Umenmauern sind Aschen­stätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnen- Wahlgrabnische dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Beendigung des Nutzungs­rechtes ist die Ortsgemeinde berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stel­le des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten ent­sprechend auch für Urnengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Ge­staltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschrif­ten eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen festzulegen.

(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll. Der Antragsteller, oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm aüsgewähl- te Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.

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