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Montabaur

Nr. 51/52/96 <

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu be­treiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beiset­zung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zu- Stimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 7 Ausführ ung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Ge­staltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewer­betreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persön­licher Hinsicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im Regelfäl­le durch die Eintragung in die Handwerksrolle erbracht ist. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allge­mein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder

b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausge­führt haben.

(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des je­weiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(5) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestat­tet, die befestigten Wege des Friedhofes mit leichten Arbeits­fahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wege­kanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Koten zu beseitigen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Mate­rialien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbe­legten oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen oder Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet.

(7) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreiben­den zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.

(8) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.

(9) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten über­nommen haben, sind verpflichtet, der Friefhofsverwaltung fol­gendes anzuzeigen:

a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,

b) Namen des oder der Verstorbenen,

c) zeitliche Dauer der Grabpflege.

III. Bestattungsvorschriften § 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltung un­verzüglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonsti­gen Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl­grabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nut­zungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini­gung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Ein­äscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse Trauerfeier stattfinden soll.

(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gel­tenden Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so

wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstät­te auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäsche­rung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätten bei­gesetzt.

§ 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestat­tungen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Be­auftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfällt.

(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspo­lizeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofs­verwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung sowie die Grabstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.

(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabens von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.

(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Grä­ber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voreinan­der getrennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten.

(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberech­tigten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Orts­gemeinde keine Haftung für Schäden.

Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Elemente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nut­zungsberechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 10 Särge

(1) Die Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre. Für Kindergräber beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig, wenn

a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 6 vorliegen,

b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist und

c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört wer­den.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erfor­derlichen Erlaubnis der Einwilligung der Friedhofsverwal­tung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf tier Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Ein­willigung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten um­gebettet werden.

(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen­grabstätten oder Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(5) Alle Umbettungen werden von der Frie.dhofsverwaltung angeordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerb-

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