.
I
Montabaur
25
Nr. 51/52/96
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Form Vorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Neuhäusel, 30.November 1996 (S.)
Roggenbach, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 30. November 1996
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung § 4 Gesamtplan und Belegungspläne
II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen § 10 Särge § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeine Vorschriften
§ 14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstättenzwi- schenwege
§ 15 Reihengrabstätten für Erdbestattungen § 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen § 17 Urnengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und Einfassungen § 19 Gestaltung der Grabmale
§ 20 Grabeinfassungen
§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck § 27 Vernachlässigung der Grabstätte
VIII. Leichenhalle
§ 28 Benutzen der Leichenhalle
IX. Schlußvorschriften § 29 Haftung
§ 30 Gebühren § 31 OrdnungsWidrigkeiten § 32 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat von Neuhäusel hat in seiner Sitzung am 31. Oktober 1996 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVB1. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVB1. S 69, BS. 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Neuhäusel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Neuhäusel waren,
b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Neuhäusel waren,
c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben oder
d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
(2) Die Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.
(3) Schließung oder Aufhebung werden ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
§ 4 Gesamtplan und Belegungspläne
(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofes Gesamtpläne und Belegungspläne erstellen.
(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.
(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabstätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.
n. Or dnung svorschriften § 5 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufüh- ren,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

