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Montabaur

Am 14./15.12.1996 nehmen die Sportfreunde an der IW-Wan- derung in Niederneisen teil.

Neuhäusel

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

Montags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

im Gemeindehaus, Telefon: 02620/8442

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

Wegen hauptberuflicher Verpflichtungen meinerseits fällt die Sprechstunde bei der Ortsgemeindeverwaltung Neuhäusel am Donnerstag, dem 19. Dezember 1996, leider aus. Die nächste Sprechstunde ist wieder wie üblich am Montag, dem 23. De­zember 1996, in der Zeit zwischen 18.00 und 19.30 Uhr. Ich bitte um Beachtung.

Roggenbach, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

1. Satzung

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Neuhäusel vom 30. November 1996

Der Ortsgemeinderat Neuhäusel hat in seiner Sitzung am 31. Oktober 1996 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653), sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVB1. S. 175) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 28.07.1988 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Die Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 28.07.1988 wird wie folgt geändert:

§2-Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:

I.: Bestattungsgebühren

1. Erdbeisetzungen

1.1. in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr..300,- DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.750,- DM

1.2. in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.750,- DM

1.3. Urnen-Beisetzungen

1.3.1 in Urnengrabstätten.81,- DM

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten,

in denen bereits Erdbestattete ruhen.81,- DM

21

Nr. 50/96

HL Nutzungsgebühren Hechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten.80,- DM

1.2 für Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres..400,-DM

1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen

für jede Urne. 40, DM

1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in

Urnen-Grabfeldern.120, DM

1.5 als Urnen-Reihengrabstätte in Umenmauern (einschl.

Kosten für Urnen-Grabplatten aus Naturstein zur Schließung der

Umennischen).800,- DM

2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede

weitere Wahlgrabstätte.650,- DM

2.2 als Urnen-Erdgrabstätte

in Urnen-Grabfeldern.,.195,- DM

2.3 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,

für jede Urne.65,- DM

2.4 als Urnen-Wahlgrabnischen in Urnenmauem (einschl.

Kosten für Urnen-Grabplatten aus Naturstein zur Schließung der

Umennischen).1.200,- DM

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Be­stattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteili­gen Gebühren entsprechend des Abschnitts III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren

1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen

in Aufbewahrungsräumen.125,00 DM

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle

1.2.1 bis zu drei Tagen.60,00 DM

1.2.2. für jeden weiteren angefangenen Tag.20,00 DM

2. leihweise Überlassung von Umenblumenhaltern für einen

Zeitraum von 6 Wochen .10,00 DM

Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 6 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

Ausgefertigt:

56335 Neuhäusel, den 30.11.1996 Ortsgemeinde Neuhäusel (S.)

1.3.3 in Urnenmauern.81,- DM

j 1.4. Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten i 1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach

polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstands­rechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden

Grabstätten beigesetzt werden.81, DM

H Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen 1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei ' entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti­

gen als Auslagen zu erstatten.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.81,- DM

2.2 Ausbettung von Urnen aus Urnennischen.81,- DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

Roggenbach, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen- sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.