Montabaur
Am 14./15.12.1996 nehmen die Sportfreunde an der IW-Wan- derung in Niederneisen teil.
Neuhäusel
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
Montags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
Donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
im Gemeindehaus, Telefon: 02620/8442
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
Wegen hauptberuflicher Verpflichtungen meinerseits fällt die Sprechstunde bei der Ortsgemeindeverwaltung Neuhäusel am Donnerstag, dem 19. Dezember 1996, leider aus. Die nächste Sprechstunde ist wieder wie üblich am Montag, dem 23. Dezember 1996, in der Zeit zwischen 18.00 und 19.30 Uhr. Ich bitte um Beachtung.
Roggenbach, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
1. Satzung
zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Neuhäusel vom 30. November 1996
Der Ortsgemeinderat Neuhäusel hat in seiner Sitzung am 31. Oktober 1996 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653), sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVB1. S. 175) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 28.07.1988 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Die Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 28.07.1988 wird wie folgt geändert:
§2-Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:
I.: Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen
1.1. in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr..300,- DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.750,- DM
1.2. in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.750,- DM
1.3. Urnen-Beisetzungen
1.3.1 in Urnengrabstätten.81,- DM
1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten,
in denen bereits Erdbestattete ruhen.81,- DM
21
Nr. 50/96
HL Nutzungsgebühren Hechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten.80,- DM
1.2 für Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres..400,-DM
1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen
für jede Urne. 40,— DM
1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in
Urnen-Grabfeldern.120,— DM
1.5 als Urnen-Reihengrabstätte in Umenmauern (einschl.
Kosten für Urnen-Grabplatten aus Naturstein zur Schließung der
Umennischen).800,- DM
2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede
weitere Wahlgrabstätte.650,- DM
2.2 als Urnen-Erdgrabstätte
in Urnen-Grabfeldern.,.195,- DM
2.3 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,
für jede Urne.65,- DM
2.4 als Urnen-Wahlgrabnischen in Urnenmauem (einschl.
Kosten für Urnen-Grabplatten aus Naturstein zur Schließung der
Umennischen).1.200,- DM
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnitts III erhoben.
IV. Sonstige Gebühren
1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen
in Aufbewahrungsräumen.125,00 DM
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu drei Tagen.60,00 DM
1.2.2. für jeden weiteren angefangenen Tag.20,00 DM
2. leihweise Überlassung von Umenblumenhaltern für einen
Zeitraum von 6 Wochen .10,00 DM
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 6 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
56335 Neuhäusel, den 30.11.1996 Ortsgemeinde Neuhäusel (S.)
1.3.3 in Urnenmauern.81,- DM
j 1.4. Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten i 1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach
polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden
Grabstätten beigesetzt werden.81,— DM
H Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen 1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei ' entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti
gen als Auslagen zu erstatten.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.81,- DM
2.2 Ausbettung von Urnen aus Urnennischen.81,- DM
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
Roggenbach, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen- sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

