Montabaur
Nr. 50/96
Festgestellt: Montabaur, 15.04.1996 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
gez. Reusch, I. Beigeordneter
n.
Entlastungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1995 aufgestellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1995 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet.
Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt. Ortsbürgermeister Schaa sowie die Ortsbeigeordneten Marx und Bechtle nahmen an der Abstimmung gemäß § 22 GemO nicht teil. Den Vorsitz führte Ratsmitglied Karbach.
m.
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 16.12. bis 27.12.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Kadenbach, den 03.12.1996 Ortsgemeindeverwaltung Kadenbach
gez. Schaa, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Am Krämer I-IV-1. Erweiterung«, Flur 16, Parzellen 101/6 bis 101/9 gemäß § 13 BauGB der Ortsgemeinde Kadenbach hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Kadenbach hat in seiner Sitzung am 13.11.1996 die vereinfachte Änderung des o. a. Bebauungsplanes als Satzung beschlossen.
Inhalt der Planänderung:
Die im Nordwesten des Plangebietes festgelegte Baugrenze für die Baugrundstücke 101/6 bis 101/9 wird in nordwestlicher Richtung bis an die private Grünfläche und für die Parzelle 101/9 im nordöstlichen Bereich bis an die festgesetzte private Grünfläche verschoben (Erweiterung um 3 m). Die Planänderung wird in der nachfolgend abgedruckten Planskizze beschrieben.
Die Planunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 213, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach
teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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56337 Kadenbach, 05.12.1996 (S.) Schaa, Ortsbürgermeister
Sportfreunde Germania Kadenbach 1910 e.V.
1. Mannschaft
Unser letztes Spiel in diesem Jahr bestreiten wir am Sonntag, dem 15.12.1996, in Höhr-Grenzhausen. Spielbeginn: 14.30 Uhr.

