Montabaur
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Nr. 49/96
Rechtsbehelfsbelehrung
I Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats | nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider- i spruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße i 15, 56410 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Heiligenroth schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 02.12.1996
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses
(S.) gez. Reichling
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth findet am
Dienstag, dem 10. Dezember 1996, um 19.30 Uhr,
im Pfarrheim statt.
Tagesordnung
I. Öffentliche Sitzung
1. Haushaltsrechnung 1995 und Entlastungserteilung für das Haushaltsjahr 1995
2. 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur; Zustimmung der Ortsgemeinden gemäß § 67 Abs. 2 GemO
3. 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur; Zustimmung der Ortsgemeinden gemäß § 67 Abs. 2 GemO
4. Änderung der Gebührenordnung für die Vogelsanghalle und ihre Einrichtungen
5. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
6. Verlängerung des Pachtvertrages mit dem Tennisclub Heiligenroth
7. Vergabe der Beleuchtung für die neuen Sitzungsräume der Gemeinde
8. Verschiedenes
9. Einwohnerfragestunde IL Nichtöffentliche Sitzung
1. Grundstücksangelegenheit
2. Bauangelegenheit
3. Bauangelegenheit
4. Verschiedenes
56412 Heiligenroth, 03.12.1996 Zerfas, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Die Fraktionssitzung der CDU-Fraktion findet am Montag, dem 09.12.1996, um 19.00 Uhr im Bürgermeisteramt statt.
Öffentliche Bekanntmachung
. Aufstellung des Bebauungsplanes »Am Hohlen Weg - Auf der Schlat« der Ortsgemeinde Heiligenroth hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der vom Ortsgemeinderat am 10.09.1996 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Am hohlen Weg - Auf der Schlat« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hatani26.il. 1996 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt. *
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes »Am hohlen Weg- Auf der Schlat« ist aus der nachstehend abgedruckten Planskizze ersichtlich.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 204, Konrad-Adenauer- Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner
halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens- nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachiteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
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