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Montabaur

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Nr. 49/96

Rechtsbehelfsbelehrung

I Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats | nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider- i spruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße i 15, 56410 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsaus­schusses der Gemeinde Heiligenroth schriftlich oder zur Nie­derschrift einzulegen.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 02.12.1996

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses

(S.) gez. Reichling

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth fin­det am

Dienstag, dem 10. Dezember 1996, um 19.30 Uhr,

im Pfarrheim statt.

Tagesordnung

I. Öffentliche Sitzung

1. Haushaltsrechnung 1995 und Entlastungserteilung für das Haushaltsjahr 1995

2. 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsge­meinde Montabaur; Zustimmung der Ortsgemeinden ge­mäß § 67 Abs. 2 GemO

3. 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsge­meinde Montabaur; Zustimmung der Ortsgemeinden ge­mäß § 67 Abs. 2 GemO

4. Änderung der Gebührenordnung für die Vogelsanghalle und ihre Einrichtungen

5. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung

6. Verlängerung des Pachtvertrages mit dem Tennisclub Hei­ligenroth

7. Vergabe der Beleuchtung für die neuen Sitzungsräume der Gemeinde

8. Verschiedenes

9. Einwohnerfragestunde IL Nichtöffentliche Sitzung

1. Grundstücksangelegenheit

2. Bauangelegenheit

3. Bauangelegenheit

4. Verschiedenes

56412 Heiligenroth, 03.12.1996 Zerfas, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die Fraktionssitzung der CDU-Fraktion findet am Montag, dem 09.12.1996, um 19.00 Uhr im Bürgermeisteramt statt.

Öffentliche Bekanntmachung

. Aufstellung des Bebauungsplanes »Am Hohlen Weg - Auf der Schlat« der Ortsgemeinde Heiligenroth hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Ortsgemeinderat am 10.09.1996 als Satzung be­schlossene Bebauungsplan »Am hohlen Weg - Auf der Schlat« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hatani26.il. 1996 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvor­schriften nicht verletzt. *

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes »Am hohlen Weg- Auf der Schlat« ist aus der nachstehend abgedruckten Plan­skizze ersichtlich.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsge­meinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 204, Konrad-Adenauer- Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (mon­tags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­

halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens- nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachiteile eingetre­ten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ge­meindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge­macht hat.

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