Montabaur
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Nr. 48/96
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BUCHFINKENLAND
3. Kindergartengruppe soll eingerichtet werden
Der kommunale Kindergarten Gackenbach-Horbach ist derzeit mit 50 \'indergartenkindern voll belegt. Aufgrund einer Gesetzesänderung haben zum nächsten Stichtag weitere 14 3jährige Kinder einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Dieser Rechtsanspruch richtet sich gegen den Träger der Jugendhilfe, den Westerwaldkreis. Das Jugendamt schlug als Lösung vor, die 14 Kinder per Bustransport verschiedene benachbarte Kindergärten besuchen zu lassen.
Die beiden Ortsgemeinderäte Horbach und Gackenbach hielten diesen Vorschlag für nicht akzeptabel und haben daher in einer gemeinsamen Sitzung beschlossen, eine provisorische Kindergartengruppe vor Ort einzurichten.
Die Gruppe soll, so der Ratsbeschluß, im derzeitigen Clubraum des »Buchfinken-Zentrum« installiert werden, wobei der Vorraum (Foyer), die vorhandenen Toilettenanlagen und die Küche mitbenutzt werden sollen. Dies bedeutet natürlich für die Zukunft, daß zumindest der Clubraum bei Vereinsveranstaltungen ab Januar 1997 nicht mehr zur Verfügung steht. Als Ersatz kann aber der neue Stuhllagerraum zwischen Halle und Grundschule genutzt werden.
Für die Einrichtung der provisorischen dritten Kindergartengruppe sind einmalig 20.000,- DM für die Herrichtung der Räume und die Grundausstattung mit Möbeln erforderlich. Darüber hinaus fallen jährliche Personal- und Sachkosten i. H. v. ebenfalls 20.000,- DM für die beiden Kommunen an. Die Neueinstellung des benötigten Personals erfolgt in nächster Zeit.
Das Provisorium soll keine Dauereinrichtung werden. Sobald es sicher absehbar ist, daß die Kinderzahlen auf dem zu erwartenden hohen Niveau sich einpendeln, müssen die beiden Gemeinden eine Erweiterung des Kindergartens in Angriff nehmen. Dies wird natürlich erneut zu einer hohen finanziellen Belastung der beiden Kommunen führen, die nur dann erfolgen kann, wenn sich Land und Kreis an den Kosten angemessen beteiligen.
Die abschließende Entscheidung über die Einrichtung der provisorischen Kindergartengruppe wird vom Jugendamt des WW-Kreises und von der Bezirksregierung Koblenz getroffen.
Ulrich Weidenfeiler, Vorsitzender des Kindergartenzweqkverbandes
Buchfinkensenioren
Am Sonntag, dem 08.12.1996, um 15.00 Uhr, findet im Pfarrheim in Gackenbach die Weihnachtsfeier der Buchfinkensenioren statt. Alle Senioren; auch die neu zugezogenen Bürger, sind recht herzlich zu dieser Veranstaltung eingeladen. Wir beginnen mit Kaffee und Kuchen und einem anschließenden kleinen vorweihnachtlichen Programm.
Gackenbach
| Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
| Freitags.von 19.00 bis 20.00 Uhr
im Gemeindehaus
\ Rufnummer des Ortsbürgermeisters privat.06439/900990
; Gemeindehaus.06439/1764
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| Öffentliche Bekanntmachung
1. Satzung
zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Qrtsgemeinde Gackenbach i vom 23. November 1996
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| Der Ortsgemeinderat Gackenbach hat in seiner Sitzung am ‘ 07.11.1996. aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von ji Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653), sowie ! der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) > vom 20.06.1995 (GVB1. S. 175) und des § 29 der Satzung über i das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 13.05.1988 folgende
Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Die Satzung der Ortsgemeinde Gackenbach über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert:
§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:
I.: Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen
1.1. in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr.240,- DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres. 620,- DM
1.2. in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.620,- DM
1.3. Urnen-Beisetzungen
1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten.180,— DM
1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten,
in denen bereits Erdbestattete ruhen.;.130,- DM
1.4. Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach
polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.130,- DM
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.130,- DM
3. Wiederbeisetzung-
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
HL Nutzungsgebühren Hechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten.80,- DM
1.2 für Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres. 400,- DM
1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in
Urnen-Grabfeldern.120,— DM
1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits
belegten Grabstätten für jede Urne.40,- DM
2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede
weitere Wahlgrabstätte.650,- DM
2.2 als Urnen-Erdgrabstätte
2.2.1 in Urnen-Grabfeldern.190,- DM
2.2.2 in bereits belegten Grabstätten für
jede Urne.65,- DM
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnitts III erhoben.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
56412 Gackenbach, den 23.11.1996 Ortsgemeinde Gackenbach (S.)
Weidenfeiler, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunälrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen:

