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Montabaur

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Nr. 48/96

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BUCHFINKENLAND

3. Kindergartengruppe soll eingerichtet werden

Der kommunale Kindergarten Gackenbach-Horbach ist der­zeit mit 50 \'indergartenkindern voll belegt. Aufgrund einer Gesetzesänderung haben zum nächsten Stichtag weitere 14 3jährige Kinder einen Rechtsanspruch auf einen Kindergar­tenplatz. Dieser Rechtsanspruch richtet sich gegen den Träger der Jugendhilfe, den Westerwaldkreis. Das Jugendamt schlug als Lösung vor, die 14 Kinder per Bustransport verschiedene benachbarte Kindergärten besuchen zu lassen.

Die beiden Ortsgemeinderäte Horbach und Gackenbach hiel­ten diesen Vorschlag für nicht akzeptabel und haben daher in einer gemeinsamen Sitzung beschlossen, eine provisorische Kindergartengruppe vor Ort einzurichten.

Die Gruppe soll, so der Ratsbeschluß, im derzeitigen Clubraum des »Buchfinken-Zentrum« installiert werden, wobei der Vor­raum (Foyer), die vorhandenen Toilettenanlagen und die Kü­che mitbenutzt werden sollen. Dies bedeutet natürlich für die Zukunft, daß zumindest der Clubraum bei Vereinsveranstal­tungen ab Januar 1997 nicht mehr zur Verfügung steht. Als Ersatz kann aber der neue Stuhllagerraum zwischen Halle und Grundschule genutzt werden.

Für die Einrichtung der provisorischen dritten Kindergarten­gruppe sind einmalig 20.000,- DM für die Herrichtung der Räume und die Grundausstattung mit Möbeln erforderlich. Darüber hinaus fallen jährliche Personal- und Sachkosten i. H. v. ebenfalls 20.000,- DM für die beiden Kommunen an. Die Neueinstellung des benötigten Personals erfolgt in nächster Zeit.

Das Provisorium soll keine Dauereinrichtung werden. Sobald es sicher absehbar ist, daß die Kinderzahlen auf dem zu erwar­tenden hohen Niveau sich einpendeln, müssen die beiden Gemeinden eine Erweiterung des Kindergartens in Angriff nehmen. Dies wird natürlich erneut zu einer hohen finanziel­len Belastung der beiden Kommunen führen, die nur dann erfolgen kann, wenn sich Land und Kreis an den Kosten angemessen beteiligen.

Die abschließende Entscheidung über die Einrichtung der provisorischen Kindergartengruppe wird vom Jugendamt des WW-Kreises und von der Bezirksregierung Koblenz getroffen.

Ulrich Weidenfeiler, Vorsitzender des Kindergartenzweqkverbandes

Buchfinkensenioren

Am Sonntag, dem 08.12.1996, um 15.00 Uhr, findet im Pfarrheim in Gackenbach die Weihnachtsfeier der Buchfin­kensenioren statt. Alle Senioren; auch die neu zugezogenen Bürger, sind recht herzlich zu dieser Veranstaltung eingela­den. Wir beginnen mit Kaffee und Kuchen und einem an­schließenden kleinen vorweihnachtlichen Programm.

Gackenbach

| Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

| Freitags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

im Gemeindehaus

\ Rufnummer des Ortsbürgermeisters privat.06439/900990

; Gemeindehaus.06439/1764

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| Öffentliche Bekanntmachung

1. Satzung

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Qrtsgemeinde Gackenbach i vom 23. November 1996

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| Der Ortsgemeinderat Gackenbach hat in seiner Sitzung am 07.11.1996. aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von ji Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653), sowie ! der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) > vom 20.06.1995 (GVB1. S. 175) und des § 29 der Satzung über i das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 13.05.1988 folgende

Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Die Satzung der Ortsgemeinde Gackenbach über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert:

§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:

I.: Bestattungsgebühren

1. Erdbeisetzungen

1.1. in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr.240,- DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres. 620,- DM

1.2. in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.620,- DM

1.3. Urnen-Beisetzungen

1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten.180, DM

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten,

in denen bereits Erdbestattete ruhen.;.130,- DM

1.4. Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach

polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstands­rechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.130,- DM

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti­gen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.130,- DM

3. Wiederbeisetzung-

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

HL Nutzungsgebühren Hechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten.80,- DM

1.2 für Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres. 400,- DM

1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in

Urnen-Grabfeldern.120, DM

1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits

belegten Grabstätten für jede Urne.40,- DM

2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede

weitere Wahlgrabstätte.650,- DM

2.2 als Urnen-Erdgrabstätte

2.2.1 in Urnen-Grabfeldern.190,- DM

2.2.2 in bereits belegten Grabstätten für

jede Urne.65,- DM

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Be­stattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteili­gen Gebühren entsprechend des Abschnitts III erhoben.

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

56412 Gackenbach, den 23.11.1996 Ortsgemeinde Gackenbach (S.)

Weidenfeiler, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunälrechtlicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: