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Montabaur

Montabaur 2

7 Nr. 48/96

Ortsgemeinde gegenüber der Ortsgemeinde eine der verant­wortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeit­licher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsge­meinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

§2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlosse­nen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des § 5.

(2) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhän­gend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebau­ung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur ge­schlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgren­ze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Bau­grundstücke erschlossen sind.

(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgänger­straßen;

2. Fahrbahnen;

3. Radwege;

4. Parkplätze;

5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette);

6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe;

7. Böschungen und Grabenüberbrückungen;

8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes.

Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgänger­verkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach be­stimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbau­zustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).

§7

Schneeräumung

(1) 1. Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege

erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräu­men. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist loszu­hacken und zu beseitigen.

2. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht ein­geschränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.

3. Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Sind keine Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgren­ze.

4. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrs Zeiten zu räumen. Als allgemeine Verkehrs­zeit gilt die Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr. Bei Tauwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchge­hend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räu­mende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrich­tung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegeinrichtun­gen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

§8

Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder ähnliches) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseiti­gung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerück­stände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu be­seitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine

durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. von den gegenüberliegenden Grundstücken anzupassen.

(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.

§10

Abwässer

Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder , übelriechenden Flüssigkei­ten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei

Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.

§11

Geldbuße und Zwangsmittel

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§5,6, 7,8,9 und

10 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im

Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetzes.Eine Ord­nungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 603) findet Anwendung.

(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

Roggenbach, Ortsbürgermeister

Haltung von Hunden

In den letzten Tagen und Wochen häufen sich wieder die Beschwerden .über freilaufende Hunde und eine erhebliche

Zahl von Klagen über Hunde, die ihr »Geschäft« auf Bürger­steigen und Kinderspielplätzen erledigen. Als Beispiel der letzten Tage sind die Bürgersteige der Straße »Im Windegut« zu nennen; daß gilt gleichermaßen jedoch für nahezu die gesamte Ortslage. Ich appelliere hiermit zum wiederholten

Mal an die Hundebesitzer im Sinne eines harmonischen Zu­sammenlebens, ihre Hunde künftig auf entfernte Stellen oder vielleicht auch auf den eigenen Grund und Boden - zu verweisen, auch wenn es bequemer ist, den Hund dort sitzen zu lassen, wo er momentan sein Bedürfnis verspürt - die Neuhäuseler Bürger und vor allem die Kinder werden es zu schätzen wissen. Mir ist bekannt, daß es auch eine große Zahl von »Herrchen und Frauchen« gibt, die sich wegen ordnungs­gemäßer Hundehaltung von den vorgenannten Zeilen nicht angesprochen zu fühlen brauchen.

Ich hoffe, daß der nochmalige Appell mit dazu beiträgt, daß die Gehwege und Bürgersteige sowie die öffentlichen Plätze und Kinderspielplätze nicht mehr als Hundetoilette angesehen werden.

Roggenbach, Ortsbürgermeister

SPD-Ortsverein Neuhäusel

Fahrt zum Weihnachtsmarkt

Der SPD-Ortsverein Neuhäusel veranstaltet am Samstag, dem 7. Dezember 1996, eine eintägige Busfahrt zum Weih­nachtsmarkt nach Michelstadt/Odenwald.

Der Tag soll jedem zur freien Verfügung stehen. Sehenswert sind neben der gesamten historischen Innenstadt besonders die Einhardsbasilika von 827, die Stadtkirche von 1461, der Marktplatz mit Brunnen von 1575, das Landesrabbiner Dr. Lichtigfeld-Museum, das Odenwaldmuseum, das Spielzeug­museum, das Motorradmuseum und das Elfenbeinmuseum.

Der Fahrpreis beträgt DM 10,- für Erwachsene; Kinder fahren umsonst.

Abfahrt: 08.00 Uhr vom Hotel-Parkplatz »Thüringer Hof«, Rückkehr: gegen 18.00 Uhr.

Mitfahren können - wie immer - nicht nur Mitglieder, sondern alle Neuhäuseler, mit oder ohne Anhang, die sich von unserem Angebot angesprochen fühlen.

Da die Teilnehmerzahl naturgemäß begrenzt ist, werden die Interessierten gebeten, sich umgehend bei Marita Tauchert, Höhenweg 4, Tel. 1438, anzumelden.

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