Montabaur
Montabaur 2
7 Nr. 48/96
Ortsgemeinde gegenüber der Ortsgemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.
§2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des § 5.
(2) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:
1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgängerstraßen;
2. Fahrbahnen;
3. Radwege;
4. Parkplätze;
5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette);
6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe;
7. Böschungen und Grabenüberbrückungen;
8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes.
Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).
§7
Schneeräumung
(1) 1. Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege
erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist loszuhacken und zu beseitigen.
2. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.
3. Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Sind keine Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
4. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrs Zeiten zu räumen. Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr. Bei Tauwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegeinrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
§8
Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder ähnliches) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine
durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. von den gegenüberliegenden Grundstücken anzupassen.
(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.
§10
Abwässer
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder , übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei
Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
§11
Geldbuße und Zwangsmittel
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§5,6, 7,8,9 und
10 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im
Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetzes.Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,— DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 603) findet Anwendung.
(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
Roggenbach, Ortsbürgermeister
Haltung von Hunden
In den letzten Tagen und Wochen häufen sich wieder die Beschwerden .über freilaufende Hunde und eine erhebliche
Zahl von Klagen über Hunde, die ihr »Geschäft« auf Bürgersteigen und Kinderspielplätzen erledigen. Als Beispiel der letzten Tage sind die Bürgersteige der Straße »Im Windegut« zu nennen; daß gilt gleichermaßen jedoch für nahezu die gesamte Ortslage. Ich appelliere hiermit zum wiederholten
Mal an die Hundebesitzer im Sinne eines harmonischen Zusammenlebens, ihre Hunde künftig auf entfernte Stellen — oder vielleicht auch auf den eigenen Grund und Boden - zu verweisen, auch wenn es bequemer ist, den Hund dort sitzen zu lassen, wo er momentan sein Bedürfnis verspürt - die Neuhäuseler Bürger und vor allem die Kinder werden es zu schätzen wissen. Mir ist bekannt, daß es auch eine große Zahl von »Herrchen und Frauchen« gibt, die sich wegen ordnungsgemäßer Hundehaltung von den vorgenannten Zeilen nicht angesprochen zu fühlen brauchen.
Ich hoffe, daß der nochmalige Appell mit dazu beiträgt, daß die Gehwege und Bürgersteige sowie die öffentlichen Plätze und Kinderspielplätze nicht mehr als Hundetoilette angesehen werden.
Roggenbach, Ortsbürgermeister
SPD-Ortsverein Neuhäusel
Fahrt zum Weihnachtsmarkt
Der SPD-Ortsverein Neuhäusel veranstaltet am Samstag, dem 7. Dezember 1996, eine eintägige Busfahrt zum Weihnachtsmarkt nach Michelstadt/Odenwald.
Der Tag soll jedem zur freien Verfügung stehen. Sehenswert sind neben der gesamten historischen Innenstadt besonders die Einhardsbasilika von 827, die Stadtkirche von 1461, der Marktplatz mit Brunnen von 1575, das Landesrabbiner Dr. Lichtigfeld-Museum, das Odenwaldmuseum, das Spielzeugmuseum, das Motorradmuseum und das Elfenbeinmuseum.
Der Fahrpreis beträgt DM 10,- für Erwachsene; Kinder fahren umsonst.
Abfahrt: 08.00 Uhr vom Hotel-Parkplatz »Thüringer Hof«, Rückkehr: gegen 18.00 Uhr.
Mitfahren können - wie immer - nicht nur Mitglieder, sondern alle Neuhäuseler, mit oder ohne Anhang, die sich von unserem Angebot angesprochen fühlen.
Da die Teilnehmerzahl naturgemäß begrenzt ist, werden die Interessierten gebeten, sich umgehend bei Marita Tauchert, Höhenweg 4, Tel. 1438, anzumelden.
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