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Montabaur

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Nr. 48/96

Bericht über die Sitzving des Ortsgemeinderates Neuhäusel vom 31.10.1996

Konzept für eine flächenhafte Verkehrsberuhigung in Neu­häusel

Der zu diesem Tagesordnungspunkt anwesende Ingenieur stellte das von ihm angebotene Konzept für eine flächenhafte Verkehrsberuhigung sowie ein Verkehrs- und Gestaltungs­konzept für die Simmemer Straße detailliert vor und beant­wortete im Anschluß daran die Fragen der Ratsmitglieder. Auf Anregung eines Ratsmitgliedes beschloß der Rat, die end­gültige Beschlußfassung zu diesem Punkt auf eine der näch­stes Ratssitzungen zu verschieben, vor allem im Hinblick auf die große Zahl der an diesem Abend fehlenden Ratsmitglieder.

Änderung der Satzung über das Friedhofe- und Bestattungs­wesen

Der Ortsgemeinderat beschloß mehrheitlich die Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen. Da die Ortsgemeinde zwischenzeitlich eine Urnenwand mit 48 Ni­schen errichtet hat, wurde eine Änderung der Satzung erfor-. derlich. Um die Auslastung der Urnenwand einigermaßen gewährleisten zu können, wurde ein Unterscheiden von den Ruhefristen und Nutzungszeiten zwischen Urnenbestattung und Erdbestattung notwendig. Die Ruhefristen und Nutzungs­zeiten sind bei Urnen-Reihengrabnischen auf 20 Jahre und bei Urnen-Wahlgrabnisehen auf 30 Jahre festgelegt worden. Gleichzeitig wurde die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte von 30 auf 25 Jahre sowie die Nutzungszeit von Wahlgrabstätten von 50 auf 40 Jahre herabgesetzt. Um ein einheitliches Schriftbild bei der Urnenwand zu gewährleisten, wurde die Schriftart »Antiqua« in der Satzung festgelegt.

Die Satzung wird in einer der nächsten Ausgaben des Wochen­blattes öffentlich bekanntgemacht.

Änderung der Friedhofegebührensatzung Einstimmig (bei 1 Enthaltung) beschlossen die Ratsmitglieder die Änderung der Friedhofsgebührensatzung. Die Friedhofs­gebührensatzung stammt vom 28.07.1988. Da sich die Kosten seit dieser Zeit deutlich erhöht haben, war eine Anpassung der Gebühren notwendig. Außerdem mußten die Gebühren für die Beisetzung in der neuen Urnenwand festgesetzt werden.

Die Satzung wird in einer der nächsten Ausgaben des Wochen­blattes öffentlich bekanntgemacht.

Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffent­liche Verkehrsanlagen

Der Ortsgemeinderat beschloß die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen. Die Sat­zung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.

Dies wurde erforderlich, da das »Kommunalabgabenrecht in Rheinland-Pfalz« zum 01.01.1996 auf eine neue Rechtsgrund­lage gestellt worden ist. Mit Datum vom 20.06.1995 wurde das Kommunalabgabengesetz 1996 beschlossen. Dadurch ist das erst vor einem knappen Jahrzehnt in Kraft getretene KAG vom 05.05.1986 einschließlich der Kommunalabgabenordnung (KAVO) vom 24.07.1986 außer Kraft getreten. Das neue KAG geht einen grundsätzlich anderen Weg als das vorherige KAG 1986. Während das KAG 1986 sehr detaillierte Regelungen im Gesetz bzw. der KAVO enthielt, beschränkt sich das KAG 1996 auf weniger Regelungen und überläßt vieles der satzungs­rechtlichen Ausgestaltung durch die kommunalen Gebietskör­perschaften.

Die vom Ortsgemeinderat beschlossene Satzung, die in einer der nächsten Ausgaben öffentlich bekanntgemacht wird, er­faßt detaillierte Regelungen, die bisher im Gesetz normiert waren und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung.

7. und 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Ver­bandsgemeinde Montabaur

Die Ratsmitglieder stimmten jeweils einstimmig der 7. und 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur gemäß § 67 Abs. 2 GemO zu.

Übertragung der Zuständigkeiten für die Förderung von Jugendfahrten und -freizeiten auf die Verbandsgemeinde Es ist geplant, die Zuständigkeit für die Förderung von Ju­gendfahrten und -freizeiten gemäß § 67 Abs. 3 GemO von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde zu verlagern. Dies setzt voraus, daß der Verbandsgemeinderat und mehr als die Hälfte der beteiligten Ortsgemeinderäte zustimmen und in den Ortsgemeinden, deren Räte zustimmen, mehr als die Hälf­

te der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnt. Außerdem [ muß die Übernahme im öffentlichen Interesse liegen. Das öffentliche Interesse läßt sich mit dem Ziel der Verwaltungs- 1 Vereinfachung begründen.

Der Ortsgemeinderat Neuhäusel stimmte der Übertragung der Zuständigkeit für die Förderung von Schulfahrten und Jugendfreizeiten auf die Verbandsgemeinde Montabaur mehr­heitlich zu. Zum 31.12.1996 werden die entsprechenden Richt­linien der Ortsgemeinde aufgehoben.

Parkplatzausbau Ortsmitte (EDEKA/Volksbank); Auftrags­vergabe

Ein Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur informierte die Ratsmitglieder über den Umfang der Leistungen, die von ihm in Absprache mit dem Ortsbürgermei­ster ausgeschrieben worden sind. Es handelte sich sowohl um Reparatur- als auch um Parkplatzerstellungsmaßnahmen. Ortsbürgermeister Roggenbach informierte die Ratsmitglie­der, daß für das laufende Haushaltsjahr für diese Maßnahme 20.000 DM eingeplant seien. Die Kosten für den Parkplatzaus­bau müßten demzufolge im kommenden Jahr im Haushalt berücksichtigt werden.

Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig (bei 1 Enthaltung), den Auftrag für das Vorhaben an ein in Heiligenroth ansässi­ges Unternehmen zum Preis von 71.861,20 DM zu vergeben.

Reinigung öffentlicher Straßen

Schneeräumung/Streupflicht

Nachdem sich in den letzten Tagen der Wintereinbruch ange­kündigt hat, wird vorsorglich auf die entsprechenden §§ der Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel hingewiesen, in denen insbesondere die Schneeräumung und Streupflicht geregelt ist. Der entsprechende Auszug aus der Satzung ist nachste­hend abgedruckt.

Satzung - Auszug - §1

Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besit­zern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auf­erlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichge­stellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtig­ten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine be­schränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Woh­nungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Be­rechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht ! auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine besondere Haus­nummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein

Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein j Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen ; Gründen nicht möglich und unzumutbar ist. !

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbeson­dere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffent­lichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwe- gung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gel­ten nicht als erschlossen im Sinne von Absatz 1 Satz 1.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbe­sondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigen- ; tümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verant­wortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungs­pflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reini­gungspflichtigen zu reinigenden Fläche verlangen. Aufgrund | einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der

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