Montabaur
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Nr. 48/96
chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen..
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus der nachstehend abgedruckten Planskizze ersichtlich.
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage«, Flur 18, Parzelle 27/15
v
56337 Kadenbach, 20.11.1996 (S.)
Schaa, Ortsbürgermeister
senbelege wurde abschließend vom Rechnungsprüfungsausschuß festgestellt, daß die Überprüfung zu keinen Beanstandungen Anlaß gab. Daraufhin wurde die Haushaltsrechnung 1995 abgeschlossen und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Die Zustimmung zur Jahresrechnung wurde nun in der Sitzung am 13.11.1996 erklärt. Zugleich wurde dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1995 Entlastung erteilt.
Die in der Jahresrechnung zusammengestellten Eckdaten über den Abschluß des Haushaltsjahres 1995 werden im Rahmen einer gesonderten öffentlichen Bekanntmachung noch zur Kenntnis gegeben.
Erschließung des Gemarkungsteils »In der Au«
Mehrheitlich stimmte der Ortsgemeinderat dem Entwurf der Straßenplanung des Büros Senger Consult in der vorgelegten Form zu. Der Ortsbürgermeister wurde ermächtigt, die zeichnerischen Arbeiten zu vergeben. Ein schriftliches Honorarangebot soll eingeholt und dem Ortsgemeinderat in der nächsten Sitzung vorgelegt werden. Die Ermächtigung gilt bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 DM.
Übertragung der Zuständigkeiten für die Förderung von Jugendfahrten und -freizeiten auf die Verbandsgemeinde
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur hatte zu diesem Tagesordnungspunkt eine Vorlage erarbeitet. Eine lebhafte Diskussion über das Für und Wider entstand im Ortsgemeinderat. Auf Antrag eines Ratsmitgliedes faßte der Ortsgemeinderat mehrheitlich folgenden Beschluß:
1. Die Ortsgemeinde Kadenbach verlagert nicht die Zuständigkeit für die Förderung der Jugendfahrten und -freizeiten gemäß § 67 Abs. 3 GemO auf die Verbandsgemeinde.
2. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird aufgefordert, für alle Ortsgemeinden gleichlautende Richtlinien zu erarbeiten und diese den Ortsgemeinderäten zur Abstimmung vorzulegen.
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Am Krämer I - IV, 1. Erweiterung« - Satzungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat hatte in seiner Sitzung am 25.09.1996 die vereinfachte Änderung für die Parzellen 101/6 bis 101/9 in Flur 16 eingeleitet. Den Eigentümern der von der Änderung betroffenen Grundstücke sowie den betroffenen Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es gingen weder Bedenken noch Anregungen ein. Gemäß § 13 BauGB stand nun der Satzungsbeschluß nach §§ 10 BauGB, 24 GemO an.
Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Am Krämer I - IV, 1. Erweiterung« für die Parzellen 101/6 bis 101/9 in Flur 16 als Satzung gemäß §§ 10 BauGB, 24 GemO.
Sperrung des Weges »Hinter der Schule«
Der Ortsgemeinderat beschloß mehrheitlich, den Eingangsbereich der Wegeparzelle »Hinter der Schule« zur K 114 mit einem Absperrpfosten zu schließen. Die Ortspolizeibehörde wurde beauftragt, die entsprechenden Schilder zu beschaffen und in Abstimmung mit der Ortsgemeinde aufzustellen.
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Kadenbach
vom 13.11.1996
Wirtschafts- und Fällungsplan 1997 einstimmig beschlossen
Einstimmig verabschiedete der Ortsgemeinderat den in der Sitzung vorgelegten und erläuterten Forstwirtschaftsplan für das Jahr 1997. Gemäß den Berechnungen der Forstverwaltung wurden Gesamteinnahmen von 59.380 DM und Gesamtausgaben von 73.270 DM veranschlagt. Der Holzeinschlag wurde auf insgesamt 590 fm festgelegt und teilt sich wie folgt auf: 20 fm Eiche, 115 fm Buche, 410 fm Fichte, 20 fm Euro-Lärche sowie 25 fm Japanische Lärche.
Den vorausberechneten Fehlbedarf von ca. 13.890 DM im Forstetat wird über den Haushalt der Gemeinde zu finanzieren sein.
Haushaltsrechnung 1995 beschlossen und Entlastung erteilt
Bereits Mitte Oktober 1996 tagte der Rechnungsprüfungsausschuß der Gemeinde in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, um sich vor Ort von der ordnungsgemäßen Ausführung der Haushalts- und Kassengeschäfte zu überzeugen. Nach Einsichtnahme in die Haushalts- und Kas
Liebe Mitbürgerinnen, bebe Mitbürger,
der erste Schnee in den vergangenen Tagen hat sicherlich einige von Ihnen überrascht. Er gibt uns einen Vorgeschmack : von dem was uns in den kommenden Monaten erwarten kann. Sie können von der Gemeinde erwarten, daß alles Mögliche getan wird um die Verkehrssicherheit der Dorfstraße herzustellen.
Wir, die Gemeinde, erwarten andererseits von Ihnen, daß Sie Ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen. Es gibt eine Straßenreinigungssatzung aus dem Jahre 1989 die noch heute i Gültigkeit besitzt. Reinigungspflichtig sind danach alle Anlie- J ger an öffentlichen Straße und Wegen, wenn ihr Grundstück ! direkt daran grenzt. j
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind zu reinigen bzw. zu ! streuen: Gehwege, Fahrbahnen, Radwege, Parkplätze, Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle.
Soweit kein Gehweg (Bürgersteig) vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee oder Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeit
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