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Montabaur

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Nr. 48/96

chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ge­meindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge­macht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen..

Der Geltungsbereich der Satzung ist aus der nachstehend abgedruckten Planskizze ersichtlich.

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage«, Flur 18, Parzelle 27/15

v

56337 Kadenbach, 20.11.1996 (S.)

Schaa, Ortsbürgermeister

senbelege wurde abschließend vom Rechnungsprüfungsaus­schuß festgestellt, daß die Überprüfung zu keinen Beanstan­dungen Anlaß gab. Daraufhin wurde die Haushaltsrechnung 1995 abgeschlossen und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Die Zustimmung zur Jahresrechnung wurde nun in der Sit­zung am 13.11.1996 erklärt. Zugleich wurde dem Ortsbürger­meister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1995 Entlastung erteilt.

Die in der Jahresrechnung zusammengestellten Eckdaten über den Abschluß des Haushaltsjahres 1995 werden im Rah­men einer gesonderten öffentlichen Bekanntmachung noch zur Kenntnis gegeben.

Erschließung des Gemarkungsteils »In der Au«

Mehrheitlich stimmte der Ortsgemeinderat dem Entwurf der Straßenplanung des Büros Senger Consult in der vorgelegten Form zu. Der Ortsbürgermeister wurde ermächtigt, die zeich­nerischen Arbeiten zu vergeben. Ein schriftliches Honoraran­gebot soll eingeholt und dem Ortsgemeinderat in der nächsten Sitzung vorgelegt werden. Die Ermächtigung gilt bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 DM.

Übertragung der Zuständigkeiten für die Förderung von Jugendfahrten und -freizeiten auf die Verbandsgemeinde

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur hatte zu die­sem Tagesordnungspunkt eine Vorlage erarbeitet. Eine leb­hafte Diskussion über das Für und Wider entstand im Ortsge­meinderat. Auf Antrag eines Ratsmitgliedes faßte der Ortsge­meinderat mehrheitlich folgenden Beschluß:

1. Die Ortsgemeinde Kadenbach verlagert nicht die Zustän­digkeit für die Förderung der Jugendfahrten und -freizei­ten gemäß § 67 Abs. 3 GemO auf die Verbandsgemeinde.

2. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird aufgefordert, für alle Ortsgemeinden gleichlautende Richtlinien zu erarbei­ten und diese den Ortsgemeinderäten zur Abstimmung vorzulegen.

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Am Krämer I - IV, 1. Erweiterung« - Satzungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat hatte in seiner Sitzung am 25.09.1996 die vereinfachte Änderung für die Parzellen 101/6 bis 101/9 in Flur 16 eingeleitet. Den Eigentümern der von der Änderung betroffenen Grundstücke sowie den betroffenen Trägern öf­fentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme ge­geben. Es gingen weder Bedenken noch Anregungen ein. Ge­mäß § 13 BauGB stand nun der Satzungsbeschluß nach §§ 10 BauGB, 24 GemO an.

Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Am Krämer I - IV, 1. Erwei­terung« für die Parzellen 101/6 bis 101/9 in Flur 16 als Satzung gemäß §§ 10 BauGB, 24 GemO.

Sperrung des Weges »Hinter der Schule«

Der Ortsgemeinderat beschloß mehrheitlich, den Eingangsbe­reich der Wegeparzelle »Hinter der Schule« zur K 114 mit einem Absperrpfosten zu schließen. Die Ortspolizeibehörde wurde beauftragt, die entsprechenden Schilder zu beschaffen und in Abstimmung mit der Ortsgemeinde aufzustellen.

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Kadenbach

vom 13.11.1996

Wirtschafts- und Fällungsplan 1997 einstimmig beschlossen

Einstimmig verabschiedete der Ortsgemeinderat den in der Sitzung vorgelegten und erläuterten Forstwirtschaftsplan für das Jahr 1997. Gemäß den Berechnungen der Forstverwaltung wurden Gesamteinnahmen von 59.380 DM und Gesamtausga­ben von 73.270 DM veranschlagt. Der Holzeinschlag wurde auf insgesamt 590 fm festgelegt und teilt sich wie folgt auf: 20 fm Eiche, 115 fm Buche, 410 fm Fichte, 20 fm Euro-Lärche sowie 25 fm Japanische Lärche.

Den vorausberechneten Fehlbedarf von ca. 13.890 DM im Forstetat wird über den Haushalt der Gemeinde zu finanzieren sein.

Haushaltsrechnung 1995 beschlossen und Entlastung erteilt

Bereits Mitte Oktober 1996 tagte der Rechnungsprüfungsaus­schuß der Gemeinde in den Räumen der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, um sich vor Ort von der ordnungsge­mäßen Ausführung der Haushalts- und Kassengeschäfte zu überzeugen. Nach Einsichtnahme in die Haushalts- und Kas­

Liebe Mitbürgerinnen, bebe Mitbürger,

der erste Schnee in den vergangenen Tagen hat sicherlich einige von Ihnen überrascht. Er gibt uns einen Vorgeschmack : von dem was uns in den kommenden Monaten erwarten kann. Sie können von der Gemeinde erwarten, daß alles Mögliche getan wird um die Verkehrssicherheit der Dorfstraße herzu­stellen.

Wir, die Gemeinde, erwarten andererseits von Ihnen, daß Sie Ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen. Es gibt eine Straßenreinigungssatzung aus dem Jahre 1989 die noch heute i Gültigkeit besitzt. Reinigungspflichtig sind danach alle Anlie- J ger an öffentlichen Straße und Wegen, wenn ihr Grundstück ! direkt daran grenzt. j

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind zu reinigen bzw. zu ! streuen: Gehwege, Fahrbahnen, Radwege, Parkplätze, Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle.

Soweit kein Gehweg (Bürgersteig) vorhanden ist, gilt als Geh­weg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücks­grenze.

Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee oder Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeit

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