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Montabaur

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Nr. 48/96

In Eitelbom ist was los

Missionsbasar am 1. Adventsonntag

Wo: Im Gemeindezentrum »Die Arche«

Beginn: Nach dem Familiengottesdienst ab ca. 11.00 Uhr Für was: Für die Missionsstation in Simbabwe Damit Menschen auch dort leben können Wir sind es ihnen schuldig - Ich und Du

»Künstler, E istier und Werker«, die den Basar unterstützen möchten, melden sich im Pfarrhaus in Eitelborn (Tel. 8696). Dort können Bastelarbeiten und selbstgebackene Plätzchen abgegeben werden. Natürlich sind Kuchenspenden herzlichst willkommen!

Theater in Eitelbom »Eine schöne Bescherung«

Wann: Samstag, 30. November 1996, um 19.00 Uhr, und Sonn­tag, 1. Dezember 1996, um ca. 17.00 Uhr Wo: Es wird kein Eintritt erhoben! Spenden sind erwünscht! Für Missionsstation Simbabwe.

Theater life - Schauspieler aus dem Dorf - Spannung pur Laßt es Euch nicht entgehen - »Eine schöne Bescherung«

Frauengemeinschaft Eitelbom

Zur Adventsfeier am Mittwoch, dem 4. Dezember, um 19.30 Uhr, im Gasthaus »Nassauer Hof«/Zerbach, sind alle Mitglie­der herzlichst eingeladen. Wir wollen die vorweihnachtliche Zeit mit dieser besinnlichen Feier beginnen.

Katholische Kirchengemeinde »Mariä Himmelfahrt«, Eitelbom

Erwachsenenbildung

Thema: Frauenfrühstück und Gespräch

»Ein Kind wurde uns geboren, ein Knabe wur­de uns geschenkt«

Glaubensgespräch

Termin: Samstag, 07.12.1996, 09.30 Uhr Ort: Eitelborn, Pfarrheim, »Arche«

Leitung: Eva Knöllinger-Acker, Montabaur

Info und Anmeldung: Kath. Pfarramt Eitelborn, Telefon

02620/8696

Kommunionbekleidungs-Basar

Wann: 14.12.1996,14.00 bis 16.00 Uhr. Wo: Im Gemeindehaus »Arche«, Eitelborn, Untergeschoß.

Kleiderannahme: 12.12.1996,17.00 bis 18.00 Uhr. Gebühr pro Anbieter: ö,- DM

Möhnen-Verein Eitelbom

Hiermit wird noch einmal auf unsere Fahrt zum Weihnachts­markt nach Bonn hingewiesen.

Termin: Samstag, 30.11.1996, Abfahrt: 12.30 Uhr, Kir­mesplatz Eitelborn. Abschluß abends in einem gemütlichen Lokal am Rhein.

Adventskaffee

Unser Adventskaffee findet, wie bereits angekündigt, am Samstag, dem 7. Dezember 1996, statt.

Wo? Nassauer Hof (Ihn. Ingr. Zerbach), Eitelborn. Beginn: 15.00 Uhr.

Hierzu sind alle Möhnen aus Eitelborn herzlich eirigeladen. Wer einen Kuchen backen will, soll sich bitte mit unserer Obermöhn Inge Merzbach, Tel. 8132, in Verbindung setzen. Präsente für die vorgesehene Verlosung nehmen folgende Möhnen an: Maria Stein, Oberdorfstraße, Eitelborn, und Else Kollett, Willi-Arndt-Straße, Eitelborn.

Weihnachts-Wanderpokalschießen

Das Weihnachts-Wanderpokalschießen der Alt-Herren mit ih­ren Gästen findet am Freitag, dem 6. Dezember 1996, um 20.00 Uhr, im Schützenhaus, statt. Geschossen wird mit dem Luft­gewehr. Nach der Siegerehrung schließt sich eine kleine Weih­nachtsfeier an.

Am Sonntag, dem 15. Dezember 1996, findet um 15.00 Uhr, die Weihnachtsfeier für unsere kleinen und großen Mitglieder im

Schützenhaus statt. Voller Freude werden wir dort den Niko­laus erwarten.

SG Eitelborn/Neuhäusel

Beginn der Aufstiegsrunde

Ab Sonntag, den 1. Dezember, kämpfen die acht besten Mann­schaften der Kreisliga A um den Aufstieg in die Bezirksliga. Unsere Mannschaft spielt gegen die SpVgg Bendorf. Spielbe­ginn ist um 14.30 Uhr auf dem Nörrberg. Zusammen mit unseren zahlreichen Fans, als 13. Mann, werden wir versu­chen den Nörrberg zur uneinnehmbaren Festung zu machen. Unsere 2. Mannschaft spielt bereits um 11.00 Uhr gegen den SV Weitersburg III in Neuhäusel.

Kadenbach

Sprechzeiten des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 18.30 bis 20.00 Uhr

Donnerstags.von 18.30 bis 20.00 Uhr

Telefon und Fax: 02620/633

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage«, Flur 18, Parzelle 37/15 gemäß § 13 BauGB der Ortsgemeinde Kadenbach hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat am 25.09.1996 als Satzung beschlos­sene Planänderung wurde der Kreis Verwaltung des Wester­waldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwal­tung hat am 18.11.1996 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß die Satzung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 213, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Planänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalendeijahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetre­ten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Eorm- vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma-