Montabaur
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Nr. 48/96
rechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
(2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.
§12
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsschuldners,
3. die Bezeichnung des Grundstückes,
4. den zu zahlenden Betrag,
5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
7. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und
8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§13
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 06.03.1990 außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Ausgefertigt:
Eitelborn, den 22. November 1996 (S.)
Ortsgemeinde Eitelborn Blath, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eitelborn, den 22. November 1996 (S.)
Blath, Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Eitelbom
vom 30.10.1996
Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen
Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft. Dies wurde erforderlich, da das »Kommunalabgabenrecht in Rheinland-Pfalz« zum 01.01.1996 auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden ist. Mit Datum vom 20.06.1995 wurde das Kommunalabgabengesetz 1996 beschlossen. Dadurch ist das erst vor einem knappen Jahrzehnt in Kraft getretene KAG vom 05.05.1986 einschließlich der Kommunalabgabenordnung (KAVO) vom 24.07.1986 außer Kraft getreten. Das neue KAG geht einen grundsätzlich anderen Weg als das vorherige KAG 1986. Während das KAG 1986 sehr detaillierte Regelungen im Gesetz bzw. der KAVO enthielt, beschränkt sich das KAG 1996 auf weniger Regelungen und überläßt vieles der satzungs-
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rechtlichen Ausgestaltung durch die kommunalen Gebietskörperschaften.
Die vom Ortsgemeinderat beschlossene Satzung, die in einer der nächsten Ausgaben öffentlich bekanntgemacht wird, erfaßt detaillierte Regelungen, die bisher im Gesetz normiert waren und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung.
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsge- meinde Montabaur
Der Verbandsgemeinderat hat durch Beschluß vom 15.03.1994 die Einleitung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Dieses Verfahren betrifft ausschließlich das Entwicklungsgebiet der Stadt Montabaur rund um den geplanten ICE-Bahnhof. Die Beteiligung aller Ortsgemeinden an der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes ist jedoch erforderlich, da die Grundzüge der Gesamtplanung durch dieses Änderungsverfahren berührt werden.
Der OrtSgemeinderat Eitelborn stimmte der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur gemäß § 67 Abs. 2 GeiüO zu.
Übertragung der Zuständigkeiten für die Förderung Von Jugendfahrten und -freizeiten auf die Verbandsgemeinde
Es ist geplant, die Zuständigkeit für die Förderung von Jugendfahrten und -freizeiten gemäß § 67 Abs. 3 GemO von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde zu verlagern. Dies setzt voraus, daß der Verbandsgemeinderat und mehr als die Hälfte der beteiligten Ortsgemeinderäte zustimmen und in den Ortsgemeinden, deren Räte zustimmen, mehr als die Hälfte der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnt. Außerdem muß die Übernahme im öffentlichen Interesse liegen. Das öffentliche Interesse läßt sich mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung begründen.
Nach reger Aussprache stimmte der Ortsgemeinderat Eitelborn mehrheitlich der Übertragung der Zuständigkeit für die Förderung von Schulfahrten und Jugendfreizeiten auf die Verbandsgemeinde Montabaur zu. Zum 31.12.1996 werden die entsprechenden Richtlinien der Ortsgemeinde aufgehoben.
Haushaltsrechnung 1995beschlossen und Entlastung erteilt
Bereits Mitte September 1996 tagte der Rechnungsprüfungsausschuß der Gemeinde in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, um sich vor Ort von der ordnungsgemäßen Ausführung der Haushalts- und Kassengeschäfte zu überzeugen. Nach Einsichtnahme in die Haushalts- und Kassenbelege wurde abschließend vom Rechnungsprüfungsausschuß festgestellt, daß die Überprüfung zu keinen Beanstandungen Anlaß gah. Daraufhin wurde die Haushaltsrechnung 1995 abgeschlossen und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Die Zustimmung zur Jahresrechnung wurde nun in der Sitzung am 30.10.1996 erklärt. Zugleich wurde dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1995 Entlastung erteilt.
Die in der Jahresrechnung zusammengestellten Eckdaten über den Abschluß des Haushaltsjahres 1995 werden im Rahmen einer gesonderten öffentlichen Bekanntmachung noch zur Kenntnis gegeben.
Freiwillige Feuerwehr Eitelbom
Am Samstag, dem 30.11.1996, findet unsere diesjährige Hauptversammlung in der Gaststätte »Zur Krone«, um 20.00 Uhr, statt.
Wir laden alle aktiven und inaktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Eitelborn hierzu recht herzlich ein. Tagesordnung: 1 . Begrüßung, 2. Totenehrung, 3. Jahresbericht, 4. Kassenbericht, 5. Entlastung des Kassierers durch die Kassenprüfer, 6. Satzungsänderung, 7. Diskussion über die Arbeit des Vorstandes, 8. Verschiedenes
Männergesangverein »Mozart« Eitelbom
Am kommenden Sonntag, dem 1. Dezember, treffen sich die aktiven Sänger zu Aufnahmen in der Oberwald-Halle in Hillscheid.
Wir bitten alle Sänger, sich um 09.45 Uhr vor der Halle einzufinden.
Im Hinblick auf die Bedeutung dieses Vorhabens sowie der bisher geleisteten vorbereitenden Chorarbeit, muß es einem jeden Sänger eine Verpflichtung sein, zum Gelingen dieser einmaligen Aufnahmen durch seine Anwesenheit beizutragen.
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