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Montabaur

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Nr. 48/96

rechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.

(2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.

§12

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Be­kanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsschuldners,

3. die Bezeichnung des Grundstückes,

4. den zu zahlenden Betrag,

5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mittei­lung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und

8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§13

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Aus­baubeiträgen vom 06.03.1990 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bishe­rigen Regelungen weiter.

Ausgefertigt:

Eitelborn, den 22. November 1996 (S.)

Ortsgemeinde Eitelborn Blath, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eitelborn, den 22. November 1996 (S.)

Blath, Ortsbürgermeister

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Eitelbom

vom 30.10.1996

Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffent­liche Verkehrsanlagen

Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsan­lagen. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft. Dies wurde erforderlich, da das »Kommunalabgabenrecht in Rheinland-Pfalz« zum 01.01.1996 auf eine neue Rechtsgrund­lage gestellt worden ist. Mit Datum vom 20.06.1995 wurde das Kommunalabgabengesetz 1996 beschlossen. Dadurch ist das erst vor einem knappen Jahrzehnt in Kraft getretene KAG vom 05.05.1986 einschließlich der Kommunalabgabenordnung (KAVO) vom 24.07.1986 außer Kraft getreten. Das neue KAG geht einen grundsätzlich anderen Weg als das vorherige KAG 1986. Während das KAG 1986 sehr detaillierte Regelungen im Gesetz bzw. der KAVO enthielt, beschränkt sich das KAG 1996 auf weniger Regelungen und überläßt vieles der satzungs-

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rechtlichen Ausgestaltung durch die kommunalen Gebietskör­perschaften.

Die vom Ortsgemeinderat beschlossene Satzung, die in einer der nächsten Ausgaben öffentlich bekanntgemacht wird, er­faßt detaillierte Regelungen, die bisher im Gesetz normiert waren und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung.

8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsge- meinde Montabaur

Der Verbandsgemeinderat hat durch Beschluß vom 15.03.1994 die Einleitung der 8. Änderung des Flächennut­zungsplanes beschlossen. Dieses Verfahren betrifft aus­schließlich das Entwicklungsgebiet der Stadt Montabaur rund um den geplanten ICE-Bahnhof. Die Beteiligung aller Ortsge­meinden an der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes ist jedoch erforderlich, da die Grundzüge der Gesamtplanung durch dieses Änderungsverfahren berührt werden.

Der OrtSgemeinderat Eitelborn stimmte der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur gemäß § 67 Abs. 2 GeiüO zu.

Übertragung der Zuständigkeiten für die Förderung Von Jugendfahrten und -freizeiten auf die Verbandsgemeinde

Es ist geplant, die Zuständigkeit für die Förderung von Ju­gendfahrten und -freizeiten gemäß § 67 Abs. 3 GemO von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde zu verlagern. Dies setzt voraus, daß der Verbandsgemeinderat und mehr als die Hälfte der beteiligten Ortsgemeinderäte zustimmen und in den Ortsgemeinden, deren Räte zustimmen, mehr als die Hälf­te der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnt. Außerdem muß die Übernahme im öffentlichen Interesse liegen. Das öffentliche Interesse läßt sich mit dem Ziel der Verwaltungs­vereinfachung begründen.

Nach reger Aussprache stimmte der Ortsgemeinderat Eitel­born mehrheitlich der Übertragung der Zuständigkeit für die Förderung von Schulfahrten und Jugendfreizeiten auf die Verbandsgemeinde Montabaur zu. Zum 31.12.1996 werden die entsprechenden Richtlinien der Ortsgemeinde aufgehoben.

Haushaltsrechnung 1995beschlossen und Entlastung erteilt

Bereits Mitte September 1996 tagte der Rechnungsprüfungs­ausschuß der Gemeinde in den Räumen der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur, um sich vor Ort von der ordnungs­gemäßen Ausführung der Haushalts- und Kassengeschäfte zu überzeugen. Nach Einsichtnahme in die Haushalts- und Kas­senbelege wurde abschließend vom Rechnungsprüfungsaus­schuß festgestellt, daß die Überprüfung zu keinen Beanstan­dungen Anlaß gah. Daraufhin wurde die Haushaltsrechnung 1995 abgeschlossen und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Die Zustimmung zur Jahresrechnung wurde nun in der Sit­zung am 30.10.1996 erklärt. Zugleich wurde dem Ortsbürger­meister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1995 Entlastung erteilt.

Die in der Jahresrechnung zusammengestellten Eckdaten über den Abschluß des Haushaltsjahres 1995 werden im Rah­men einer gesonderten öffentlichen Bekanntmachung noch zur Kenntnis gegeben.

Freiwillige Feuerwehr Eitelbom

Am Samstag, dem 30.11.1996, findet unsere diesjährige Hauptversammlung in der Gaststätte »Zur Krone«, um 20.00 Uhr, statt.

Wir laden alle aktiven und inaktiven Mitglieder der Freiwilli­gen Feuerwehr Eitelborn hierzu recht herzlich ein. Tagesordnung: 1 . Begrüßung, 2. Totenehrung, 3. Jahresbe­richt, 4. Kassenbericht, 5. Entlastung des Kassierers durch die Kassenprüfer, 6. Satzungsänderung, 7. Diskussion über die Arbeit des Vorstandes, 8. Verschiedenes

Männergesangverein »Mozart« Eitelbom

Am kommenden Sonntag, dem 1. Dezember, treffen sich die aktiven Sänger zu Aufnahmen in der Oberwald-Halle in Hill­scheid.

Wir bitten alle Sänger, sich um 09.45 Uhr vor der Halle einzufinden.

Im Hinblick auf die Bedeutung dieses Vorhabens sowie der bisher geleisteten vorbereitenden Chorarbeit, muß es einem jeden Sänger eine Verpflichtung sein, zum Gelingen dieser einmaligen Aufnahmen durch seine Anwesenheit beizutragen.

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