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Montabaur

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Nr. 46/96

2. Die bisher im Bebauungsplan »Himmelfeld«'genannten textlichen und zeichnerischen Festsetzungen werden für das Grundstück Flur 37, Flurstück 9 durch die dem Rat vorliegenden zeichnerischen und textlichenFestsetzungen ersetzt. Ansonsten gelten die bisherigen Regelungen in vollem Umfang weiter.

Weiterhin stimmte der Stadtrat dem Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« in derFörm zu, wie er dem Rat in der Sitzung Vorgelegen hat. Die rfrgezogene Bürgerbe­teiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird'in der Form durchge­führt, daß der Änderungsentwurf für die Dauer eines Monats beim Bauamt der Verbandsgemeinieverwaltüng eingesehen werden kann. Die VerbandSgenjbindeverwaltung wurde gleichzeitig beauftragt, das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB einzulei­ten. j

Das vorgenannte Grundstück wu/de im Bebauungsplan »Him­melfeld« als Spielplatz ausgewiesen. Bis heute wurde die Flä­che nicht entsprechend hergerrftet und mit Spielgeräten und einer kindgerechten Ausstattung versehen. Ein tatsächlicher Bedarf zur Errichtung einer w/iteren Spielmöglichkeit besteht auch nicht mehr, da im Bereich des Kindergartens Himmelfeld ein ausreichend dimensionierter und kindgerecht gestalteter Spielplatz angelegt wurde, dementsprechend wird die Parzel­le derzeit als VerkehrsfWe genutzt und dient der verkehrs­mäßigen Andienung der Jtaxis Laun in der Tonnerrestraße 6. Dort sind die erforderlicjen Stellplätze derzeit so angeordnet, daß eine Zufahrt von ier Tonnerrestraße aus möglich ist, während die Abfahrt vher die als Kinderspielplatz ausgewie­sene Fläche und derfWeg zur Schillerstraße erfolgen muß. Durch eine Umstelling der Parkmöglichkeiten ist allerdings auch eine ausschließliche Anbindung an die eigentliche Er- schließungseinheit/ü- h. an die Tonnerrestraße, möglich. Des­halb sollte aus de' als Spielplatz ausgewiesenen Fläche ein Baugrundstück i/einer Größe von rd. 525 m 2 gebildet werden, welches unproblematisch an die bestehenden Verkehrsflächen angebunden urf auch an die Ver- und Entsorgung angeschlos­sen werden krf n - Dafür spricht, daß nach wie vor ein ungebro­chener Bedplf an Baugrundstücken und Einzelhäusern be­steht. Durpi entsprechende Textfestsetzungen zur Bepflan­zung, Versegelung, Anlage von Zisternen usw. wird außerdem den ökologische 11 Notwendigkeiten Rechnung getragen. Ein konkret 1 Ausgleich ist nicht erforderlich, da die Parzelle Schonzeit Jahren als Verkehrsfläche genutzt wird und als versigelt bewertet werden kann.

7. Äkl erim g des Flächennutzungsplanes der Verbandsge- | jxieiide Montabaur

hie" Zustimmung der betroffenen Ortsgemeinden nach § 67 AB. 2 GemO

pr Stadtrat stimmte der 7. Änderung des Flächennutzungs- Janes der Verbandsgemeinde Montabaur gemäß § 67 Abs. 2 GemO einstimmig zu.

Öer Verbandsgemeinderat hatte durch Beschlüsse vom - 04.05.1993 und 07.10.1993 die Einleitung bzw. Ergänzung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes festgelegt. Die ent­sprechenden Ratsbeschlüsse wurden der unteren Landespla­nungsbehörde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises zu­geleitet und die nach § 20 Landesplanungsgesetz erforderliche landesplanerische Stellungnahme beantragt. Die Aussagen der landesplanerischen Stellungnahme wurden in der Ver- : bandsgemeinderatssitzung vom 06.10.1994 in die Abwägung

! eingestellt und behandelt. Anschließend wurden als weitere ä Verfahrensschritte die Einleitung der vorgezogenen Bürgerbe- i teiligung und das Beteiligungsverfahren der Träger öffentli- [ eher Belange entsprechend den Bestimmungen der §§ 3 und 4 [ BauGB eingeleitet und in der Zeit vom 04.09.1995 bis I 04.10.1995 durchgeführt. Die Auswertung der eingegangenen

I Bedenken und Anregungen erfolgte in der Sitzung des Ver­bandsgemeinderates vom 24.04.1996, in der auch gleichzeitig die förmliche Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit der entsprechenden Unterrichtung der Träger öffentlicher Be- | lange beschlossen wurde. Die Planunterlagen wurden dann in |i der Zeit vom 20.05.1996 bis 20.06.1996 offengelegt. Weder von i seiten der Bürger noch von seiten der informierten Träger I öffentlicher Belange wurden Bedenken und Anregungen vor- I gebracht, so daß vor der endgültigen Annahme der 7. Änderung I des Flächennutzungsplanes durch den Verbandsgemeinderat

I die Zustimmung der betroffenen Ortsgemeinden nach § 67 Abs. 2 GemO einzuhölen ist.

Festsetzung des Anteils der Stadt Montabaur am beitragsfa- higen Aufwand für den Ausbau der Lilienstraße (Teilstück der Parzelle 2633/8 und 2636, verlaufend von Lilienstraße (Parzelle 2632/3) bis Einmündung Dahlien- und Lupinen­straße (Abschnitt gern. § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG) und die Erhebung von Vorausleistungen auf den zu erwartenden Ausbaubeitrag

Die Mitglieder des Stadtrates beschlossen einstimmig den Anteil der Stadt Montabaur am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Lilienstraße - Teilstück der Parzelle 2633/8 und Parzelle 2636 - (Abschnitt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG) auf 50 v. H. festzusetzen. Außerdem wurde beschlossen, daß Vorausleistungen auf den zu erwartenden Ausbaubeitrag er­hoben werden. Der Vorausleistungsbetrag wird auf 32,00 DM pro qm beitragspflichtiger Geschoßfläche festgesetzt. Der Bei­trag ist 3 Monate nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. Der Grunderwerb gilt als Herstellungsmerkmal der Baumaßnahme.

Gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) ist der Gemeindeanteil für jede Straße getrennt festzulegen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in einem Urteil eine Differenzierung der Anteile angenommen und dabei folgende vom Hundertsätze als zutref­fend erachtet:

1. beim Ausbau von reinen Wohnstraßen von ca. 25 v. H.;

2. beim Ausbau von Gemeindestraßen mit starkem innerört­lichen Durchgangsverkehr ca. 50 v. H.

3. beim Ausbau von meinen Durchgangsstraßen ca. 60 v. H.. Die Verwaltung hat dem Stadtrat daher empfohlen, den Anteil der Stadt Montabaur am beitragsfähigen Aufwand auf 50 v. H. festzusetzen, da es sich um eine innerörtliche Haupter­schließungsstraße handelt. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Erhebung von Vorausleistungen geboten, da mit den Bauarbeiten schon begonnen wurde und Abschlagszahlungen geleistet werden müssen. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Baumaßnahme, Die Gesamtkosten betragen ca. 177.000,00 DM. Nach Abzug des angenommenen Gemeindeanteils von 50 v. H. (88.500,00 DM) verbleiben als umlagefähige Kosten 88.500,00 DM. Die beitragspflichtige Geschoßfläche beträgt 2.138,40 m 2 , so daß sich ein Ausbaubei­trag von 41,39 DM ergibt.

Festsetzung des Anteils der Stadt Montabaur am beitragsfä­higen Aufwand für den Ausbau der Lilienstraße (Parzelle 2632/3) und der Fliederstraße (Parzelle 2632/4), verlaufend von L 313 (Margeritenstraße) bis Lilienstraße (Parzelle 2633/8)/Rosenstraße und die Erhebung von Vorausleistungen auf den zu erwartenden Ausbaubeitrag Der Stadträt-beschloß bei 2 Gegenstimmen den Anteil der Stadt Montabaur am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Lilienstraße (Parz. 2632/3) und der Fliederstraße (Parz. 2532/4), verlaufend von L 313 (Margeritenstraße) bis Lilien­straße (Parz. 2633/8)/Rosenstraße auf 60 v. H. festzusetzen. Außerdem wurde beschlossen, daß Vorausleistungen, auf den zu erwartenden Ausbaubeitrag erhoben werden. Der Voraus­leistungsbetrag wird festgesetzt auf

- Fahrbahn und Straßenentwässerung: 13,00 DM pro qm beitragspflichtiger GFZ

- Bürgersteig und Beleuchtung: 13,00 DM pro qm beitrags­pflichtiger GFZ.

Der Beitrag ist 3 Monate nach Zustellung des Beitragsbeschei­des fällig. Der Grunderwerb gilt als Herstellungsmerkmal der Baumaßnahme.

Dem Rat wurde von der Verwaltung empfohlen, den Anteil der Stadt Montabaur am beitragsfähigen Aufwand auf 60 v. H. festzusetzen, da es sich um eine Gemeindestraße mit starkem innerörtlichen Durchgangsverkehr handelt und zudem seiner­zeit vom Kreis bei der Abstufung der ehemaligen K 126 eine Abstandssumme gezahlt wurde. Die ermittelten Gesamtko­sten betragen für Fahrbahn und Straßenentwässerung ca. 160.000,00 DM. Nach Abzug des angenommenen Gemeinde­anteils von 60 v. H. (96.000,00 DM) verbleiben als umlagefä­hige Kosten 64.000,00 DM. Die beitragspflichtige Geschoßflä­che beträgt 4.016,88 m 2 , so daß sich ein Ausbaubeitrag von 15,93 DM pro qm Geschoßfläche ergibt. Die ermittelten Ge­samtkosten für Bürgersteig und Beleuchtung betragen ca. 154.000,00 DM. Nach Abzug des angenommenen Gemeinde­anteils von 60 v. H. (92.400,00 DM) verbleiben als umlagefä­hige Kosten 61.600,00 DM. Die beitragspflichtige Geschoßflä­che beträgt 3.737,55 m 2 , so daß sich ein Ausbaubeitrag von 16,48 DM pro qm Geschoßfläche ergibt. Um die getätigten Investitionen zu decken, wird daher vorgeschlagen, bei den Vorausleistungen für die Fahrbahn und Straßenentwässerung einen Betrag von 13,00 DM und für die Bürgersteige und die