Montabaur
Straßenbeleuchtung einen Betrag von 13,00 DM pro qm beitragspflichtiger Geschoßfläche zu erheben.
Die getrennte Abrechnung ist nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz deshalb erforderlich, weil die Eckgrundstücke Lilienstraße/Fliederstraße/L 313 eine Vergünstigung für die Fahrbahn nicht erhalten können, da die L 313 in der Baulast des Landes steht und daher für die Fahrbahn keine Beiträge zu zahlen sind.
Ratsmitglied Reinhard Lorenz (BfM) verwies nochmals auf die seinerzeit vom Kreis bei der Abstufung der ehemaligen K126 gezahlte Abstandssumme und bat daher die Verwaltung, den entsprechenden Anteil hieraus für die jetzt zur Veranlagung anstehenden Grundstücke umzulegen. Dem Rat sollte dann die neue Berechnung zur Abstimmung vorgelegt werden. Bürgermeister Dr. Possel-Dölken verwies diesbezüglich darauf, daß eine exakte Umlage der Abstandssumme auf die jetzt zur Veranlagung anstehenden Teilabschnitte nicht möglich ist. Deshalb sei seitens der Verwaltung vorgeschlagen worden, den nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz höchstmöglichen Anteil am beitragsfähigen Aufwand durch die Stadt Montabaur zu übernehmen, wie es der Beschlußvorschlag vorsieht.
Festsetzung des Anteils der Stadt Montabaur am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Lilienstraße (Parzelle 2617/4), verlaufend von L 313 (Margeritenstraße) bis Einmündung Lilienstraße (Parzelle 2632/3)
Die Mitglieder des Stadtrates beschlossen einstimmig, den Anteil der Stadt Montabaur am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Lilienstraße (Parz. 1617/4), verlaufend von L 313 (Margeritenstraße) bis Einmündung Lilienstraße (Parz. 2632/3) auf 40. v. H. festzusetzen. Außerdem wird beschlossen, daß Vorausleistungen auf den zu erwartenden Ausbaubeitrag erhoben werden.
Der Vorausleistungsbetrag wird festgelegt auf
- Fahrbahn und Straßenentwässerung: 14,00 DM pro qm beitragspflichtiger GFZ
- Bürgersteig und Beleuchtung: 16,00 DM pro beitragspflichtiger GFZ.
Der Beitrag ist 3 Monate nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. Der Grunderwerb gilt als Herstellungsmerkmal der Baumaßnahme.
Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Baumaßnahme. Die ermittelten Gesamtkosten betragen für Fahrbahn und Straßenentwässerung ca. 55.000,00 DM. Nach Abzug des angenommenen Gemeindeanteils von 40 v. H. (22.000,00 DM) verbleiben als umlagefähige Kosten 33.000,00 DM. Die beitragspflichtige Geschoßfläche beträgt 1.860,40 m 2 , so daß sich ein Ausbaubeitrag von 17,74 DM pro qm Geschoßfläche ergibt.
Die ermittelten Gesamtkosten für Bürgersteig und Beleuchtung betragen ca. 53.000,00 DM. Nach Abzug des angenommenen Gemeindeanteils von 40 v. H. (21.200,00 DM) verbleiben als umlagefähige Kosten 31.800,00 DM. Die beitragspflichtige Geschoßfläche beträgt 1.563,87 m 2 , so daß sich ein Ausbaubeitrag von 20,33 DM pro qm Geschoßfläche ergibt.
Erhebung einer 2. Vorausleistung für das Baugebiet »Am Wassergraben«/»Am Spießweiher« in Montabaur
Der Stadtrat beschloß einstimmig die Erhebung einer 2. Vorausleistung auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag für das Baugebiet »Am Wassergraben«/»Am Spießweiher«. Der Vorausleistungsbetrag wird auf 22,00 DM pro m 2 beitragspflichtiger Grundstücksfläche festgelegt.
Da mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage »Am Wassergraben«/»Am Spießweiher« begonnen wurde, und die Stadt Montabaur dadurch bereits erhebliche Investitionen vornehmen mußte, empfiehlt es sich, aus wirtschaftlichen Gründen eine 2. Vorausleistung zu erheben (§ 133 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative BauGB Herstellungsalternative). Die ermittelten Gesamtkosten für die Baumaßnahme betragen ca. 835.000,00 DM. Nach Abzug des Gemeindeanteils von 10 v. H. (83.500,00 DM) verbleiben als umlagefähige Kosten 751.500,00 DM. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche beträgt 32.211 m 2 , so daß sich ein Erschließungsbeitrag von 23,33 DM pro m 2 ergibt. Dem Rat wurde daher seitens der Verwaltung vorgeschlagen, bei den Vorausleistungen einen Betrag von 22,00 DM pro m 2 beitragspflichtiger Grundstücksfläche zu erheben, von dem die bisher gezahlten Vorausleistungen von insgesamt 12,00 DM pro m 2 abzuziehen sind. Die Endabrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Baumaßnahme.
Übertragung der Zuständigkeiten für die Förderung von Jugendfahrten und -freizeiten auf die Verbandsgemeinde
Der Stadtrat beschloß einstimmig, der Übertragung der Zuständigkeit für die Förderung von Schulfahrten und Jugend
Nr. 46/96
freizeiten \uf die Verbandsgemeinde Montabaur zuzustimmen. Zum 3t. 12.1996 werden die entsprechenden Richtlinien der Stadt MWitabaur aufgehoben. Die Zuständigkeit für die Förderung vop Jugendfahrten und -freizeiten liegt bei der Stadt MontabäVr bzw. den Ortsgemeinden. Alle zur Verbandsgemeinde Montabaur gehörenden Ortsgemeinden und die Stadt haben entsprechende Richtlinien erlassen und gewähren Zuwendungen/, Allerdings weichen diese Richtlinien sowohl bzgl. der Höne der Zuwendungen als auch bzgl. der Fördervoraussetzungsn voneinander ab. Dies führt zu einem erheblichen Verwaltungsaüfwand und immer wieder auch zu Verzögerungen bei der\Beärbeitung von Zuschußanträgen. Seit Jahren bemüht sich die Verwaltung vergeblich um eine Harmonisierung der Richtlinien der Ortsgemeinden. In der Ortsbürgermeister-DienSsversammlung am 03.07.1996 bestand übereinstimmend dfe Auffassung, daß es wohl nicht zu schaffen ist, inhaltlich idettische Richtlinien durch alle Vertretungskörperschaften derbeteiligten 25 Ortsgemeinden beschließen zu lassen. Als Alternative wurde die Möglichkeit vorgeschlagen, die Aufgabe gtanäß § 67 Abs. 3 GemO von den Ortsgemeinden auf die Verbaidsgemeinde zu verlagern. Dies setzt voraus, daß der VerbandWmeinderat und mehr als die Hälfte der beteiligten Ortsgei&inderäte zustimmen und in den Ortsgemeinden, deren Räte äustimmen, mehr als die Hälfte der Einwohner der Verbandsgimeinde wohnen. Außerdem muß die Übernahme im öffentlichen Interesse liegen. Das öffentliche Interesse läßt sich mit Wi Ziel der Verwaltungsvereinfachung begründen. Die Ortämrgermeister waren mit eindeutiger Mehrheit (es hat sich hü e in Ortsbürgermeister dagegen ausgesprochen) dafür, de Zuständigkeit zum 01.01.1997 auf die Verbandsgemeind\ zu übertragen. Nachdem sich der Haupt- und Finanzausschuß des Verbandsgemeinderates in seiner Sitzung am 17.0& 996 einstimmig für den o. g. Vorschlag ausgesprochen hat/Viüssen die entsprechenden Beschlüsse des Stadtrates und de Ortsgemeinderäte gefaßt werden, um dann im Dezember dü endgültigen Beschluß durch den Verbandsgemeinderat zutessen.
Nachwahl von Außschußmitgliedem \
Thomas Bartholome hatte mit Schreiben voiftjg.09.1996 die Niederlegung seines Mandates als Mitglied desltadtrates und seiner Ausschüsse erklärt. \
Zur Nachfolgeregelung in den Ausschüssen, in'ienen Herr Bartholome tätig war, faßte der Stadtrat folgende\j n stimmi- gen Beschlüsse: \
1. Die Wahl erfolgte in offener Abstimmung (durch Handzeichen - § 40 Abs. 5 GemO) und in einem Abstimmüig SVor .
■ gang. \
2. Der Stadtrat wählte als Nachfolgerin für den ausge c hie-
denen Thomas Bartholome zum stellvertretenden MiUied im Haupt- und Finanzausschuß (Stellvertreter für Wl- Heinz Bächer) Wiltrud Schwarz, Baumbacher Straßef) 4 ; 56410 Montabaur. \
3. Anstelle von Wiltrud Schwarz wurde als Stellvertreterin An Haupt- und Finanzausschuß für Kurt Vetter, Christa Stendv bach, Fröschpfortstraße 15, 56410, Montabaur, gewählt. \
4. Weiterhin wählte der Stadtrat als Nachfolger für Thomas, Bartholome zum Mitglied des Umweltausschusses Wolfgang Drenkelfort, Taunusstraße 28, 56410 Montabaur.
5. Für Natalie Fox, die umzugsbedingt ihre Wählbarkeitsvoraussetzung verloren hat, wurde Wiltrud Schwarz, Baumbacher Straße 54,56410 Montabaur, zum stellvertretenden Mitglied des Kulturausschusses gewählt.
Beteiligung der Stadt an den ungedeckten Kosten für die Bewirtschaftung sowie den Kosten für die Sanierung des Hallen- und Freibades
Dem verwaltungsrechtlichen Vertrag über die Beteiligung der Stadt Montabaur an den ungedeckten Kosten für die Bewirtschaftung sowie für die Sanierung des Hallen- und Freibades wurde bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung zugestimmt.
Nach mehrjähriger Planung kann die dringend notwendige Sanierung des Hallen- und Freibades der Verbandsgemeinde Montabaur nunmehr in Angriff genommen werden, weil die erforderlichen Landesmittel bereitgestellt werden. Nach dem Vertrag zwischen der Verbandsgemeinde und Stadt Montabaur über die Abgeltung des sog. Standortvorteils vom 16.12.1981 beteiligt sich die Stadt Montabaur sowohl jährlich an den Betriebs- und Unterhaltungskosten als auch an den Investitionskosten für das bestehende Hallen- und Freibad, und zwar im Verhältnis der Einwohnerzahlen (Stand 30.06. des Vorjahres nach der Fortsehreibung des Statistischen Landesamtes = derzeit 33,08 %). Bei Anwendung dieser Vereinbarung müßte sich die Stadt Montabaur mit ca. 3 Mio. DM an
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