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Montabaur

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, daß in die Vor­schlagsliste Personen aufgenommen wurden, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

Görgeshausen, 02.07.1996

Burkhard, Ortsbürgermeister

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen vom 25.06.1996

Aufstellung des Bebauungsplanes »Verlängerte Wester- waldstraße«

Das vor Jahren ausgewiesene Baugebiet »Im Strichen« wurde zwischenzeitlich weitestgehend bebaut. Auch für das neue Baugebiet »Auf der Bitz« liegen bereits viele Bauanträge vor, so daß auch hier damit zu rechnen ist, daß nach Abschluß der Erschließungsarbeiten die vorhandene Fläche relativ schnell vergeben sein wird.

Nach wie vor besteht jedoch ein erheblicher Bedarf an Wohn- raum, der die Ausweisung eines weiteren Wohngebietes not­wendig macht. Dafür bietet sich die Bauzeile im Anschluß an das Plangebiet »Im Strichen« an, da hier bereits die entspre­chenden erschließungsmäßigen Voraussetzungen geschaffen wurden, so, daß nun eine Anbindung des neuen Gebietes mit einem minimalen Aufwand möglich ist.

Um all dies zu erreichen, ist es erforderlich, einen Bebauungs­plan aufzustellen, um die sich ergebende städtebauliche Not­wendigkeit ordnungsgemäß abzuwickeln und dem mittelfristi­gen Bedarf an Wohnland nachzukommen.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden zwischen­zeitlich die vorgezogene Bürgerbeteiligung sowie die Beteili­gung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Der Orts­gemeinderat hatte nun in seiner Sitzung am 25.06.1996 über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zu entscheiden. Im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung wurden we­der Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Die Bedenken und Anregungen, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange seitens des Straßen- und Ver­kehrsamtes Diez, des Katasteramtes Montabaur sowie der Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung des Wester­waldkreises vorgebracht wurden, wurden in vollem Umfang berücksichtigt.

Der Ortsgemeinderat stimmte dem von der Kreisplanungsstel­le entwickelten Planentwurf einschl. Begründung und Textfestsetzung sowie dem landespflegerischen Planungsbei­trag in der Form zu, wie er in der Sitzung Vorgelegen hat. Des weiteren wurde beschlossen, den Bebauungsplanentwurf auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Verbands­gemeindeverwaltung wurde beauftragt, die Träger öffentlicher Belange von der Offenlage sowie den Planänderungen zu un­terrichten.

Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffent­liche Verkehrsanlagen

Der Ortsgemeinderat beschloß den Entwurf der Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsan­lagen. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft. Dies wurde erforderlich, da das »Kommunalabgabenrecht in Rheinland-Pfalz« zum 01.01.1996 auf eine neue Rechtsgrund­lage gestellt worden ist. Mit Datum vom 20.06.1995 wurde das Kommunalabgabengesetz 1996 beschlossen. Dadurch ist das erst vor einem knappen Jahrzehnt in Kraft getretene KAG vom 05.05.1986 einschließlich der Kommunalabgabenordnung (KAVO) vom 24.07.1986 außer Kraft getreten. Das neue KAG geht einen grundsätzlich anderen Weg als das vorherige KAG 1986. Während das KAG 1986 sehr detaillierte Regelungen im Gesetz bzw. der KAVO enthielt, beschränkt sich das KAG 1996 auf weniger Regelungen und überläßt vieles der satzungs­rechtlichen Ausgestaltung durch die kommunalen Gebietskör­perschaften.

Die vom Ortsgemeinderat beschlossene Satzung, die in einer der nächsten Ausgaben öffentlich bekanntgemacht wird, er­faßt detaillierte Regelungen, die bisher im Gesetz normiert waren und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung.

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Nr. 27/96

Jahrgangsfreunde 1941/42!

Hiermit wird noch einmal an unseren Grillabend am Samstag, 13. Juli 1996, erinnert. Vorher machen wir eine kleine Wan­derung. Wir treffen uns um 16.00 Uhr, Limburger Straße, bei Baumgarths.

Wer für diesen Abend einen Salat machen möchte, rufe bei C. Baumgarth an - Telefon 4123. Viel Spaß und gute Laune sind mitzubringen.

Großholbach

Öffentliche Bekanntmachung

Auflegung der Vorschlagsliste für die Schöffenwahl

Die vom Gemeinderat der Ortsgemeinde Großholbach am 19.04.1996 beschlossene Vorschlagsliste zur Wahl der Schöf­fen im Amtsgerichtsbezirk Montabaur für die Geschäftsjahre 1997 bis 2000 liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsge­setz (GVG) in der Zeit vom 08.07.1996 bis einschl. 14.07.1996 zu jedermanns Einsicht im Dienstzimmer des Ortshürgermei- sters während der Dienststunden sowie bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 231, wäh­rend der Dienststunden offen.

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, daß in die Vor­schlagsliste Personen aufgenommen wurden, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

Großholbach, 02.07.1996 Röther, Ortsbürgermeister

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach

vom 28.06.1996

Verkehrs- und Gestaltungskonzept Hauptstraße

Einstimmig beschloß der Ortsgemeinderat, einem in Wirges ansässigen Ingenieurbüro den Auftrag zu erteilen, eine kon­zeptionelle Planung zu einem Honorar von 4.830 DM (inkl. Mehrwertsteuer) zu erstellen. Die Vergabe der Ausführung und der örtlichen Bauüberwachung erfolgt nach Abschluß der Planung.

Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffent­liche Verkehrsanlagen

Der Ortsgemeinderat beschloß den Entwurf der Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsan­lagen. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft. Dies wurde erforderlich, da das »Kommunalabgabenrecht in Rheinland-Pfalz« zum 01.01.1996 auf eine neue Rechtsgrund­lage gestellt worden ist. Mit Datum vom 20.06.1995 wurde das Kommunalabgabengesetz 1996 beschlossen. Dadurch ist das erst vor einem knappen Jahrzehnt in Kraft getretene KAG vom 05.05.1986 einschließlich der Kommunalabgabenordnung (KAVO) vom 24.07.1986 außer Kraft getreten. Das neue KAG geht einen grundsätzlich anderen Weg als der vorherige KAG 1986. Während das KAG 1986 sehr detaillierte Regelungen im Gesetz bzw. der KAVO enthielt, beschränkt sich das KAG 1996 auf weniger Regelungen und überläßt vieles der satzungs­rechtlichen Ausgestaltung durch die kommunalen Gebietskör­perschaften.

Die vom Ortsgemeinderat beschlossene Satzung, die in einer der nächsten Ausgaben öffentlich bekanntgemacht wird, er­faßt detaillierte Regelungen, die bisher im Gesetz normiert waren und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung.

Haushaltsüberschreitungen genehmigt bzw. zur Kenntnis genommen

Dem Ortsgemeinderat lagen zwei Auflistungen über im Haus­haltsjahr 1995 eingetretene Haushaltsüberschreitungen so­wie außerplanmäßige Ausgaben vor.

Die erste Auflistung wies erhebliche über- und außerplan­mäßige Haushaltsausgaben bei insgesamt 4 Haushaltsstellen in Höhe eines Gesamtbetrages von 15.986,37 DM aus. Bei diesen Mehrausgaben handelt es sich einmal um den Betrag von 6.905,03 DM (Sozialhilfeanteil der Ortsgemeinde an die Verbandsgemeinde). Art und Umfang der Hilfe sowie die An­zahl der Hilfeempfänger bestimmen den von der Ortsgemein­de zu zahlenden Kostenanteil. Des weiteren fielen Mehraus­gaben in Höhe von 675 DM an Zuschüssen für Jugendfahrten (der Haushaltsansatz konnte bei Planaufstellung nur ge­schätzt werden) sowie 3.197,63 DM an Unternehmereinsatz