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Montabaur

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Nr. 21/96

berechtigten der Grundstücke verlangen, auf denen ge­werbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhalts­stoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen.

(2) Soweit der Verbandsgemeinde Montabaur für nach § 53 Abs. 3 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung (z. B. Funktionskon­trolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Er­satz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen.

(3) Der Aufwendungsersatz bemißt sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde Montabaur für die Abwasserunter­suchung - insbesondere durch die Inanspruchnahme Drit­ter - entstehen.

(4) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grund­stückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes.

V. Abschnitt Abwasserabgabe

§ 30 Abwasserabgabe für Kleineinleiter

(1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches

Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Abwasserab­gabengesetzes), erhebt die Verbandsgemeinde Montabaur unmittelbar von den Abgabeschuldnern (Absatz 4).

(2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner im Jahr:

ab 1. Januar 1996 30,00 DM ab 1. Januar 1997 35,00 DM

(3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Verbandsgemeinde Montabaur schriftlich mitgeteilt wird.

(4) Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentü­mer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner.

(5) Die Abgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt; sie ist am 15. Februar des folgenden Jahres zur Zahlung fällig, soweit nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.

§ 31 Abwasserabgabe für Direkteinleiter

(1) Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Verbandsgemeinde Montabaur insoweit abga­bepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Um­fang vom Abwassereinleiter angefordert.

(2) Die Abgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig, soweit nicht im Bescheid ein späterer Zeit­punkt festgesetzt wird.

VI. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde Montabaur - Entgeltssatzung - vom 21.12.1992

(3) Soweit Abgabenansprüche nach der aufgrund von Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisheri­gen Regelungen weiter.

56410 Montabaur, 17.05.1996

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen

Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investi­tionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrich­tungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt:

Kostenstelle

Schmutzwasser

Niederschlags­

wasser

1. Biologischer Teil der Kläranlage ein­schließlich Schlammbehandlung

100 v. H.

0 V. H.

2. Mechanischer, hydraulisch bemesse­ner Teil der Kläranlage

50 v. H.

50 v. H.

3. Regenklärbecken und Regenentla­stungsbauwerke

Ov. H.

100 v. H.

Kostenstelle

Schmutzwasser

Niederschlags- j Wasser j

4. Leitungen für Mischwasser (doppel­ter Trockenwetterabfluß zuzüglich Fremdwasser)

50 v. H.

50 v. H.

5. Andere Leitungen

40 v. H.

60 v. H.

6. Pumpanlagen

je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen | Teils der Kläranlage oder der '

entsprechenden Leitungen j

maßgebend |

7. Hausanschlüsse

55 v. H.

45 v. H.

Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 nicht erfaßten sonstigen Investitionsaufwendungen und investi­tionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschließlich Erwerbskosten), Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwen­dungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 auf diese oder als selbständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen.

Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanla­gen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsab­hängigen Kosten wird mit 35 v. H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt.

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 17.05.1996

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Mahnung

- statt Einzehnahnung -

An alle säumigen Steuerpflichtigen im Bezirk der Verbands­gemeinde Montabaur

Am 15. Mai 1996 sind Gewerbe-, Grund-, Hunde- und Ver­gnügungssteuern, Mieten, Pachten und Erschließungs­beiträge gemäß der Steuer- und Abgabenbescheide, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus gestundet wurden, fällig geworden.

Es wird hiermit an die Zahlung dieser rückständigen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die durch die Verbands­gemeindekasse Montabaur einzuziehen sind, mit Zahlungs­frist von einer Woche erinnert. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Rückstände gegebenenfalls mit den fünf Tage nach Fälligkeit verwirkten Säumniszuschlägen (1 % pro Monat der auf volle 100,- DM abgerundeten Steuerschuld) im Verwaltungs­zwangsverfahren oder durch Postnachnahme eingezogen.

Es wird gebeten, bei der Zahlung die Steuerkonten-Nr. bzw. das Aktenzeichen, anzugeben.

Die Steuern und Abgaben können über folgende Konten der Verbandsgemeiridekasse Montabaur eingezahlt werden: Postscheckamt Frankfurt Main (BLZ 500 100 60) 108 000 - 603 Kreissparkasse Montabaur (BLZ 570 510 01) 500 017

Nassauische Sparkasse Montabaur (BLZ 510 500 15) 083 000 212 Volksbank Montabaur (BLZ 570 910 00) 108

Deutsche Bank Montabaur (BLZ 570 700 45) 430 59 59

Montabaur, 20. Mai 1996 Verbandsgemeinde Montabaur

(Verbandsgemeindekasse)