Montabaur
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Nr. 21/96
berechtigten der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen.
(2) Soweit der Verbandsgemeinde Montabaur für nach § 53 Abs. 3 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung (z. B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen.
(3) Der Aufwendungsersatz bemißt sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde Montabaur für die Abwasseruntersuchung - insbesondere durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen.
(4) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes.
V. Abschnitt Abwasserabgabe
§ 30 Abwasserabgabe für Kleineinleiter
(1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je • Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches
Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die Verbandsgemeinde Montabaur unmittelbar von den Abgabeschuldnern (Absatz 4).
(2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner im Jahr:
ab 1. Januar 1996 30,00 DM ab 1. Januar 1997 35,00 DM
(3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Verbandsgemeinde Montabaur schriftlich mitgeteilt wird.
(4) Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Abgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt; sie ist am 15. Februar des folgenden Jahres zur Zahlung fällig, soweit nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
§ 31 Abwasserabgabe für Direkteinleiter
(1) Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Verbandsgemeinde Montabaur insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert.
(2) Die Abgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig, soweit nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
VI. Abschnitt
Inkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:
Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde Montabaur - Entgeltssatzung - vom 21.12.1992
(3) Soweit Abgabenansprüche nach der aufgrund von Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
56410 Montabaur, 17.05.1996
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen
Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt:
Kostenstelle
Schmutzwasser
Niederschlags
wasser
1. Biologischer Teil der Kläranlage einschließlich Schlammbehandlung
100 v. H.
0 V. H.
2. Mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage
50 v. H.
50 v. H.
3. Regenklärbecken und Regenentlastungsbauwerke
Ov. H.
100 v. H.
Kostenstelle
Schmutzwasser
Niederschlags- j Wasser j
4. Leitungen für Mischwasser (doppelter Trockenwetterabfluß zuzüglich • Fremdwasser)
50 v. H.
50 v. H.
5. Andere Leitungen
40 v. H.
60 v. H.
6. Pumpanlagen
je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen | Teils der Kläranlage oder der '
entsprechenden Leitungen j
maßgebend |
7. Hausanschlüsse
55 v. H.
45 v. H.
Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 nicht erfaßten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschließlich Erwerbskosten), Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 auf diese oder als selbständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen.
Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v. H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 17.05.1996
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Mahnung
- statt Einzehnahnung -
An alle säumigen Steuerpflichtigen im Bezirk der Verbandsgemeinde Montabaur
Am 15. Mai 1996 sind Gewerbe-, Grund-, Hunde- und Vergnügungssteuern, Mieten, Pachten und Erschließungsbeiträge gemäß der Steuer- und Abgabenbescheide, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus gestundet wurden, fällig geworden.
Es wird hiermit an die Zahlung dieser rückständigen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die durch die Verbandsgemeindekasse Montabaur einzuziehen sind, mit Zahlungsfrist von einer Woche erinnert. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Rückstände gegebenenfalls mit den fünf Tage nach Fälligkeit verwirkten Säumniszuschlägen (1 % pro Monat der auf volle 100,- DM abgerundeten Steuerschuld) im Verwaltungszwangsverfahren oder durch Postnachnahme eingezogen.
Es wird gebeten, bei der Zahlung die Steuerkonten-Nr. bzw. das Aktenzeichen, anzugeben.
Die Steuern und Abgaben können über folgende Konten der Verbandsgemeiridekasse Montabaur eingezahlt werden: Postscheckamt Frankfurt Main (BLZ 500 100 60) 108 000 - 603 Kreissparkasse Montabaur (BLZ 570 510 01) 500 017
Nassauische Sparkasse Montabaur (BLZ 510 500 15) 083 000 212 Volksbank Montabaur (BLZ 570 910 00) 108
Deutsche Bank Montabaur (BLZ 570 700 45) 430 59 59
Montabaur, 20. Mai 1996 Verbandsgemeinde Montabaur
(Verbandsgemeindekasse)

