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Montabaur

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Nr. 21/96

(7) Absetzungen nach den Abs. 5 und 6 entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 45 m 3 je Haushaltsangehöri­gen und Jahr unterschritten werden.

(8) Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Kleinkläranlagen oder geschlossene Ab­wassergruben selbst unterhalten, werden ihnen dafür 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen.

§ 22 Gewichtung von Schmutzwasser

(1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht.

Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch Stichpro­ben nach

DIN 38409 H41/42 für chemischen Sauerstoffbedarf (CSB),

DIN 38409 H 51 für biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5),

DIN 38405 Dil für Phosphor,

DIN 38405 D 19 für Stickstoff ermittelt.

Der Ermittlung ist mindestens feine Stichprobe pro Halb­jahr zugrundezulegen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen.

(2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 1 je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet - folgende Werte:

CSB. 600 mg/1

BSB5. 350 mg/1

Phosphor... 13 mg/1

Stickstoff.'.. 60 mg/1

Bei Meßergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte er­folgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die Schmutz­frachten für jeden Parameter gesondert ermittelt. Für den Fall, daß einzelne Parameter die Grenzwerte für häusli­ches Schmutzwasser nicht überschreiten, gelten die werte nach Satz 2.

Die so errechneten Schmutzfrachten werden anschließend in Schadeinheiten umgerechnet, mit der Maßgabe, daß 50 g CSB 25 g BSB5 25 g Stickstoff 3 g Phosphor

jeweils einer Schadeinheit entsprechen.

Die Summe der o. g. Schadeinheiten wird durch die Summe der Schadeinheiten für häusliches Schmutzwasser (= 32 Schadeinheiten/cbm) sowie der Schmutzwassermenge ge­teilt. Der Quotient ergibt auf eine Dezimale gerundet den Verschmutzungsfaktor.

(3) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Ver­schmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrundegelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten.

(6) Der Gebührenschuldner kann auf seine Kosten durch Gut­achten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach- weisen, daß für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die kommuna­le Gebietskörperschaft vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, daß die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden.

§ 23 Entstehung des Gebührenanspruches

(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezem­ber für das abgelaufene Kalenderjahr; dies gilt auch bei nicht leitungsgebundener Entsorgung.

(2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, ent­steht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Der Eigentumswechsel ist der Verbandsgemeinde Montabaur vom bisherigen und vom -neuen Gebühren­schuldner unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Bis zur Anzeige des Eigentumswechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.

§ 24 Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes (01.01. des laufenden Jahres) können von der Verbandsgemeinde Montabaur Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.

(2) Vorausleistungen können in mehrere Raten aufgeteilt und erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erho­ben, erfolgt die Erhebung mit je einem Viertel des Vorjah­resbetrages oder dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr zu den in § 26 Abs. 3 angegebenen Fällig­keitsterminen.

(3) Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne von § 164 AO.

§ 25 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes.

(2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berech­tigte sind Gesamtschuldner.

§ 26 Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren und darauf erhobene Vorausleistungen wer­den durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Für darauf erhobene Vorausleistungen in Raten setzt die Verbandsgemeinde Montabaur die Fälligkeiten wie folgt fest:

1. Abschlag fällig 2 Wochen nach Bekanntgabe des jährli­chen Gebührenbescheides

2. Abschlag fällig am 15.05. des laufenden Jahres

3. Abschlag fällig am 15.08. des laufenden Jahres

4. Abschlag fällig am 15.11. des laufenden Jahres

(4) Restforderungen an Gebühren aus Vorjahren sind 2 Wo­chen nach Bekanntgabe des jährlichen Gebührenbeschei­des zur Zahlung fällig.

IV. Abschnitt

Aulwendungsersatz für Schmutzwasser aus geschlosse­nen Gruben, für Grundstückshausanschlüsse und für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen

§ 27 Aufwendungsersatz für Schmutzwasser aus geschlos­senen Gruben

(1) Die Aufwendungen für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen

. Gruben sind der Verbandsgemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekannt­gabe des Bescheides über den Aufwendungsersatz Eigen­tümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grund­stückes ist. Die Fälligkeit des Aufwendungsersatzes wird im Bescheid festgesetzt.

§ 28 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse

(1) Die Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und die Erneuerung von Grundstückshausanschlußleitungen sind, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes ver­legt sind, der Verbandsgemeinde Montabaur in der tat­sächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Gleiches gilt für zusätzliche Grundstückshausanschlüsse.

(2) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaß­nahmen an bestehenden Grundstücksanschlußleitungen, die von dem Grundstückseigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten verursacht wurden, sind der Ver­bandsgemeinde Montabaur in der tatsächlich entstande­nen Höhe zu erstatten.

(3) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grund­stücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum bei ein­zelnen (Baulücken-) Grundstücken nicht in die beitragsfä­higen Aufwendungen einbezogen sind und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Auf­wendungen der Verbandsgemeinde Montabaur in der tat­sächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(4) Zu den in tatsächlicher Höhe zu erstattenden Aufwendun­gen gehören auch die bewerteten Eigenleistungen der Ver­bandsgemeinde Montabaur. Die Eigenleistungen können als Pauschale ermittelt und erhoben werden.

(5) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekannt­gabe des Bescheides über den Aufwendungsersatz Eigen­tümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grund­stückes ist. Die Fälligkeit des Aufwendungsersatzes wird im Bescheid festgesetzt.

(6) Vor Durchführung der Maßnahme kann die Verbandsge­meinde Montabaur eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Aufwendungen verlangen.

§ 29 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen

(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach § 5 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Aufwen­dungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungs-