Montabaur
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Nr. 21/96
(7) Absetzungen nach den Abs. 5 und 6 entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 45 m 3 je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden.
(8) Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Kleinkläranlagen oder geschlossene Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen dafür 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen.
§ 22 Gewichtung von Schmutzwasser
(1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht.
Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch Stichproben nach
DIN 38409 H41/42 für chemischen Sauerstoffbedarf (CSB),
DIN 38409 H 51 für biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5),
DIN 38405 Dil für Phosphor,
DIN 38405 D 19 für Stickstoff ermittelt.
Der Ermittlung ist mindestens feine Stichprobe pro Halbjahr zugrundezulegen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen.
(2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 1 je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet - folgende Werte:
CSB. 600 mg/1
BSB5. 350 mg/1
Phosphor... 13 mg/1
Stickstoff.'.. 60 mg/1
Bei Meßergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die Schmutzfrachten für jeden Parameter gesondert ermittelt. Für den Fall, daß einzelne Parameter die Grenzwerte für häusliches Schmutzwasser nicht überschreiten, gelten die werte nach Satz 2.
Die so errechneten Schmutzfrachten werden anschließend in Schadeinheiten umgerechnet, mit der Maßgabe, daß 50 g CSB 25 g BSB5 25 g Stickstoff 3 g Phosphor
jeweils einer Schadeinheit entsprechen.
Die Summe der o. g. Schadeinheiten wird durch die Summe der Schadeinheiten für häusliches Schmutzwasser (= 32 Schadeinheiten/cbm) sowie der Schmutzwassermenge geteilt. Der Quotient ergibt auf eine Dezimale gerundet den Verschmutzungsfaktor.
(3) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrundegelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten.
(6) Der Gebührenschuldner kann auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach- weisen, daß für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die kommunale Gebietskörperschaft vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, daß die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden.
§ 23 Entstehung des Gebührenanspruches
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr; dies gilt auch bei nicht leitungsgebundener Entsorgung.
(2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Der Eigentumswechsel ist der Verbandsgemeinde Montabaur vom bisherigen und vom -neuen Gebührenschuldner unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Bis zur Anzeige des Eigentumswechsels sind der bisherige • und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
§ 24 Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes (01.01. des laufenden Jahres) können von der Verbandsgemeinde Montabaur Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2) Vorausleistungen können in mehrere Raten aufgeteilt und erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung mit je einem Viertel des Vorjahresbetrages oder dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr zu den in § 26 Abs. 3 angegebenen Fälligkeitsterminen.
(3) Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne von § 164 AO.
§ 25 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes.
(2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 26 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren und darauf erhobene Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Für darauf erhobene Vorausleistungen in Raten setzt die Verbandsgemeinde Montabaur die Fälligkeiten wie folgt fest:
1. Abschlag fällig 2 Wochen nach Bekanntgabe des jährlichen Gebührenbescheides
2. Abschlag fällig am 15.05. des laufenden Jahres
3. Abschlag fällig am 15.08. des laufenden Jahres
4. Abschlag fällig am 15.11. des laufenden Jahres
(4) Restforderungen an Gebühren aus Vorjahren sind 2 Wochen nach Bekanntgabe des jährlichen Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
IV. Abschnitt
Aulwendungsersatz für Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben, für Grundstückshausanschlüsse und für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen
§ 27 Aufwendungsersatz für Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben
(1) Die Aufwendungen für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen
. Gruben sind der Verbandsgemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides über den Aufwendungsersatz Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Die Fälligkeit des Aufwendungsersatzes wird im Bescheid festgesetzt.
§ 28 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse
(1) Die Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und die Erneuerung von Grundstückshausanschlußleitungen sind, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt sind, der Verbandsgemeinde Montabaur in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Gleiches gilt für zusätzliche Grundstückshausanschlüsse.
(2) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden Grundstücksanschlußleitungen, die von dem Grundstückseigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten verursacht wurden, sind der Verbandsgemeinde Montabaur in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(3) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum bei einzelnen (Baulücken-) Grundstücken nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen sind und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen der Verbandsgemeinde Montabaur in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(4) Zu den in tatsächlicher Höhe zu erstattenden Aufwendungen gehören auch die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde Montabaur. Die Eigenleistungen können als Pauschale ermittelt und erhoben werden.
(5) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides über den Aufwendungsersatz Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Die Fälligkeit des Aufwendungsersatzes wird im Bescheid festgesetzt.
(6) Vor Durchführung der Maßnahme kann die Verbandsgemeinde Montabaur eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Aufwendungen verlangen.
§ 29 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen
(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach § 5 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungs-

