Montabaur
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Nr. 21/96
§ 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge
(1) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben.
(2) Die Beitragssätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Von den entgeltsfähigen Gesamtkosten (§ 12 Abs. 2), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 55 v. H. der festen Kosten als wiederkehrender Beitrag für Schmutzwasser erhoben. Von den entgeltsfähigen Gesamtkosten (§ 12 Abs. 2), die auf das Niederschlagswasser entfallen, werden 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.
(4) Auf den wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 5, 7 und der §§ 5 und 10 entsprechende Anwendung; auf den wiederkehrenden Beitrag Niederschlagswasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 2 bis 5, 7 und der §§ 6 und 10 entsprechende Anwendung.
(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
§ 14 Entstehung des Beitragsanspruches
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Kalenderjahr.
(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Der Eigentumswechsel ist der Verbandsgemeinde Montabaur vom bisherigen und vom neuen Beitragsschuldner unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Bis zur Anzeige des Eigentumswechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.
§ 15 Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes (01.01. des laufenden Jahres) können von der Verbandsgemeinde Montabaur Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Die Höhe richtet sich nach der Beitragsschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2) Vorausleistungen können in mehrere Raten aufgeteilt und erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung mit je einem Viertel des Vorjahresbetrages oder dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr zu den in § 17 Abs. 3 angegebenen Fälligkeitsterminen.
(3) Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne von § 164 AO.
§ 16 Ablösung
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung ist die abgezinste voraussichtliche Beitrags schuld zugrundezulegen. Der Betrag muß der zu erwartenden Kostenentwicklung Rechnung trägen.
§ 17 Beitragsschuldner
Schuldner von wiederkehrenden Beiträgen ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 18 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und darauf erhobene Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Die Grundlagen für die Festsetzung der wiederkehrenden Beiträge kann die Verbandsgemeinde Montabaur durch besonderen Bescheid feststellen (Grundlagen- oder Feststellungsbescheid nach § 179 AO).
(3) Die wiederkehrenden Beiträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(4) Für darauf erhobene Vorausleistungen in Raten setzt die Verbandsgemeinde Montabaur die Fälligkeiten wie folgt fest:
1. Abschlag, fällig 2 Wochen nach Bekanntgabe des jährlichen Beitragsbescheides
2. Abschlag, fällig am 15.05. des laufenden Jahres
3. Abschlag, fällig am 15.08. des laufenden Jahres
4. Abschlag, fällig am 15.11. des laufenden Jahres
(5) Restforderungen an wiederkehrenden Beiträgen aus Vorjahren sind 2 Wochen nach Bekanntgabe des jährlichen Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
§19 Erhebung Benutzungsgebühren
(1) Die Benutzungsgebühr (Schmutzwassergebühr) wird erhoben für die Einleitung von Schmutzwasser sowie das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in ein Gewässer.
(2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Von den entgeltsfähigen Gesamtkosten (§ 12 Abs. 2), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 45 v. H. der festen Kosten auf 100 v. H. der variablen Kosten als Benutzungsgebühr erhoben.
(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
§ 20 Gegenstand der Gebührenpflicht
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die
1. an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder
2. ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten sowie
3. die Grundstücke, deren Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt wird.
§ 21 Maßstab für die Benutzungsgebühr
(1) Grundlage für die Bemessung der Benutzungsgebühr (Schmutzwassergebühr) ist die in die öffentliche Abwasser- beseitigungseinrichtung/-anlage gelangte Wassermenge. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung/- anlage gelangte Wassermenge gelten
1. ,die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch geeichte Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
2. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach den Nrn. 1 und 2 zusammensetzt.
Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu ermitteln und der Verbandsgemeinde Montabaur für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats schriftlich nachzuweisen. .
Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde Montabaur auf solche Meßeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermen- gen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen.
(3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasseroder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde Montabaur unter Zugrundelegung des Verbrauches bzw. der Einleitungsmenge für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes ermittelt.
Alternativ dazu kann der Verbrauch bzw. die Einleitungsmenge aufgrund der vorjährigen Werte oder des Verbrauches vergleichbarer Fälle geschätzt werden; die tatsächlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners sind angemessen zu berücksichtigen.
(4) Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres schriftlich beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt
• Abs. 2 Satz 3 bis 4 sinngemäß.
(5) Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit .und Jahr auf schriftlichen Antrag 12 m 3 abzusetzen. Dabei gelten:
1. 1 Pferd.als 1,0
2. 1 Rind bei gemischtem Bestand.als 0,66
3. 1 Rind bei reinem Milchviehbestand.als 1,0
4. 1 Schwein bei gemischtem Bestand.als 0,16
5. 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinbestand.als 0,33
Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 4. Dezember des vorangegangenen Jahres gehaltene Vieh.
(6) Für Pflanzenschutzspritzungen werden je vollen Hektar entsprechend bewirtschafteter Fläche und Jahr auf schriftlichen Antrag bei Ackerbau 2 m 3 abgesetzt.

