Einzelbild herunterladen

Montabaur

10

Nr. 21/96

§ 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge

(1) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser erho­ben.

(2) Die Beitragssätze sind im gesamten Gebiet des Einrich­tungsträgers einheitlich.

(3) Von den entgeltsfähigen Gesamtkosten (§ 12 Abs. 2), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 55 v. H. der festen Kosten als wiederkehrender Beitrag für Schmutz­wasser erhoben. Von den entgeltsfähigen Gesamtkosten (§ 12 Abs. 2), die auf das Niederschlagswasser entfallen, wer­den 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag für das Nieder­schlagswasser erhoben.

(4) Auf den wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 5, 7 und der §§ 5 und 10 entsprechende Anwendung; auf den wiederkehrenden Beitrag Niederschlagswasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 2 bis 5, 7 und der §§ 6 und 10 entsprechende Anwendung.

(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschrei­bungssatz aufgelöst.

§ 14 Entstehung des Beitragsanspruches

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Kalenderjahr.

(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, ent­steht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Der Eigentumswechsel ist der Verbandsgemeinde Montabaur vom bisherigen und vom neuen Beitragsschuld­ner unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Bis zur Anzeige des Eigentumswechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.

§ 15 Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes (01.01. des laufenden Jahres) können von der Verbandsgemeinde Montabaur Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Die Höhe richtet sich nach der Beitragsschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das lau­fende Jahr.

(2) Vorausleistungen können in mehrere Raten aufgeteilt und erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erho­ben, erfolgt die Erhebung mit je einem Viertel des Vorjah­resbetrages oder dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr zu den in § 17 Abs. 3 angegebenen Fällig­keitsterminen.

(3) Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne von § 164 AO.

§ 16 Ablösung

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung ist die abgezinste voraussichtliche Beitrags schuld zugrundezulegen. Der Betrag muß der zu erwartenden Koste­nentwicklung Rechnung trägen.

§ 17 Beitragsschuldner

Schuldner von wiederkehrenden Beiträgen ist, wer zum Zeit­punkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 18 Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und darauf erhobene Vor­ausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festge­setzt.

(2) Die Grundlagen für die Festsetzung der wiederkehrenden Beiträge kann die Verbandsgemeinde Montabaur durch besonderen Bescheid feststellen (Grundlagen- oder Fest­stellungsbescheid nach § 179 AO).

(3) Die wiederkehrenden Beiträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(4) Für darauf erhobene Vorausleistungen in Raten setzt die Verbandsgemeinde Montabaur die Fälligkeiten wie folgt fest:

1. Abschlag, fällig 2 Wochen nach Bekanntgabe des jährli­chen Beitragsbescheides

2. Abschlag, fällig am 15.05. des laufenden Jahres

3. Abschlag, fällig am 15.08. des laufenden Jahres

4. Abschlag, fällig am 15.11. des laufenden Jahres

(5) Restforderungen an wiederkehrenden Beiträgen aus Vor­jahren sind 2 Wochen nach Bekanntgabe des jährlichen Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.

§19 Erhebung Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzungsgebühr (Schmutzwassergebühr) wird erho­ben für die Einleitung von Schmutzwasser sowie das Ein­sammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in ein Gewässer.

(2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrich­tungsträgers einheitlich.

(3) Von den entgeltsfähigen Gesamtkosten (§ 12 Abs. 2), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 45 v. H. der festen Kosten auf 100 v. H. der variablen Kosten als Benut­zungsgebühr erhoben.

(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschrei­bungssatz aufgelöst.

§ 20 Gegenstand der Gebührenpflicht

Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die

1. an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder

2. ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten sowie

3. die Grundstücke, deren Abwasser nicht oder nur teil­weise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt wird.

§ 21 Maßstab für die Benutzungsgebühr

(1) Grundlage für die Bemessung der Benutzungsgebühr (Schmutzwassergebühr) ist die in die öffentliche Abwasser- beseitigungseinrichtung/-anlage gelangte Wassermenge. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikme­ter Schmutzwasser.

(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung/- anlage gelangte Wassermenge gelten

1. ,die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch ge­eichte Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

2. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach den Nrn. 1 und 2 zusam­mensetzt.

Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwasser­mengen sind durch private Wasserzähler oder Abwasser­messer zu ermitteln und der Verbandsgemeinde Monta­baur für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats schriftlich nachzuweisen. .

Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde Montabaur auf solche Meßeinrichtun­gen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermen- gen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten), die eine zuver­lässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen.

(3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht rich­tig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser­oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde Montabaur unter Zugrundelegung des Verbrauches bzw. der Einleitungsmenge für die Zeit seit der letzten fehler­freien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes ermittelt.

Alternativ dazu kann der Verbrauch bzw. die Einleitungs­menge aufgrund der vorjährigen Werte oder des Verbrau­ches vergleichbarer Fälle geschätzt werden; die tatsächli­chen Verhältnisse des Gebührenschuldners sind angemes­sen zu berücksichtigen.

(4) Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres schriftlich beantragt und die nicht zuge­führte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt

Abs. 2 Satz 3 bis 4 sinngemäß.

(5) Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit .und Jahr auf schriftlichen Antrag 12 m 3 abzusetzen. Dabei gelten:

1. 1 Pferd.als 1,0

2. 1 Rind bei gemischtem Bestand.als 0,66

3. 1 Rind bei reinem Milchviehbestand.als 1,0

4. 1 Schwein bei gemischtem Bestand.als 0,16

5. 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinbestand.als 0,33

Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 4. Dezember des vorangegangenen Jahres gehaltene Vieh.

(6) Für Pflanzenschutzspritzungen werden je vollen Hektar entsprechend bewirtschafteter Fläche und Jahr auf schrift­lichen Antrag bei Ackerbau 2 m 3 abgesetzt.