Montabaur
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Nr. 21/96
Nr. 6 - ein Vollgeschoß angesetzt. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
10. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den .vorstehenden Regelungen überschritten werden. .
11. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.
(5) Es sind nur Vollgeschosse nach § 2 Abs. 4 der Landesbauordnung zu berücksichtigen.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Dezimalzahlen, werden diese Zahlen weder auf- noch abgerundet.
§ 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1) Der einmalige Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung des Grundstückes zu berücksichtigenden Maßstab berechnet.
(2) Maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche Abflußfläche. Zu ihrer Ermittlung wird die nach § 5 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach § 6 Abs. 3 bzw. den. Werten nach § 6 Abs. 4 vervielfacht.
(3) Als Grundflächenzahl wird angesetzt:
1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl.
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßgebend.
3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die baurechtlich zulässige Grundfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte:
a) Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO).0,2
b) Wochenendhaus-, Ferienhaus- und
Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO)..0,2
c) Gewerbe- und Industriegebiete
(§§ 8 und 9 BauNVO):.0,8
d) Sondergebiete (§ 11 BauNVO).0,8
e) Kerngebiete (§ 7 BauNVO).1,0
f) sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart .zurechenbare
Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete).0,4
(4) Abweichend von Absatz 3 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte:
1. Sportplatzanlagen
a) ohne Tribüne. 0,1
b) mit Tribüne. 0,5
2. Freizeitanlagen, Campingplätze und Festplätze
a) mit Grünanlagencharakter. 0,1
b) mit umfangreichen baulichen Anlagen und
Befestigungen. 0,8
3. Friedhöfe...0,1
4. Befestigte Park- und Stellplätze, Garagen
oder Tiefgaragen.,...0,9
5. Gewerbliche und industrielle Lager
und Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen...0,8
6. Gärtnereien und Baumschulen
a) Freiflächen.:...0,1
b) Gewächshausflächen..0,8
7. Kasernen. 0,6
8. Bahnhofsgelände. 0,8
9. Freischwimmbäder. 0,2
(5) Gehen Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung nach § 5 Absatz 3 Nr. 3 hinaus, werden zusätzlich die über die tiefenmäßige Begrenzung hinausgehenden bebauten und/oder befestigten und angeschlossenen Flächen berücksichtigt.
(6) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 4 Abs. 4 und § 6 BauGB-MaßnahmenG liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung getroffen sind,
b) Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung enthält; Absatz 3 Nr. 3 und Abs. 4 sind entsprechend anwendbar.
(7) Ist die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 2 bis 6 ermittelte Grundstücksfläche, so wird ein um 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöhter Wert in solcher Höhe angesetzt, daß die mit diesem Wert vervielfachte Grundstücksfläche mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche ist.
Ergibt sich eine Erhöhung des Wertes für die Mehrzahl der Grundstücke, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute.
(8) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung teilweise ausgeschlossen, wird die Abflußfläche entsprechend verringert.
(9) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrundegelegt.
(10) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Dezimalzahlen, werden diese Zahlen weder auf- noch abgerundet.
§ 7 Entstehung des Beitragsanspruches
Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die in § 2 Abs. 2 aufgeführten beitragsfähigen Einrichtungen oder Anlagen vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden können.
§ 8 Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer beitragsfähigen Maßnahme können von der Verbandsgemeinde Montabaur Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen einmaligen Beitrages erhoben werden. Vorausleistungen können in mehrere Raten aufgeteilt und erhoben werden.
(2) Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne von § 164 Abgabenordnung (AO).
§ 9 Ablösung
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz ist der Ablösung zugrundezulegen.
§ 10 Beitragsschuldner
Schuldner von einmaligen Beiträgen ist, wer zum Zeitpunkt der, Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 11 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Einmalige Beiträge und darauf erhobene Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Beitragsbescheide nach dieser Satzung sind Steuerbescheide im Sinne der anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung (AO).
(2) Die Grundlagen für die Festsetzung der einmaligen Beiträge kann die Verbandsgemeinde Montabaur durch besonderen Bescheid feststellen (Grundlagen- oder Feststellungsbescheid nach § 179 AO).
(3) Einmalige Beiträge und darauf erhobene Vorausleistungen werden 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
- 111. Abschnitt Laufende Entgelte
§ 12 Entgeltsfähige Kosten
(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren (laufende Entgelte).
(2) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:
1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,
2. Abschreibungen,
3. Zinsen,
4. Abwasserabgabe,
5. Steuern und
6. sonstige Kosten.
(3) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.

