Montabaur
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Nr. 21/96
Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.
(4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.
(5) Erhöhen sich Maßstabsdaten nach der Entstehung der Beitragspflicht um mehr als 10 v.H. der beitragspflichtigen Fläche, wird die zusätzliche Fläche beitragspflichtig.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 bis 5 sind die zum Zeitpunkt der zusätzlichen oder nachträglichen Entstehung des Beitragsanspruches geltenden Beitragssätze anzuwenden.
(7) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ein einheitlich genutztes oder nutzbares Grundstück ergibt.
§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
(1) Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 ermittelt.
Die Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen erfolgt nach den Preisen zum Zeitpunkt der Festlegung der Beitragssätze.
(2) Soweit die Investitionsaufwendungen nicht berechenbar sind, erfolgt eine Schätzung; dies gilt insbesondere für die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept in Zukunft noch zu erwartenden Investitionsaufwendungen.
(3) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde Montabaur die Abwasserbeseitigung betreibt und nach ihrem Abwasserbeseitigungskonzept in Zukunft betreiben wird.
§ 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung des Grundstückes berücksichtigenden Maßstab berechnet.
02) Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (gewichtete Grundstücksfläche). Der Zuschlag je Vollgeschoß beträgt 20 v. H; für das erste und zweite Vollgeschoß wird ein einheitlicher Zuschlag von 40 v. H. erhoben.
(3) Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt:
1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist.
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßgebend.
3. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m.
b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder
• dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung dar stellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Gehen Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 hinaus, werden zusätzlich die über die tiefenmäßige Begrenzung hinausgehenden bebauten und/oder befestigten und angeschlossenen Flächen berücksichtigt.
4. Bei Grundstücken für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freischwimmbad, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der baulichen Anlagen geteilt durch 0,2.
Soweit die so ermittelte Fläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrundegelegt.
5. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der baulichen Anlagen geteilt
durch 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrundegelegt.
6. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
7. Die Grundstücksfläche wird entsprechend vermindert, wenn durch die Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere Steilhänge, oder durch baurechtliche Festlegungen die Bebaubarkeit eines Grundstückes eingeschränkt wird.
(4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt:
1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrundegelegt.
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßgebend.
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, wird die Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl multipliziert und durch die maßgebende überbaubare Fläche geteilt. Die sich daraus ergebende maximale Höhe der baulichen Anlagen wird durch 3,5 geteilt und ergibt die höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse, wobei Dezimalzahlen auf volle Zahlen aufgerundet werden.
4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur die maximale Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, erfolgt die Ermittlung der höchst zulässigen Vollgeschosse nach Nr. 3 Satz 2, sofern der Bebauungsplan keine abweichenden Festsetzungen enthält. Sich daraus ergebende Dezimalzahlen werden auf volle Zahlen aufgerundet.
5. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind, gilt
a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 3 oder 4 berechneten Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, gelten je angefangene 3,50 Meter Traufhöhe als zulässiges Vollgeschoß, wobei Dezimalzahlen auf ganze Zahlen aufgerundet werden, wenn die sich ergebende Zahl höher ist als diejenige nach Buchstabe a).
6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden, wie z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freischwimmbäder, Friedhöfe, wird ein Vollgeschoß angesetzt. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
7. Bei Grundstücken, die nur untergeordnet baulich genutzt werden können, werden keine Vollgeschosse, sondern nur die Grundstücksfläche, angesetzt.
8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 4 Abs. 4 und § 6 BauGB-MaßnahmenG liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung getroffen sind,
b) Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung enthält.
9. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:
a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB), bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.
b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluß eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Abs. 3

