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Montabaur

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Nr. 21/96

Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.

(4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nach­träglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, ent­steht damit der Beitragsanspruch.

(5) Erhöhen sich Maßstabsdaten nach der Entstehung der Beitragspflicht um mehr als 10 v.H. der beitragspflichtigen Fläche, wird die zusätzliche Fläche beitragspflichtig.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 bis 5 sind die zum Zeitpunkt der zusätzlichen oder nachträglichen Entstehung des Bei­tragsanspruches geltenden Beitragssätze anzuwenden.

(7) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grund­stücke werden für die Festsetzung von Beiträgen als ein­heitliches Grundstück behandelt, wenn eine Gesamtbe­trachtung unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ein einheitlich genutztes oder nutzbares Grundstück ergibt.

§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet

(1) Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswas­ser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsauf­wendungen nach § 2 ermittelt.

Die Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen erfolgt nach den Preisen zum Zeitpunkt der Festlegung der Bei­tragssätze.

(2) Soweit die Investitionsaufwendungen nicht berechenbar sind, erfolgt eine Schätzung; dies gilt insbesondere für die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept in Zukunft noch zu erwartenden Investitionsaufwendungen.

(3) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssät­ze bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Ver­bandsgemeinde Montabaur die Abwasserbeseitigung be­treibt und nach ihrem Abwasserbeseitigungskonzept in Zukunft betreiben wird.

§ 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung des Grundstückes berücksichtigenden Maßstab berechnet.

02) Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Grund­stücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (gewichtete Grundstücksfläche). Der Zuschlag je Vollgeschoß beträgt 20 v. H; für das erste und zweite Vollgeschoß wird ein einheitlicher Zuschlag von 40 v. H. erhoben.

(3) Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt:

1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist.

2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Plan­reife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßgebend.

3. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang be­bauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichti­gen:

a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage an­grenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m.

b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder

dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grund­stücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücks­teile, die ausschließlich eine wegemäßige Ver­bindung dar stellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

Gehen Grundstücke über die tiefenmäßige Begren­zung nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 hinaus, werden zusätzlich die über die tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen­den bebauten und/oder befestigten und angeschlos­senen Flächen berücksichtigt.

4. Bei Grundstücken für die im Bebauungsplan die Nut­zung als Sportplatz, Freischwimmbad, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tat­sächlich so genutzt werden, die Grundfläche der bauli­chen Anlagen geteilt durch 0,2.

Soweit die so ermittelte Fläche größer als die tatsächli­che Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grund­stücksfläche zugrundegelegt.

5. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der baulichen Anlagen geteilt

durch 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrundegelegt.

6. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

7. Die Grundstücksfläche wird entsprechend vermindert, wenn durch die Oberflächenbeschaffenheit, insbeson­dere Steilhänge, oder durch baurechtliche Festlegun­gen die Bebaubarkeit eines Grundstückes eingeschränkt wird.

(4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt:

1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrundegelegt.

2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Plan­reife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßgebend.

3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassen­zahl festgesetzt ist, wird die Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl multipliziert und durch die maßgeben­de überbaubare Fläche geteilt. Die sich daraus ergeben­de maximale Höhe der baulichen Anlagen wird durch 3,5 geteilt und ergibt die höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse, wobei Dezimalzahlen auf volle Zahlen aufgerundet werden.

4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur die maximale Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, erfolgt die Er­mittlung der höchst zulässigen Vollgeschosse nach Nr. 3 Satz 2, sofern der Bebauungsplan keine abweichen­den Festsetzungen enthält. Sich daraus ergebende De­zimalzahlen werden auf volle Zahlen aufgerundet.

5. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebau­ungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind, gilt

a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grund­stücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 3 oder 4 berechneten Vollgeschosse,

b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Tür­me, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder in­dustriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder indu­striell genutzt werden, gelten je angefangene 3,50 Meter Traufhöhe als zulässiges Vollgeschoß, wobei Dezimalzahlen auf ganze Zahlen aufgerundet wer­den, wenn die sich ergebende Zahl höher ist als diejenige nach Buchstabe a).

6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebau­ungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden, wie z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freischwimmbä­der, Friedhöfe, wird ein Vollgeschoß angesetzt. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

7. Bei Grundstücken, die nur untergeordnet baulich ge­nutzt werden können, werden keine Vollgeschosse, son­dern nur die Grundstücksfläche, angesetzt.

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzun­gen nach § 4 Abs. 4 und § 6 BauGB-MaßnahmenG liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie beste­hen für

a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung getroffen sind,

b) Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung enthält.

9. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:

a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB), bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.

b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluß eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelas­sen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Abs. 3