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Montabaur

Nr. 21/96

tu.

Öffentl. Bekanntmachungen

Anliegerversammlung

für die Eigentümer der Grundstücke im Baugebiet »Wasser­graben HI« in Montabaur

Die Straßen im Baugebiet »Wassergraben III« sollen gemäß dem Haushaltsplan der Stadt Montabaur im Jahre 1996 aus­gebaut werden.

Das Planungsbüro Brüll, Montabaur, hat einen Entwurf für die verkehrsberuhigte Gestaltung erarbeitet.

Diese Planung soll den Grundstückseigentümern in einer Ver­sammlung vorgestellt und diskutiert werden.

Bei diesem Gespräch können die Anlieger ihre Wünsche und Anregungen zum Planentwurf mitteilen.

Die Anliegerversammlung findet am

Donnerstag, 30. Mai 1996 -19.30 Uhr im Restaurant »Rustica«, Rhoenstraße 21, Montabaur, statt. Zu dieser Besprechung sind die Eigentümer der Grund­stücke im Gebiet »Wassergraben III« herzlich eingeladen.

Dr t . Possel-Dölken, Bürgermeister

»Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung«

der Verbandsgemeinde Montabaur vom 17.05.1996

I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Abgabearten

II. Abschnitt - Einmaliger Beitrag

§ 2 Beitragsfähige Aufwendungen § 3 Gegenstand der Beitragspflicht § 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet § 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung § 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseiti­gung

§ 7 Entstehung des Beitragsanspruches § 8 Vorausleistungen § 9 Ablösung § 10 Beitragsschuldner § 11 Veranlagung und Fälligkeit

HI. Abschnitt - Laufende Entgelte §12 Entgeltsfähige Kosten § 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge § 14 Entstehung des Beitragsanspruches § 15 Vorausleistungen § 16 Ablösung § 17 Beitragsschuldner § 18 Veranlagung und Fälligkeit § 19 Erhebung Benutzungsgebühren § 20 Gegenstand der Gebührenpflicht §21 Maßstab für die Benutzungsgebühr § 22 Gewichtung von Schmutzwasser § 23 Entstehung des Gebührenanspruches § 24 Vorausleistungen § 25 Gebührenschuldner § 26 Veranlagung und Fälligkeit

IV. Abschnitt - Aufwendungsersatz für Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben, für Grundstückshausanschlüsse und für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen § 27 Aufwendungsersatz für Schmutzwasser aus geschlosse­nen Gruben

§' 28 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse § 29 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen

V. Abschnitt-Abwasserabgabe § 30 Abwasserabgabe für Kleineinleiter § 31 Abwasserabgabe für Direkteinleiter

VI. Abschnitt - Inkrafttreten § 32 Inkrafttreten

Anlage 1 (Bestandteil der ESA) Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen

»Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung«

der Verbandsgemeinde Montabaur vom 17.05.1996

Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7,13 des Kommünal- abgabengesetzes (KAG) sowie der §§ 1, 2, 7 und 9 des Lan­desabwasserabgabengesetzes (LAbwÄG) folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen § 1 Abgabearten

(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur betreibt in Erfüllung ih­rer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet als öffentliche Einrichtung zur

1. Schmutzwasserbeseitigung

2. Niederschlagswasserbeseitigung

(2) Die Verbandsgemeinde Montabaur erhebt

1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsauf­wendungen für die erstmalige Herstellung der Flä­chenkanalisation nach § 2 dieser Satzung.

2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten der Einrichtung oder 1 Anlage einschließlich der investi­tionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen gern. § 13 dieser Satzung und Gebühren, gern. §§ 19 und 21 dieser Satzung.

3. Aufwendungsersatz für Schmutzwasser aus geschlos­senen Gruben nach § 27 dieser Satzung.

4. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach §

28 dieser Satzung.

5. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 29 dieser Satzung.

6. Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach §§ 30 und 31 dieser Satzung.

(3) Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlags­wasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwen­dungen sowie die investitionsabhängigen und sonstigen Kosten nach den, Bestimmungen der Anlage 1 dieser Sat­zung funktionsbezogen aufgeteilt.

(4) Die einzelnen Abgabensätze werden durch Beschluß des Verbandsgemeinderates Montabaur festgesetzt und auf ortsübliche Weise öffentlich bekanntgemacht.

II. Abschnitt Einmaliger Beitrag

§ 2 Beitragsfahige Aufwendungen

(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur erhebt einmalige Bei­träge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswässer entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation, soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.

(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitrags­fähig: !

1. Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Flä­chenkanalisation).

2. Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseiti­gung dienenden öffentlichen Anlagen, soweit ihnen eine der Flächenkanalisation vergleichbare Funktion zukommt (z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mul­den, Rigolen).

3. Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemein­de Montabaur, die diese zur Herstellung der Flächenka­nalisation aufwenden muß.

Für die übrigen beitragsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben.

(3) Von den beitragsfähigen Aufwendungen werden 100 v. H. als einmaliger Beitrag für das Schmutz- und 100 v. H. als einmaliger Beitrag für das Oberflächenwasser erhoben.

§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruch­nahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und

a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nut­zung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zu­lässig ist, oder

b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige

Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffas­sung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden I

können. /

(2) Sind oder werden Grundstücke an eine öffentliche Abwas­serbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Bei­träge durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungstei­le erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein zusätzlicher Vorteil, sind diese