Montabaur
Nr. 21/96
tu.
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Anliegerversammlung
für die Eigentümer der Grundstücke im Baugebiet »Wassergraben HI« in Montabaur
Die Straßen im Baugebiet »Wassergraben III« sollen gemäß dem Haushaltsplan der Stadt Montabaur im Jahre 1996 ausgebaut werden.
Das Planungsbüro Brüll, Montabaur, hat einen Entwurf für die verkehrsberuhigte Gestaltung erarbeitet.
Diese Planung soll den Grundstückseigentümern in einer Versammlung vorgestellt und diskutiert werden.
Bei diesem Gespräch können die Anlieger ihre Wünsche und Anregungen zum Planentwurf mitteilen.
Die Anliegerversammlung findet am
Donnerstag, 30. Mai 1996 -19.30 Uhr im Restaurant »Rustica«, Rhoenstraße 21, Montabaur, statt. Zu dieser Besprechung sind die Eigentümer der Grundstücke im Gebiet »Wassergraben III« herzlich eingeladen.
Dr t . Possel-Dölken, Bürgermeister
»Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung«
der Verbandsgemeinde Montabaur vom 17.05.1996
I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abgabearten
II. Abschnitt - Einmaliger Beitrag
§ 2 Beitragsfähige Aufwendungen § 3 Gegenstand der Beitragspflicht § 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet § 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung § 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
§ 7 Entstehung des Beitragsanspruches § 8 Vorausleistungen § 9 Ablösung § 10 Beitragsschuldner § 11 Veranlagung und Fälligkeit
HI. Abschnitt - Laufende Entgelte §12 Entgeltsfähige Kosten § 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge § 14 Entstehung des Beitragsanspruches § 15 Vorausleistungen § 16 Ablösung § 17 Beitragsschuldner § 18 Veranlagung und Fälligkeit § 19 Erhebung Benutzungsgebühren § 20 Gegenstand der Gebührenpflicht §21 Maßstab für die Benutzungsgebühr § 22 Gewichtung von Schmutzwasser § 23 Entstehung des Gebührenanspruches § 24 Vorausleistungen § 25 Gebührenschuldner § 26 Veranlagung und Fälligkeit
IV. Abschnitt - Aufwendungsersatz für Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben, für Grundstückshausanschlüsse und für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen § 27 Aufwendungsersatz für Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben
§' 28 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse § 29 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen
V. Abschnitt-Abwasserabgabe § 30 Abwasserabgabe für Kleineinleiter § 31 Abwasserabgabe für Direkteinleiter
VI. Abschnitt - Inkrafttreten § 32 Inkrafttreten
Anlage 1 (Bestandteil der ESA) Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen
»Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung«
der Verbandsgemeinde Montabaur vom 17.05.1996
Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7,13 des Kommünal- abgabengesetzes (KAG) sowie der §§ 1, 2, 7 und 9 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwÄG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen § 1 Abgabearten
(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet als öffentliche Einrichtung zur
1. Schmutzwasserbeseitigung
2. Niederschlagswasserbeseitigung
(2) Die Verbandsgemeinde Montabaur erhebt
1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation nach § 2 dieser Satzung.
2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten der Einrichtung oder 1 Anlage einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen gern. § 13 dieser Satzung und Gebühren, gern. §§ 19 und 21 dieser Satzung.
3. Aufwendungsersatz für Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben nach § 27 dieser Satzung.
4. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach §
28 dieser Satzung.
5. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 29 dieser Satzung.
6. Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach §§ 30 und 31 dieser Satzung.
(3) Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstigen Kosten nach den, Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt.
(4) Die einzelnen Abgabensätze werden durch Beschluß des Verbandsgemeinderates Montabaur festgesetzt und auf ortsübliche Weise öffentlich bekanntgemacht.
II. Abschnitt Einmaliger Beitrag
§ 2 Beitragsfahige Aufwendungen
(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswässer entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation, soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.
(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig: !
1. Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Flächenkanalisation).
2. Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienenden öffentlichen Anlagen, soweit ihnen eine der Flächenkanalisation vergleichbare Funktion zukommt (z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen).
3. Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde Montabaur, die diese zur Herstellung der Flächenkanalisation aufwenden muß.
Für die übrigen beitragsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben.
(3) Von den beitragsfähigen Aufwendungen werden 100 v. H. als einmaliger Beitrag für das Schmutz- und 100 v. H. als einmaliger Beitrag für das Oberflächenwasser erhoben.
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und
a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder
b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige
Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden I
können. /
(2) Sind oder werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein zusätzlicher Vorteil, sind diese

