Montabaur
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Nr. 18/96
Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsabschnitt 74
(110-kV-Bahnstromleitung) für die Neubaustreck Köln-Rhein/Main der Deutschen Bahn AG (Vorhabenträger)
Das Eisenbahn-Bundesamt (Planfeststellungsbehörde) hat der Bezirksregierung Koblenz für den obengenannten Planfeststellungsabschnitt die Planunterlagen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß §§ 18, 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit §§ 73 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zugeleitet.
I. Art und Belegenheit des Vorhabens:
Der Planfeststellungsabschnitt 74 betrifft die 110-kV- Bahnstromleitung (BL) und beginnt südöstlich der Ortslage Ebernhahn, westlich der Bahnstrecke Engers - Siershahn. Die BL verläuft westlich der BAB A 3 und kreuzt die Bahnstrecke Engers - Siershahn sowie die bestehende 110-kV-RWE-Leitung.
Anschließend überquert die BL die BAB A 3 und die RtVE- Umspannanlage Ebernhahn, um von dem RWE-Mast Nr. 30 bis zu dem RWE-Mast Nr. 26 parallel zur 110-kV-RWE- Leitung zu verlaufen. Im Bereich des Sportplatzes westlich der L 300 (Dernbacher Straße) kreuzt die BL die 110-kV- RWE-Leitung, um sodann die L 312 (Ebernhahner Straße) und nochmals die RWE-Leitung zu kreuzen.
Von der Kreuzung der Bahnstrecke Engers - Siershahn verläuft die BL wiederum parallel zur 110-kV-RWE-Lei- tung, zwischen den Ortslagen Wirges und Dernbach, bis zur L 313 (Margeritenstraße). Anschließend wird die BL parallel zur L 313 bis zur zweimaligen Kreuzung der Bahnstrecke Siershahn - Montabaur geführt. Beginnend südlich des Fussenackers verläuft die BL parallel zur Bahnstrecke Siershahn - Montabaur östlich der Ortslage Montabaur- Eschelbach bis zur BAB A 3.
Nach einer ca. 350 m langen Parallelführung nördlich der BAB A 3 wird diese in Richtung des Unterwerkes Montabaur gekreuzt. Ab dem Unterwerk Montabaur verläuft die BL erneut parallel zur BAB A 3. Westlich der Ortslage Heiligenroth kreuzt die BL die BAB A 3 in nördlicher Richtung und wird bis in Höhe der Ortslage Großholbach wiederum parallel zur BAB A 3 geführt.
Anschließend kreuzt die BL die Bahnstrecke Montabaur - Limburg sowie, die 110-kV-RWE-Leitung, um sodann parallel auf der Nordseite der RWE-Leitung zwischen den Ortslagen Girod und Steinefrenz, Dreikirchen und Weroth sowie Obererbach und Hundsangen bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Hessen zu verlaufen.
Mit eingeschlossen in die Planfeststellung sind insbesondere
1. die Masten Nrn. 300 bis 313 und 401 bis 463 mit Masthöhen zwischen 21,9 m und 45,0 m
2. Umbau von Anlagen Dritter
- Umbau der vorhandenen 110-kV-Freileitung der RWE Energie AG, Bl. 0139, im Bereich der Masten Nfn. 306/307 und 308/309
- Umbau der vorhandenen 20-kV-Freileitung der KE- VAG; Ebernhahn Umspannanlage (UA) - Baumbach Schliebs und Ebernhahn UA - Ransbach Tonwerke Ludwig II im Bereich der Masten Nrn. 300/301, Ebernhahn UA - Wirges Oberlandglas AG- Energiezentrum Ost im Bereich der Masten Nrn. 302 bis 306, Eschelbach Schaltstation - Montabaur Cohnen im Bereich der Masten Nrn. 414/415 und Oberhausen Odenwälder II - Hundsangen Berg- Straße im Bereich der Masten Nrn. 458/459
- Umbau vorhandener Beleuchtungsmaste mit Luftkabel der Verbandsgemeinde Wirges im Bereich der Masten Nrn. 302 bis 304
- Umbau der vorhandenen Gasstation/Gasbläser der Gasversorgung Westerwald GmbH im Bereich der Masten Nr. 428/429
3. Durchführung landespflegerischer Schutz-, Gestal-
tungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere
- im Bereich der 110-kV-Bahnstromleitung
- in der Gemarkung Wirges östlich des Massenberges in dem Gebiet »Mengweide«
- in der Gemarkung Dernbach nordöstlich der Ortslage Dernbach in den Gebieten »Hinten auf dem Dörnberg«, »Heidenhüttchen«, »In der Neuwiese«, »In der Leichenrast« und »Lindenseifen«
- in der Gemarkung Steinefrenz westlich des Sonnenhofes in dem Gebiet »Vorm Ruttenhahn«
- in der Gemarkung Oberhausen am nördlichen Ortsrand Oberhausen in den Gebieten »In der Neuwiese« und »Im Bornstück«
- in der Gemarkung Hundsangen in der Feldflur südlich Hundsangen zwischen B 8 und K 154 in den Gebieten »Steinmorgen«, »Trippeheeg« und »Seebütze«
Betroffen von dem Vorhaben (einschließlich der in den ausgelegten Planunterlagen vorgesehenen Folgemaßnahmen) sind folgende Gemeinden und Gemarkungen:
- Ortsgemeinden Ebernhahn und Dernbach mit den gleichnamigen Gemarkungen, Stadt Wirges mit der
, gleichnamigen Gemarkung (Verbandsgemeinde Wirges)
- Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen mit den Gemarkungen Ruppach und Goldhausen, Ortsgemeinden Großholbach und Girod mit den gleichnamigen Gemarkungen, Stadt Montabaur mit den Gemarkungen Eschelbach und Montabaur, Ortsgemeinde Heiligenroth mit der gleichnamigen Gemarkung (Verbandsgemeinde Montabaur)
— Ortsgemeinde Dreikirchen mit der Gemarkung Oberhausen, Ortsgemeinden Steinefrenz, Weroth, Obererbaeh und Hundsangen mit den gleichnamigen Gemarkungen (Verbandsgemeinde Wallmerod) Näheres über Art und Umfang der beantragten ' Maßnahmen, ihrer Belegenheit und der Umweltauswirkungen kann den Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne, Erläuterungen, Verzeichnisse etc.) entnommen werden, die zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.
II. Auslegung
Die Planunterlagen liegen aus vom 20.05.1996 bis 19.06.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, 3. Ebene, Sitzungssaal Nr. 301.
IILEinwendungen, Erörterungstermine etc.:
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist, das ist bis zum 03.07.1996, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Postfach 269, 56002 Koblenz (Kurfürstenstraße 12-14, 56068 Koblenz), schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben und/oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern.
Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 AEG).
Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, daß aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigungen hervorgehen. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich.
2. Bei Einwendungen,, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen.
Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im • Erörterungstermin verhandelt werden.
4. Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Bei mehr als 300 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterüngstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

