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Montabaur

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Nr. 18/96

Öffentl. Bekanntmachungen

Sitzung des Werksausschusses

Die nächste Sitzung des Werksausschusses findet am Diens­tag, 7. Mai 1996, 17.00 Uhr, im Sitzungssaal - Altbau - I. Etage, statt.

Tagesordnung Öffentliche Sitzung

1. Bericht des Vorsitzenden

2. Vergabe von Aufträgen

a) Görgeshausen, Auf der Bitz

) Erneuerung der Kanalisation ab) Erneuerung der Wasserleitung

b) Oberelbert, Kirchstraße

ba) Erneuerung der Kanalisation

bb) Erneuerung der Wasserleitung

c) Montabaur-Elgendorf, In den Fichten - Auf der Trift

ca) Neubau der Kanalisation

cb) Neubau der Wasserleitung

d) Ruppach-Goldhausen, Kreisel K 101, Erneuerung der Kanalisation

e) Verlegung einer Verbindungsleitung vom Tiefbrunnen Horbach zur Quelle Untershausen

f) Verlegung einer Verbindungsleitung vom Tiefbrunnen VIII zum Tiefbrunnen X im Stadtwald Montabaur

g) Umplanung der Kläranlage Heiligenroth zur Regen­wasserbehandlung

h) Auftrag für die Bauleitung der Kläranlage Gel­bachtal/Daubachtal

i) Auftrag für die Bauleitung der Elektroinstallation so­wie Meß- und Regeltechnik an der Kläranlage Gel­bachtal/Daubachtal

j) Auftrag für die Erstellung der Vorstatik zum Bau der Kläranlage Gelbachtal/Daubachtal

k) Auftrag für die Bauleitung der Verbundkanalisation der Gruppe Gelbachtal/Daubachtal

l) Auftrag für die Entwässerungsplanung des Baugebie­tes »Christches Weiher« in Montabaur

m) Auftrag für die Entwässerungsplanung des Industrie­gebietes zwischen L 317 und L 318 in Nentershausen

n) Auftrag für die Erweiterung der Stromeinspeisung in der Kläranlage Montabaur

3. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen

gez. Reusch, 1. Beigeordneter

Bebauungsplanänderung »Alter Galgen« gemäß § 13 BauGB der Stadt Montabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat von Montabaur am 23.01.1996 als Satzung beschlossene Beljauungsplanänderung »Alter Galgen« für das Grundstück Flur 45, Flurstück 81/1, wurde der Kreisverwal­tung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 15.03.1996 (Az. 6a/60, 610.13/4, 69.33) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvor­schriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderung umfaßt lediglich den Bereich des Grundstückes Flur 45, Flurstück 81/1 und ist aus der anlie­gend beigefügten Planzeichnung ersichtlich.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 21.1, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernar­beitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis

12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis

12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis

12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

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§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetre­ten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56410 Montabaur, 25. April 1996

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister