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Montabaur

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Die Aufstellung des Bebauungsplanes war erforderlich, um diese städtebauliche Entwicklung in 2. Reihe zu gewährleisten und ein möglichst optimales Einpassen der zukünftigen bauli­chen Anlagen in die bereits vorhandene Nachbarbebauung zu erreichen.

Insgesamt dient der Bebauungsplan außerdem der unproble­matischen Schaffung von Wohnbauland im Innenbereich, wo­durch auch der Außenbereich geschont und die vorhandenen Erschließungsanlagen besser ausgenutzt werden.

In den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde bereits das Flurstück 4046 aufgenommen, welches als Ausgleichs- und Ersatzfläche herangezogen werden kann. Der dort vorhandene Fichtenbestand soll entsprechend des landespflegerischen Pla­nungsbeitrages in eine Hochstaudenflur umgewandelt wer­den.

Ratsmitglied Bartholome (SPD), erkundigte sich danach, ob die abzuholzenden Fichten für die Stadt einen Ertrag bringen könnten.

Der Vorsitzende wies daraufhin, daß man im jetzigen Plan­verfahren nicht festlegen könne, was mit den Fichten gesche­hen solle; der Stadtrat könne dies aber später durch einen Beschluß regeln (wie bei Beitragsangelegenheiten).

Ratsmitglied Hebgen (CDU) wollte wissen, warum die Fichten überhaupt abgeholzt werden müßten.

Der Vorsitzende erklärte, daß die Behörden die Fichtenfläche als Ausgleichsmaßnahme anerkannt hätten; Zug um Zug müs­se diese Ausgleichsmaßnahme ausgeführt werden, wenn die Bebauung der Grundstücke erfolge.

Für die BfM erklärte Ratsmitglied Lorenz, der Bebauungsplan sei seiner Meinung nach nicht erforderlich gewesen. Seine Fraktion lehne den Planentwurf ab.

Beratung und Beschlußfassung über die im Rahmen der vor­gezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Bau GB und des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen

- Der Stadtrat beschloß mit 25 Ja-Stimmen und 3 Enthal­tungen, die Bedenken und Anregungen der Frau Comes in vollem Umfang zu berücksichtigen und den Bebauungs­planentwurf entsprechend abzuändern.

- ; Der Stadtrat beschloß mit 25 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung, die Anregungen und Bedenken der Frau Disper zurückzuweisen und nicht in das Planverfahren einzustellen.

- Der Stadtrat beschloß mit 25 Ja-Stimmen und 3 Enthal­tungen, die Bedenken und Anregungen des Herrn Kaster zurückzuweisen und nicht in das Planverfahren einzustel­len.

- Der Stadtrat beschloß mit 25 Ja-Stimmen und 3 Enthal­tungen, die vorgebrachten Anregungen der Deutschen Te­lekom Koblenz nicht zu berücksichtigen und zurückzu­weisen.

Der Stadtrat faßte mit 23 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen den Zustimmungsbeschluß und den Beschluß zur Offen]age nach § 3 Abs. 2 BauGB.

Änderung des Bebauungsplanes »Altstadt I« für das Grund­stück Flur 51, Flurstück 128/1, Kleingarten am Wolfsturm

Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung am 24.08.1995 den Sat­zungsbeschluß zur Änderung des Bebauungsplanes »Altstadt I« für das Grundstück Flur 51, Flurstück 128/1 »Kleingarten am Wolfsturm« gefaßt. Von der Bezirksregierung Koblenz wur­de die Verletzung verschiedener Rechtsvorschriften geltend gemacht, so daß der Bebauungsplanentwurf und die Textfest­setzungen insgesamt überarbeitet, offengelegt und auch der Satzungsbeschluß wiederholt werden müssen.

Die Eigentümer des Nachbargrundstückes Flur 17, Flurstück 3227/4 haben einen Antrag auf Erwerb des städtischen Grund­stückes gestellt und beabsichtigen, in diesem Bereich einen Parkplatz zu errichten, der sowohl ihnen als auch zumindest teilweise den Nachbarn zur Verfügung gestellt werden soll. Durch den Verkauf werde zwar eine innerörtliche Grünfläche überbaut, jedoch werde dies durch die vorgesehenen Textfest­setzungen weitestgehend kompensiert. Außerdem werde die ursprünglich vorgesehene und im Bebauungsplan festgesetzte Grünzone zwischen dem Weg zum Wolfsturm und der Biergas­se nicht mehr realisiert, weil durch das Bauvorhaben Ritter bereits eine Unterbrechung des Grünstreifens erfolgte. Daher ist auf diesem Flurstück eine öffentliche Grünanlage wegen der isolierten Lage nicht mehr sinnvoll.

Nr. 13/96

Der Stadtrat stimmte mit 24 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen dem überarbeiteten Entwurf zur Änderung des Bebauungspla­nes »Altstadt I« zu und faßte den Beschluß zur erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 BauGB und Unter­richtung der beteiligten Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB.

Einleitung eines Grenzregelungsverfahrens für die Flur­stücke Nr. 3059/5 und 3059/10 im Bereich des Konrad-Ade- nauer-Platzes

Das heutige Grundstück der Nassauischen Sparkasse auf dem Konrad-Adenauer-Platz wurde in 1979 im Wege einer Sonde­rung gebildet, ohne daß hierfür eine Vermessung mit Grenz­punkten durchgeführt wurde. Diese vermessungstechnische Besonderheit wurde deshalb gewählt, um das Grundstück als selbständige Einheit ins Grundbuch einzutragen und die wei­tere vermessungstechnische Abwicklung einem späteren Grenzregelungsverfahren zu überlassen.

Der Stadtrat beschloß mit 27 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme, für die Flurstücke 3059/5 und 3059/10 im Bereich des Konrad- Adenauer-Platzes ein Grenzregelungsverfahren einzuleiten. Mit der Durchführung des Verfahrens wurde der Umlegungs­ausschuß beauftragt.

Verzicht auf den Durchbruch durch die Stadtmauer (wie im Bebauungsplan »Altstadt I - Erweiterung« vorgesehen) - Antrag der CDU-Fraktion vom 25.02.1996'

Im Bebauungsplan »Altstadt I - Erweiterung« sowie den dazu ergangenen Änderungen wurde vom Stadtrat sowie den ent­sprechenden Fachausschüssen in der Vergangenheit rechts­verbindlich die Möglichkeit eines Durchbruches durch die Stadtmauer geregelt.

Ratsmitglied Hebgen (CDU) führte für seine Fraktion aus, daß man sich im Zuge der Beratungen zur Bebauung des ehemali­gen Geländes »Bauer Decker« davon überzeugt habe, das Ab­stimmungsverhalten zu überprüfen und stellte den Antrag, auf den Durchbruch der Stadtmauer zu verzichten. .

Für die SPD-Fraktion erklärte Ratsmitglied Bächer, daß seine Fraktion selbstverständlich zustimmen werde. Aucb Ratsmit­glied Schweizer (FWG) signalisierte die Zustimmung.

Ratsmitglied Lorenz plädierte namens der Fraktion »BfM« für die Beibehaltung des Durchbruches im Bebauungsplan, um das Entstehen einer Hinterhofsituation zu vermeiden.

Bürgermeister Dr. Possel-Dölken hielt die Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt für verfrüht und wies darauf hin, daß sich das für den Durchbruch zu verändernde Wohngebäude im Eigentum der Stadt Montabaur befinde, so daß es letztendlich in deren Entscheidungsbefugnis liege, ob ein Durchbruch vor­genommen werde. Der Bebauungsplan »Altstadt I - Erweite­rung« beinhalte lediglich eine entsprechende Option, deren Verwirklichung noch gesondert entschieden werden müßte.

Vor der Abstimmung über den Antrag der CDU-Fraktion stell­te Bürgermeister Dr. Possel-Dölken klar, daß mit dem Antrag keine Änderung des Bebauungsplanes verbunden sei. Die Un­ternehmensberatung Krebs + Partner, mit der die Stadt den Optionsvertrag geschlossen habe, werde ihre Planung der ver­änderten Situation anpassen müssen.

Der Stadtrat beschloß mit 22 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung, auf den Durchbruch durch die Stadtmauer zu verzichten. Auf Anregung von Ratsmitglied Storm (Bündnis 90/Die Grünen) soll das letzte Stück der Stadtmauer verfugt werden, sobald es die Witterung zulasse.

Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufeoffenen Sonntags in 56410 Montabaur aus Anlaß der 2. Westerwälder Aktivtage am Sonntag, 31. Marz 1996

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Landes­verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions-, Strahlen- und technischen Gefahren­schutzes (AGImSchVO) vom 19. Mai 1992 (GVB1. S. 161), berichtigt GVB1.1993 S. 453, wird folgende Rechtsverordnung erlassen:

§1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlaß der 2. Westerwälder Aktivtage am Sonntag, 31. März 1996, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.