Montabaur
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Nr. 9/96
Damit dieses Vorhaben gelingen kann, bitten wir alle Bürgerinnen, Fotografien, die eine derartige öffentliche Ausstellung bereichern können, der Ortsgemeinde zur Verfügung zu stellen. Die Bilddokumente werden selbstverständlich mit Sorgfalt behandelt und den Eigentümern nach der Herstellung von Duplikaten wieder zurückgegeben.
Bitte sichten Sie Ihre alten Fotosammlungen und wenden Sie sich zu einer ersten Kontaktaufnahme an den Ortsbürgermeister.
gez.: Richard Bertram, 1. Ortsbeigeordneter
SC Simmem 1946 e.V.
Seniorenmannschaft
Unsere Seniorenmannschaft bestreitet am Sonntag, 03.03.1996, um 11.00 Uhr, ihr erstes Spiel in diesem Jahr. Gespielt wird in Koblenz-Immendorf gegen die dortige 2. Mannschaft.
“BUCHFINKENLAND”
Kindergarten Gackenbach-Horbach
Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz
Aufgrund verschiedener Anfragen und bestehender Fehlinterpretationen möchte ich nachstehend noch einmal auf verschiedene Vorschriften des Kindertagesstättengesetzes hinweisen. Seit 1. August 1993 hat in Rheinland-Pfalz jedes Kind, das bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres das 3. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem dann beginnenden Kindergartenjahr. Durch den Bau des zweigruppigen Kindergartens haben die beiden Ortsgemeinden Gackenbach und Horbach diesen Rechtsanspruch verwirklicht. Soweit sich im Verlaufe eines Kindergartenjahres freie Kapazitäten (Kindergartenplätze) ergeben, kann auch ein Kind, das noch keinen Rechtsanspruch hat, vor dem nächsten allgemeinen Aufnahmetermin einen Platz im Kindergarten bekommen. Die derzeitige^ Prognosen besagen allerdings, daß - zumindest in den nächsten 3 bis 5 Jahren - die Einrichtung mit Kindern, die bereits einen Rechtsanspruch haben, schon zu Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres (1. August) voll belegt sein wird.
Die Gruppengrößen in Kindertagesstätten sind durch Rechtsverordnung festgelegt. So darf die jeweilige Gruppengröße unserer Einrichtung höchstens 25 Kinder betragen. Sollte diese Gruppengröße kurzfristig überschritten werden müssen - dies sollte aber um nicht mehr als maximal 2 Kinder sein — so ist hierfür eine Ausnahmegenehmigung bei der Bezirksregierung einzuholen.
Und noch etwas wesentliches zur Durchsetzung des Rechtsanspruches:
Der Rechtsanspruch richtet sich an den Träger des Jugendamtes (Kreisverwaltung des Westerwaldkreises) und nicht an den örtlichen Kindergarten. Es gibt keinen Anspruch auf einen beliebigen Platz, sondern der Rechtsanspruch besteht lediglich auf einen Platz im Einzugsbereich. Kann dieser nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, dann hat das Jugendamt die Beförderung zu einem Kindergarten in einer Nachbargemeinde zu gewährleisten.
Was bringt die Zukunft?
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgesetzgebers ist die derzeitige Stichtagsregelung bis Anfang 1999 durch eine Gehurtstagsregelung zu ersetzen. Von diesem Zeitpunkt an hat das Kind den Anspruch, den Kindergarten unmittelbar ab Vollendung seines dritten Lebensjahres zu besuchen. Wie dies räumlich, personell und somit auch finanziell durch die Kommunen zu realisieren ist, wird uns hoffentlich der Gesetzgeber in den nächsten zwei Jahren aufzeigen.
Ulrich Weidenfeiler, Vorsitzender
Gackenbach
Öffentliche Bekanntmachung
der Ilaushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Gackenbach/Horbach für das Jahr 1996 vom 22.02.1996
L
Die Verbandsversammlung hat aufgrund der in §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, dem Zweckverbandsgesetz vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476) und dem § 7 der Satzung zur Errichtung und Unterhaltung eines Kindergartens für die Ortsgemeinden Gackenbach und Horbach vom 28.07.1992 folgende, Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 16.02.1996 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1996 wird im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf..275.000,— DM
in der Ausgabe auf.275.000,— DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf.0,- DM
in der Ausgabe auf...0,- DM
festgesetzt.
§2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Der Umlagebedarf für die Bewirtschaftung und Unterhaltung eines Kindergartens beträgt 62.300,— DM. Die Umlage 1996 ist nach der Zahl der Kinder, die aus den einzelnen Gemeinden den Kindergarten am 31.07. des Vorjahres besuchten (§ 7 Abs. 3 der Satzung), zu ermitteln.
Danach haben zu zahlen:
Ortsgemeinde Gackenbach
Knder. 21
Umlage DM...26.700
Ortsgemeinde Horbach
Knder. 28
Umlage DM.35.600
Gesamt
Knder.49
Umlage DM. 62.300
n.
Genehmigung der Haushaltssatzung
Gegen die Haushaltssatzung des Kndergartenzweckverban- des Gackenbach/Horbach für das Haushaltsjahr 1996 werden keine Bedenken erhoben.
56410 Montabaur, 16.02.1996
Keisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 Im Aufträge gez. Meckel
m.
Öffentliche Auslegung
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 04.03.1996 bis 13.03.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, 56410 Montabaur, Kon- rad-Adenauer-Platz 8, während der Kemarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Gackenbach, 22.02.1996 gez. Weidenfeller
Der Vorsitzende des Kindergartenzweckverbandes
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

