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Montabaur

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Nr. 9/96

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).

Nachlese zum Fastnacht-Dienstag

Hats auch der Wettergott nicht ganz so gut gemeint, und hat Frau Holle auch den ganzen Tag geweint, so hat doch allen große Freude er gemacht, der Eiersammel-Spaß bei unsrer Dienstags-Fassenacht.

Dreck und Schmutz, für jede Hausfrau eine Qual, waren den Närrinnen und Narren ganz egal. Das ganze Dorf mit Mann und Maus zog mit Helau durch jedes Haus.

Im Wirtshaus gabs für jeden Geck dann Ei mit Brot und auch mit Speck. Für die Kehlen, die meist trocken, gabs Gerstensaft und Schnaps aus Roggen.

Ein Wort des Dankes muß noch bleiben, an alle Helfer beim närrischen Treiben: An Bernhard, unsern Eiermann, der sich über jedes Ei noch richtig freuen kann.

Und nicht zuletzt an alle Damen, die helfend in die Küche kamen. 500 Spiegeleier galt es zu richten, Dank dafür - und Schluß mit dem Dichten.

Ulrich Weidenfeller, Ortsbürgermeister

Dienststunde wird vorverlegt

Die Dienststunde am Freitag, dem 1. März 1996, wird auf 18.00 bis 19.00 Uhr vorverlegt. Ich bitte um Beachtung.

Ulrich Weidenfeiler, Ortsbürgermeister

Horbach

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Horbach für das Jahr 1996 vom 26.02.1996 L

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemein­deordnung für Rheinland-Pfalz, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwal­tung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 21.02.1996 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1996 wird im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.644.000, DM

in der Ausgabe auf.:.644.000, DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf.311.000,- DM

in der Ausgabe auf.311.000, DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.-

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf.172.000,-DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das

Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A).250 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v.H.

2. Gewerbesteuer

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.320 v.H.

3. Die Hundesteuer

beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes ge­halten werden:

für den ersten Hund..,.36,- DM

für den zweiten Hund.54,- DM

für jeden weiteren Hund.72,- DM

H.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Horbach für

das Haushaltsjahr 1996 werden keine Bedenken erhoben.

56410 Montabaur, 21.02.1996

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 Im Aufträge gez. Meckel

HL

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 04.03.1996 bis 13.03.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­batu - , Finanzabteilung, Zimmer 110, 56410 Montabaur, Kon- rad-Adenauer-Platz 8, während der Kemarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Horbach, 26.02.1996

Ortsgemeindeverwaltung Horbach (S.)

gez. Wilhelmi, Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153)).

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Gackenbach/Horbach für das Jahr 1996 vom 22.02.1996

L )

Die Verbandsversammlung hat aufgrund der in '§§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, dem Zweckverbands­gesetz vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476) und dem § 7 der Satzung zur Errichtung und Unterhaltung eines Kindergartens für die Ortsgemeinden Gackenbach und Horbach vom 28.07.1992 fol­gende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 16.02.1996 hiermit bekanntgemacht wird:

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Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1996 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.275.000,- DM

in der Ausgabe auf.275.000,-DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf...0,- DM

in der Ausgabe auf.0,- DM

festgesetzt.

§2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§4

Der Umlagebedarf für die Bewirtschaftung und Unterhaltung eines Kindergartens beträgt 62.300,- DM. Die Umlage 1996 ist nach der Zahl der Kinder, die aus den einzelnen Gemeinden den Kindergarten am 31.07. des Vorjahres besuchten (§ 7 Abs. 3 der Satzung), zu ermitteln.

Danach haben zu zahlen:

Ortsgemeinde Gackenbach

Kinder.21

Umlage DM. 26.700

Ortsgemeinde Horbach

Kinder.28

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