Montabaur
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Nr. 9/96
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).
Nachlese zum Fastnacht-Dienstag
Hat’s auch der Wettergott nicht ganz so gut gemeint, und hat Frau Holle auch den ganzen Tag geweint, so hat doch allen große Freude er gemacht, der Eiersammel-Spaß bei uns’rer Dienstags-Fassenacht.
Dreck und Schmutz, für jede Hausfrau eine Qual, waren den Närrinnen und Narren ganz egal. Das ganze Dorf mit Mann und Maus zog mit Helau durch jedes Haus.
Im Wirtshaus gab’s für jeden Geck dann Ei mit Brot und auch mit Speck. Für die Kehlen, die meist trocken, gab’s Gerstensaft und Schnaps aus Roggen.
Ein Wort des Dankes muß noch bleiben, an alle Helfer beim närrischen Treiben: An Bernhard, unser’n Eiermann, der sich über jedes Ei noch richtig freuen kann.
Und nicht zuletzt an alle Damen, die helfend in die Küche kamen. 500 Spiegeleier galt es zu richten, Dank dafür - und Schluß mit dem Dichten.
Ulrich Weidenfeller, Ortsbürgermeister
Dienststunde wird vorverlegt
Die Dienststunde am Freitag, dem 1. März 1996, wird auf 18.00 bis 19.00 Uhr vorverlegt. Ich bitte um Beachtung.
Ulrich Weidenfeiler, Ortsbürgermeister
Horbach
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Horbach für das Jahr 1996 vom 26.02.1996 L
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 21.02.1996 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1996 wird im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf.644.000,— DM
in der Ausgabe auf.:.644.000,— DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf.311.000,- DM
in der Ausgabe auf.311.000,— DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.-
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf.172.000,-DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das
Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A).250 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v.H.
2. Gewerbesteuer
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.320 v.H.
3. Die Hundesteuer
beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund..,.36,- DM
für den zweiten Hund.54,- DM
für jeden weiteren Hund.72,- DM
H.
Genehmigung der Haushaltssatzung
Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Horbach für
das Haushaltsjahr 1996 werden keine Bedenken erhoben.
56410 Montabaur, 21.02.1996
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 Im Aufträge gez. Meckel
HL
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 04.03.1996 bis 13.03.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabatu - , Finanzabteilung, Zimmer 110, 56410 Montabaur, Kon- rad-Adenauer-Platz 8, während der Kemarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Horbach, 26.02.1996
Ortsgemeindeverwaltung Horbach (S.)
gez. Wilhelmi, Ortsbürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153)).
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Gackenbach/Horbach für das Jahr 1996 vom 22.02.1996
L )
Die Verbandsversammlung hat aufgrund der in '§§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, dem Zweckverbandsgesetz vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476) und dem § 7 der Satzung zur Errichtung und Unterhaltung eines Kindergartens für die Ortsgemeinden Gackenbach und Horbach vom 28.07.1992 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 16.02.1996 hiermit bekanntgemacht wird:
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Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1996 wird im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf.275.000,- DM
in der Ausgabe auf.275.000,-DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf...0,- DM
in der Ausgabe auf.0,- DM
festgesetzt.
§2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Der Umlagebedarf für die Bewirtschaftung und Unterhaltung eines Kindergartens beträgt 62.300,- DM. Die Umlage 1996 ist nach der Zahl der Kinder, die aus den einzelnen Gemeinden den Kindergarten am 31.07. des Vorjahres besuchten (§ 7 Abs. 3 der Satzung), zu ermitteln.
Danach haben zu zahlen:
Ortsgemeinde Gackenbach
Kinder.21
Umlage DM. 26.700
Ortsgemeinde Horbach
Kinder.28
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