Montabaur
Nr. 8/96
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Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 3. März 1996 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muß spätestens bis 8. März 1996 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einle- gen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 6 — Montabaur durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
a) wenn er
aa)sich am Tage der Wahl während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Stimmbezirkes aufhält,
bb) ab dem 19. Februar 1996 seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt, nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Stimmbezirks eingetragen worden ist und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann, den Wahlraum aufzusuchen.
b) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 3. März 1996) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 8. März 1996) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwal- tung gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 22. März 1996,18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Tage der Wahl, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Tage der Wahl, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Stimmberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen Wahlumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur an die der Wahlbrief
. zurückzusenden ist, versehenen orangefarbenen Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Wahlschein und Briefwahlun
terlagen werden dem Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt; sie können ihm ausnahmsweise amtlich überbracht oder durch die Post übersandt werden, wenn er aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen oder aus einem ähnlichen Grund nicht in der Lage ist, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen selbst abzuholen.
Bei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung absenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Tage der Wahl bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Bundespost als Standardbrief ohne besondere Versendungsform imentgeltlich befördert. Er kann auch bei der äuf dem Wahlbrief- umschlag angegebenen GemeindeWerbandsgemeinde- /Stadtverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18.00 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.
Montabaur, den 15.02.1996
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.y
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Stellenausschreibung
Wer hat Lust mitzumachen?
Die Stadt Montabaur sucht Betreuerinnen zur Organisation und Durchführung der »Ferienspiele am Quendelberg« vom 29.07. bis 23.08.1996.
Die Ferienspiele sollen Kindern und Jugendlichen sinnvolle Freizeitaktivitäten in den Sommerferien ermöglichen. Zum Aufgabenbereich gehört die Erarbeitung eines Programmes sowie die eigenverantwortliche Organisation und Durchführung der Ferienspiele.
Wir wünschen uns für diese Arbeit Betreuerinnen mit Erfahrungen in der Kinder- und Jugendarbeit sowie die Fähigkeit, selbständig eine Gruppe von Kindern und Jugendlichen zu betreuen.
Die Arbeitszeit beträgt 20 Stunden pro Woche. Der Einsatz an Werktagen erfolgt von 14.00 bis 18.00 Uhr während der Ferienspiele.
Die Vorbereitungsphase findet bei freier Zeiteinteilung statt. Die Arbeitszeit kann entsprechend den Bedürfnissen der Kinder auch flexibel gestaltet werden.
Die Maßnahme erfolgt vom 15.07. bis 26.07.1996 Vorbereitungsphase und vom 29.07. bis 23.08.1996 Ferienspiele und kann als Praktikum für Sozialarbeiter-/Sozi- alpädagogikstudenten anerkannt werden.
Wer sich für diese Aufgabe interessiert, kann sich bei der
Verbandsgemeinde Montabaur,
Abteilung Jugendpflege, Gelbachstraße 9,
56410 Montabaur,
bewerben. Telefonische Auskünfte werden unter der Nummer 02602/4547 (Jugendpflegerin Petra Best) erteilt.
Öffentliche Mahnung - statt Einzehnahnung -
an alle säumigen Steuerpflichtigen im Bezirk der Verbandsgemeinde Montabaur Am 15. Februar 1996 sind
Gewerbe-, Grund-, Hunde-, Vergnügungssteuern, Mieten, Pachten und Erschließungsbeiträge
gemäß der Steuer- und Abgabenbescheide, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus gestundet winden, fällig geworden.
Es wird hiermit an die Zahlung dieser rückständigen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die durch die Verbandsgemeindekasse Montabaur einzuziehen sind, mit Zahlungsfrist von einer Woche erinnert. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Rückstände gegebenenfalls mit den 5 Tagen nach Fälligkeit verwirkten Säumniszuschlägen (1 % pro Monat der auf volle 100,- DM abgerundeten Steuerschuld) im Verwal-

