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Montabaur

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensat­zung der Stadt Montabaur vom 30. April 1991 außer Kraft. 56410 Montabaur, den 05.01.1996 Stadt Montabaur (S.)

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandgekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bes timmung en über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

SteUenausschreibung

Die Verbandsgemeindewerke Montabaur stellen zum nächstmöglichen Termin einen

Ver- und Entsorger

oder

Handwerker mit abgeschlossener Ausbildung mög­lichst in den Berufen Schlosser oder Installateur

zur selbständigen Wartung und Betreuung von Kläranla­gen ein.

Vorausgesetzt werden:

- einschlägige Berufserfahrungen,

- die Fähigkeit zum selbständigen und eigenverantwort­lichen Arbeiten,

- den Besitz des Führerscheins der Klasse III,

- die Bereitschaft zum Wochenenddienst.

Weiterhin wird bei Einstellung eines Handwerkers vor­ausgesetzt, daß berufsbegleitend eine Qualifizierung zum Klärfacharbeiter erfolgt.

Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse) werden bis zum 03.02.1996 erbeten an die

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Personalamt

Postfach 12 62,56402 Montabaur.

Nähere Auskünfte können erfragt werden unter der Ruf­nummer: 02602/126.161 oder 126.131.

Gesetzliche Neuregelungen auf Landesebene

Durch Art. 6 des Rechtshereinigungsgesetzes vom 12.10.1995 ist das Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemein­schaften (RelAuG) beschlossen worden. Das Gesetz tritt am 01.01.1996 in Kraft. Nach § 2 Abs. 1 RelAuG sind Austrittser­klärungen gegenüber dem Standesbeamten abzugeben, in des­sen Bezirk die aus der Religionsgemeinschaft austretende Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Frage der zuständigen Stelle für die Entgegennahme der Austrittserklärung war in der Vergangenheit für einzelne Lan­desteile unterschiedlich geregelt. Für die Pfälzischen Landes­teile galt bereits die Zuständigkeit der Standesämter. Durch das Rechtsbereinigungsgesetz vom 12.10.1995 ist nunmehr für ganz Rheinland-Pfalz eine einheitliche Regelung getroffen worden.

Nr. 2/96

SteUenausschreibung

Bei der Ortsgemeinde Heiligenroth ist zum 01.06.1996 die Stelle

eines Gemeindearbeiters / einer Gemeindearbeiterin

zu besetzen.

Gesucht wird eine handwerklich vielseitig begabte Person mit abgeschlossener Handwerksausbildung (z. B. Elektro­installateur oder Schlosser), die in der Lage ist, selbstän­dig und eigenverantwortlich die in der Gemeinde anfallen­den Arbeiten auszuführen (Pflege der Außenanlagen, Rei­nigen der Wege und Plätze, Instandhaltungsarbeiten, Friedhofsarbeiten einschließlich Grabaushub, Bedienung der Beschallungsanlage in Vogelsanghalle u. a.).

Der Besitz des Führerscheins (Klasse 3) wird vorausge­setzt.

Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Zeugnisse, Lebenslauf, Lichtbild) werden bis 3. Februar 1996 erbe­ten an

Ortsbürgermeister Paul Günther Zerfas, Breslauer Straße 22,56412 Heiligenroth.

Nähere Auskünfte können telefonisch beim Ortsbürger­meister (Telefon 02602/16606) oder bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur (Telefon 02602/126.131) erfragt werden

Grippe-Schutzimpfung

Aufgrund der derzeitigen Grippewelle wird der anberaumte Nachholtermin der Polio-Schutzimpfung vom 22.01.1996 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben.

Dafür findet am Montag, dem 15.01.1996, von 15.00 bis 18.00 Uhr, eine Grippeimpfung statt.

Die Impfung ist kostenlos und wird für folgende Personen­gruppen empfohlen

- Menschen über 60 Jahre

- chronisch Kranke (Herz-, Lungen-, Nierenerkrankungen, sowie Diabetes Mellitus)

- Menschen, die aufgrund ihres Berufes in erhöhtem Maße infektionsgefährdet sind.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Tel.: 02602/2033, Frau Dr. Eckstein, Frau Engel, Frau Gerharz.

Die Verwaltung informiert

Öffnungszeiten der

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

jeweils vormittags von.08.00 bis 12.00 Uhi

sowie donnerstags von.16.00 bis 18.00 Uh]

Telefonisch erreichen Sie uns zu den o. g. Öffnungszeiten sowie

montags- bis donnerstagsnachmittags

von...14.00 bis 16.00 Uh]

Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinderates Montabaur vom 14. Dezember 1995 Öffentliche Sitzung

Bericht des Bürgermeisters: Bürgermeister Dr. Possel-Döl­ken gab bekannt, daß die Verbandsgemeinde Montabaur mit tatkräftiger Unterstützung der Deutsch-Texanischen-Gesell- schaft am Landeswettbewerb »Nachbar Amerika« teilgenom­men hat und einen der ersten Preise erringen konnte. Weiterhin teilte der Vorsitzende mit, daß der Bau des Feuer­wehrgerätehauses in Neuhäusel fertiggestellt wurde. Stellungnahme der Verbandsgemeinde zu den Planfest­stellungsunterlagen des Planfeststellungsabschnittes 64 der Bahn-Neubaustrecke Köln-Rhein/Main Die Bezirksregierung Koblenz hat am 08.09.1995 das Planfest­stellungsverfahren für den Planfeststellungsabschnitt 64 ein­geleitet. Dieser Planfeststellungsabschnitt beginnt in der Ver-