Montabaur
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Montabaur vom 30. April 1991 außer Kraft. 56410 Montabaur, den 05.01.1996 Stadt Montabaur (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandgekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bes timmung en über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
SteUenausschreibung
Die Verbandsgemeindewerke Montabaur stellen zum nächstmöglichen Termin einen
Ver- und Entsorger
oder
Handwerker mit abgeschlossener Ausbildung möglichst in den Berufen Schlosser oder Installateur
zur selbständigen Wartung und Betreuung von Kläranlagen ein.
Vorausgesetzt werden:
- einschlägige Berufserfahrungen,
- die Fähigkeit zum selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeiten,
- den Besitz des Führerscheins der Klasse III,
- die Bereitschaft zum Wochenenddienst.
Weiterhin wird bei Einstellung eines Handwerkers vorausgesetzt, daß berufsbegleitend eine Qualifizierung zum Klärfacharbeiter erfolgt.
Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse) werden bis zum 03.02.1996 erbeten an die
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Personalamt
Postfach 12 62,56402 Montabaur.
Nähere Auskünfte können erfragt werden unter der Rufnummer: 02602/126.161 oder 126.131.
Gesetzliche Neuregelungen auf Landesebene
Durch Art. 6 des Rechtshereinigungsgesetzes vom 12.10.1995 ist das Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften (RelAuG) beschlossen worden. Das Gesetz tritt am 01.01.1996 in Kraft. Nach § 2 Abs. 1 RelAuG sind Austrittserklärungen gegenüber dem Standesbeamten abzugeben, in dessen Bezirk die aus der Religionsgemeinschaft austretende Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Frage der zuständigen Stelle für die Entgegennahme der Austrittserklärung war in der Vergangenheit für einzelne Landesteile unterschiedlich geregelt. Für die Pfälzischen Landesteile galt bereits die Zuständigkeit der Standesämter. Durch das Rechtsbereinigungsgesetz vom 12.10.1995 ist nunmehr für ganz Rheinland-Pfalz eine einheitliche Regelung getroffen worden.
Nr. 2/96
SteUenausschreibung
Bei der Ortsgemeinde Heiligenroth ist zum 01.06.1996 die Stelle
eines Gemeindearbeiters / einer Gemeindearbeiterin
zu besetzen.
Gesucht wird eine handwerklich vielseitig begabte Person mit abgeschlossener Handwerksausbildung (z. B. Elektroinstallateur oder Schlosser), die in der Lage ist, selbständig und eigenverantwortlich die in der Gemeinde anfallenden Arbeiten auszuführen (Pflege der Außenanlagen, Reinigen der Wege und Plätze, Instandhaltungsarbeiten, Friedhofsarbeiten einschließlich Grabaushub, Bedienung der Beschallungsanlage in Vogelsanghalle u. a.).
Der Besitz des Führerscheins (Klasse 3) wird vorausgesetzt.
Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Zeugnisse, Lebenslauf, Lichtbild) werden bis 3. Februar 1996 erbeten an
Ortsbürgermeister Paul Günther Zerfas, Breslauer Straße 22,56412 Heiligenroth.
Nähere Auskünfte können telefonisch beim Ortsbürgermeister (Telefon 02602/16606) oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Telefon 02602/126.131) erfragt werden
Grippe-Schutzimpfung
Aufgrund der derzeitigen Grippewelle wird der anberaumte Nachholtermin der Polio-Schutzimpfung vom 22.01.1996 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben.
Dafür findet am Montag, dem 15.01.1996, von 15.00 bis 18.00 Uhr, eine Grippeimpfung statt.
Die Impfung ist kostenlos und wird für folgende Personengruppen empfohlen
- Menschen über 60 Jahre
- chronisch Kranke (Herz-, Lungen-, Nierenerkrankungen, sowie Diabetes Mellitus)
- Menschen, die aufgrund ihres Berufes in erhöhtem Maße infektionsgefährdet sind.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Tel.: 02602/2033, Frau Dr. Eckstein, Frau Engel, Frau Gerharz.
Die Verwaltung informiert
Öffnungszeiten der
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
jeweils vormittags von.08.00 bis 12.00 Uhi
sowie donnerstags von.16.00 bis 18.00 Uh]
Telefonisch erreichen Sie uns zu den o. g. Öffnungszeiten sowie
montags- bis donnerstagsnachmittags
von...14.00 bis 16.00 Uh]
Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinderates Montabaur vom 14. Dezember 1995 Öffentliche Sitzung
Bericht des Bürgermeisters: Bürgermeister Dr. Possel-Dölken gab bekannt, daß die Verbandsgemeinde Montabaur mit tatkräftiger Unterstützung der Deutsch-Texanischen-Gesell- schaft am Landeswettbewerb »Nachbar Amerika« teilgenommen hat und einen der ersten Preise erringen konnte. Weiterhin teilte der Vorsitzende mit, daß der Bau des Feuerwehrgerätehauses in Neuhäusel fertiggestellt wurde. Stellungnahme der Verbandsgemeinde zu den Planfeststellungsunterlagen des Planfeststellungsabschnittes 64 der Bahn-Neubaustrecke Köln-Rhein/Main Die Bezirksregierung Koblenz hat am 08.09.1995 das Planfeststellungsverfahren für den Planfeststellungsabschnitt 64 eingeleitet. Dieser Planfeststellungsabschnitt beginnt in der Ver-

