Montabaur
Nr. 50/95
ständigen Stelle (Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur) versäumt, die im Falle der Viehzählung nicht oder nicht vollständig erfaßt sind, oder - seine Beitragspflicht nicht erfüllt 3. möglicherweise vereinzelte Tierhalter aufgrund ihres geringen Bestandes bei der allgemeinen Viehzählung nicht erfaßt worden sind (§ 18 Abs. 1 Agrarstatistikgesetz). Auch diese Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tierbestände zum Zwecke der Beitragsveranlagung zu melden.
Falls die Anzahl der gehaltenen Tiere von den betreffenden Tierhaltern der Verbandsgemeinde Montabaur bisher noch nicht gemeldet wurden, fordern wir diese (insbesondere auch die Pferdehalter) hiermit auf, der Verbandsgemeinde Montabaur die Anzahl der Tiere zwecks Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge 1996 bis zum 31.12.1995 mitzuteilen.
Abwasserzweckverband Bad Ems
Jahresabschluß
Der bestätigte Jahresabschluß des Abwasserzweckverbandes Bad Ems zum 31.12.1994 wurde durch die VerbandsVersammlung in ihrer Sitzung am 12.09.1995 festgestellt.
Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte einschließlich der Bestätigungsvermerke hegen in der Zeit vom 20.12.1995 bis 29.12.1995 während den Dienstzeiten zur allgemeinen Einsicht bei den Verbandsgemeindewerken Montabaur, Rathaus Altbau, 2. Stock, Zimmer 35, öffentlich aus.
Bad Ems, 26.10.1995
Abwasserzweckverband Bad Ems Rink, Verbandsvorsteher
1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes Bad Ems für das Wirtschaftsjahr 1995
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476-B-S2020-20) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für Rheinland- Pfalz vom 18. September 1975(VGB1. S. 381) den folgenden 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 1995 beschlossen, der nach Genehmigung durch die Bezirksregierung Koblenz als Aufsichtsbehörde vom hiermit bekannt gemacht wird. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 GemO in Verbindung mit §§ 43 Nr. 2 Buchst, a und 46 Abs. 1 KAG sind ab 1. Januar 1988 die Abwassereinrichtungen nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) zu verwalten.
I. Mit dem 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan werden:
erhöht um DM
vermindert um DM
und damit der Gesamtbetrag des Wirtschaftsplanes einschließlich des Nachtrages
gegenüber bisher DM
auf nunmehr DM festgesetzt
Im Erfolgsplan die Erträge
0,00
0,00
3.091.800,00
3.091.800,00
die Aufwendungen
0,00
0,00
3.091.800,00
3.091.800,00
Im Vermögensplan die Mittelherkunft
702.345,00
0,00
770.000,00
1.472.345,00
die Mittelverwendung
702.345,00
0,00
770.000,00
1.472.345,00
Verbandsvorsteher
II. bleibt unverändert
III. bleibt unverändert
IV. bleibt imverändert Bad Ems, den
Abwasserzweckverband Bad Ems
Genehmigung der Bezirksregierung Koblenz Aufgrund der §§ 5 und 7 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1992 (GVB1. S. 476) i. V. m. den §§ 80 Abs. 3 und 97 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GmO) teilen wir Ihnen mit, daß wir nicht beabsichtigen, gegen die Ansätze des 1. Nachtrags-Wirtschaftsplanes des »Abwasserzweckverbandes Bad Ems« für das Wirtschaftsjahr 1995 in der Fassung des Beschlusses der VerbandsverSammlung vom 14.09.1995 Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Hinweis
Der vorstehende 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründen (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 der Gemeindeordnung)
unbeachtlich ist, wenn die nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich un
ter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Öffentliche Auslegung
Der 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 20.12.1995 bis einschließlich 29.12.1995 öffentlich aus.
a) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems, Zimmer 14 (Nebengebäude)
b) im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur, Zimmer 38
Bad Ems, 01.12.1995 '
Verbandsgemeindeverwaltung Rink,.Bürgermeister
‘Die Verwaltung informiert”
Öffnungszeiten der
Verbandsgememdeverwaltung Montabaur
jeweils vormittags von.08.00 bis 12.00 Uhr
sowie donnerstags von.16.00 bis 18.00 Uhr
Telefonisch erreichen Sie uns zu den o. g. Öffnungszeiten sowie
montags- bis donnerstagsnachmittags
von...14.00 bis 16.00 Uhr
Aus der Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur vom 23. November 1995
Bericht des Bürgermeisters
Bürgermeister Dr. Possel-Dölken erklärte, daß keine Punkte zur Berichterstattung vorliegen.
Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Pfad« Monta- baur-Elgendorf für die Grundstücke Flur 5, Flurstücke 185 -176 (jeweils teilweise)
Unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes »Horresser Pfad« schließt sich in westlicher Richtung der jetzige Bebauungsplänentwurf »Verlängerte Südstraße« an. Die Verzahnung zwischen beiden Planbereichen geht sogar soweit, daß die zur Änderung anstehenden Flurstücke teilweise im Geltungsbereich des bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes und teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes liegen. Da der Bebauungsplanentwurf in unmittelbarer Nähe ebenfalls eine Wohnbebauung vorsieht, ist es erforderlich, die jetzige Ausweisung als Gewerbegebiet zurückzunehmen und dort ebenfalls nur ein eingeschränktes Gewerbegebiet zuzulassen, damit auch das neue Baugebiet weitestgehend vor evtl. Beeinträchtigungen geschützt ist. Hinzu kommt, daß auch die im Bebauungsplan »Horresser Pfad« vorgesehene Anlage eines öffentlichen Feldweges aufgrund dieser neuen Entwicklung nicht mehr erforderlich ist, da ein solcher Weg für die Errichtung der landwirtschaftlich genutzten Flächen nach einer erfolgten Wohnbebauung nicht mehr erforderlich ist. Die nicht zur Bebauung vorgesehenen Flurstücke können improblematisch über den an die Wagnerstraße anschließenden Feldweg, der an das weitere Wegenetz anschließt, erreicht werden. Daher wird der Bebauungsplan dahingehend abgeändert, daß der vorgesehene Weg ab der Einmündung in die Wagnerstraße entfällt und zukünftig als Grünfläche ausgewiesen wird. Um all dies zu erreichen, ist eine Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Pfad« notwendig.
Der Stadtrat beschloß einstimmig (28 Ja-Stimmen), den Bebauungsplan »Horresser Pfad« wie folgt zu ändern:
1. Die Flurstücke 185 -176 (jeweils teilweise), Flur 5, werden als eingeschränktes Gewerbegebiet (GE(E)) ausgewiesen. Der vorgesehene Weg entfällt ab der Einmündung auf die Wagnerstraße und wird als Grünfläche ausgewiesen.
Die Planskizze wird Bestandteil der Änderungssatzung. Ebenfalls einstimmig stimmte der Stadtrat der Änderung des Bebauungsplanes einschließlich Begründung und Textfestsetzungen sowie der Planskizze zu, beschloß die Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung für die Dauer eines Monats beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und die Einleitung des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange.
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