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Montabaur

Nr. 50/95

ständigen Stelle (Verbandsgemeindeverwaltung Mon­tabaur) versäumt, die im Falle der Viehzählung nicht oder nicht vollständig erfaßt sind, oder - seine Beitragspflicht nicht erfüllt 3. möglicherweise vereinzelte Tierhalter aufgrund ihres ge­ringen Bestandes bei der allgemeinen Viehzählung nicht erfaßt worden sind (§ 18 Abs. 1 Agrarstatistikgesetz). Auch diese Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tierbestände zum Zwecke der Beitragsveranlagung zu melden.

Falls die Anzahl der gehaltenen Tiere von den betreffenden Tierhaltern der Verbandsgemeinde Montabaur bisher noch nicht gemeldet wurden, fordern wir diese (insbesondere auch die Pferdehalter) hiermit auf, der Verbandsgemeinde Monta­baur die Anzahl der Tiere zwecks Festsetzung der Tierseu­chenkassenbeiträge 1996 bis zum 31.12.1995 mitzuteilen.

Abwasserzweckverband Bad Ems

Jahresabschluß

Der bestätigte Jahresabschluß des Abwasserzweckverbandes Bad Ems zum 31.12.1994 wurde durch die VerbandsVersamm­lung in ihrer Sitzung am 12.09.1995 festgestellt.

Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte einschließlich der Bestätigungsvermerke hegen in der Zeit vom 20.12.1995 bis 29.12.1995 während den Dienstzeiten zur allgemeinen Ein­sicht bei den Verbandsgemeindewerken Montabaur, Rathaus Altbau, 2. Stock, Zimmer 35, öffentlich aus.

Bad Ems, 26.10.1995

Abwasserzweckverband Bad Ems Rink, Verbandsvorsteher

1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes Bad Ems für das Wirtschaftsjahr 1995

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des Zweckverbands­gesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476-B-S2020-20) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für Rheinland- Pfalz vom 18. September 1975(VGB1. S. 381) den folgenden 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 1995 beschlossen, der nach Genehmigung durch die Bezirksregie­rung Koblenz als Aufsichtsbehörde vom hiermit bekannt ge­macht wird. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 GemO in Verbindung mit §§ 43 Nr. 2 Buchst, a und 46 Abs. 1 KAG sind ab 1. Januar 1988 die Abwassereinrichtungen nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) zu verwalten.

I. Mit dem 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan werden:

erhöht um DM

vermindert um DM

und damit der Gesamtbetrag des Wirtschaftsplanes ein­schließlich des Nachtrages

gegenüber bisher DM

auf nunmehr DM festgesetzt

Im Erfolgsplan die Erträge

0,00

0,00

3.091.800,00

3.091.800,00

die Aufwendungen

0,00

0,00

3.091.800,00

3.091.800,00

Im Vermögensplan die Mittelherkunft

702.345,00

0,00

770.000,00

1.472.345,00

die Mittelverwendung

702.345,00

0,00

770.000,00

1.472.345,00

Verbandsvorsteher

II. bleibt unverändert

III. bleibt unverändert

IV. bleibt imverändert Bad Ems, den

Abwasserzweckverband Bad Ems

Genehmigung der Bezirksregierung Koblenz Aufgrund der §§ 5 und 7 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1992 (GVB1. S. 476) i. V. m. den §§ 80 Abs. 3 und 97 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GmO) teilen wir Ihnen mit, daß wir nicht beabsichtigen, gegen die Ansätze des 1. Nachtrags-Wirtschaftsplanes des »Abwasserzweckverbandes Bad Ems« für das Wirtschaftsjahr 1995 in der Fassung des Beschlusses der VerbandsverSammlung vom 14.09.1995 Be­denken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

Hinweis

Der vorstehende 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründen (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 der Gemeindeordnung)

unbeachtlich ist, wenn die nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich un­

ter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverlet­zung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung geltend gemacht worden ist.

Öffentliche Auslegung

Der 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 20.12.1995 bis einschließlich 29.12.1995 öffent­lich aus.

a) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems, Zimmer 14 (Nebengebäude)

b) im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur, Zimmer 38

Bad Ems, 01.12.1995 '

Verbandsgemeindeverwaltung Rink,.Bürgermeister

Die Verwaltung informiert

Öffnungszeiten der

Verbandsgememdeverwaltung Montabaur

jeweils vormittags von.08.00 bis 12.00 Uhr

sowie donnerstags von.16.00 bis 18.00 Uhr

Telefonisch erreichen Sie uns zu den o. g. Öffnungszeiten sowie

montags- bis donnerstagsnachmittags

von...14.00 bis 16.00 Uhr

Aus der Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur vom 23. November 1995

Bericht des Bürgermeisters

Bürgermeister Dr. Possel-Dölken erklärte, daß keine Punkte zur Berichterstattung vorliegen.

Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Pfad« Monta- baur-Elgendorf für die Grundstücke Flur 5, Flurstücke 185 -176 (jeweils teilweise)

Unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes »Horresser Pfad« schließt sich in westlicher Richtung der jet­zige Bebauungsplänentwurf »Verlängerte Südstraße« an. Die Verzahnung zwischen beiden Planbereichen geht sogar soweit, daß die zur Änderung anstehenden Flurstücke teilweise im Geltungsbereich des bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes und teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwur­fes liegen. Da der Bebauungsplanentwurf in unmittelbarer Nähe ebenfalls eine Wohnbebauung vorsieht, ist es erforder­lich, die jetzige Ausweisung als Gewerbegebiet zurückzuneh­men und dort ebenfalls nur ein eingeschränktes Gewerbege­biet zuzulassen, damit auch das neue Baugebiet weitestge­hend vor evtl. Beeinträchtigungen geschützt ist. Hinzu kommt, daß auch die im Bebauungsplan »Horresser Pfad« vorgesehene Anlage eines öffentlichen Feldweges aufgrund dieser neuen Entwicklung nicht mehr erforderlich ist, da ein solcher Weg für die Errichtung der landwirtschaftlich genutz­ten Flächen nach einer erfolgten Wohnbebauung nicht mehr erforderlich ist. Die nicht zur Bebauung vorgesehenen Flur­stücke können improblematisch über den an die Wagnerstraße anschließenden Feldweg, der an das weitere Wegenetz an­schließt, erreicht werden. Daher wird der Bebauungsplan da­hingehend abgeändert, daß der vorgesehene Weg ab der Ein­mündung in die Wagnerstraße entfällt und zukünftig als Grünfläche ausgewiesen wird. Um all dies zu erreichen, ist eine Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Pfad« not­wendig.

Der Stadtrat beschloß einstimmig (28 Ja-Stimmen), den Be­bauungsplan »Horresser Pfad« wie folgt zu ändern:

1. Die Flurstücke 185 -176 (jeweils teilweise), Flur 5, werden als eingeschränktes Gewerbegebiet (GE(E)) ausgewiesen. Der vorgesehene Weg entfällt ab der Einmündung auf die Wagnerstraße und wird als Grünfläche ausgewiesen.

Die Planskizze wird Bestandteil der Änderungssatzung. Ebenfalls einstimmig stimmte der Stadtrat der Änderung des Bebauungsplanes einschließlich Begründung und Textfestset­zungen sowie der Planskizze zu, beschloß die Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung für die Dauer eines Mo­nats beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur und die Einleitung des Beteiligungsverfahrens der Trä­ger öffentlicher Belange.

2 .

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