Montabaur
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Nr. 50/95
Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 AEG).
Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, daß aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigungen hervorgehen. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich.
2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift ^ersehenen Seite ein Unterzeichner mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
4. Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Bei mehr als 300 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
5. Die Einwendungen werden dem Vorhabensträger und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekanntgegeben.
Der Einwender kann Verlangen, daß Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zür ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind,
6. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin
* 'oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
IV. Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem UVPG:
Mit dieser Auslegung der Planunterlagen wird gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gleichzeitig die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens angehört. Hierzu wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Für diese Stellungnahmen gelten die Anforderungen aus obigem Abschnitt III (Einwendungen etc.) mit den Nummern 1 bis 6 entsprechend. Auf die in den Planunterlagen enthaltene allgemein verständliche Zusammenfassung der Umweltauswirkungen wird hingewiesen.
V. Hinweis zu Entschädigungsansprüchen:
Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Ent- schädigungsverfahren behandelt.
VI. Veränderungssperre und Vorkaufsrecht:
Von Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
56410 Montabaur, 11.12.1995
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Die Verbandsgemeindewerke teilen mit:
Die Ablesung der Wasserzähler für alle Abnehmer zur Erstellung der Jahresendabrechnung 1995 erfolgt ab Freitag, 15. Dezember 1995, bis Montag, 15: Januar 1996. Wir bitten alle Kunden, den Beauftragten der Verbandsgemeindewerke an diesen Tagen ungehindert Zutritt zu den Meßeinrichtungen zu erihöglichen.
Sollten Sie während dieser Zeit nicht anwesend sein, bitten wir um rechtzeitige Benachrichtigung.
Werden Kunden nicht angetroffen, so hinterlassen unsere Ableser vorgedruckte Formulare. Wir bitten in diesem Fall unsere Kunden, die Wasseruhren selbst abzulesen, die Formulare möglichst schnell mit den angeforderten Zählerständen sowie dem Datum der Ablesung zu versehen und umgehend an uns abzusenden oder uns telefonisch Telefon 02602/126.166
zu verständigen.
Nicht bei uns eingegangene Zählerstände müssen nach dem 15. Januar 1996 geschätzt werden.
Für Ihre Bereitschaft danken wir.
Mit freundlichem Gruß
Verbandsgemeindewerke Montabaur • Herrmann, kauftn. Werkleiter
Öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen den Ausbau der Brunnenstraße und für die Verbandsgemeindewerke die Erneuerung der Versorgungsleitungen in der vorgenannten Straße öffentlich aus.
Leistungsumfang: Titel Straßenbau:
1.100 m 3 800 m 3 500 m 2 1.100 m 2 300 m 230 m
Erdaushub
Frostschutzmaterial
Bitumendecke
Pflasterdecke
Rinne
Bordsteine
Titel Entwässerung:
45 m Stahlbetonrohre DN 700
165 m Stahlbetonrohre DN 500
50 m Stahlbetonrohre DN 300
7 Stück Schachtbauwerke
Titel Wasserleitung:
250 m . DN 100 GGG-Rohr Titel Straßenbeleuchtung:
300 m Kabelgraben und Kabelverlegung Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 22.12.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenaüer-Platz 8, 56410 Montabaur, anzufordern.
Die Schutzgebühr in Höhe von 30,- DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.
Termin für die Abgabe des Angebotes ist
Freitag, 19. Januar 1996,10.00 Uhr.
Planung und Bauleitung: Planungsbüro Claudia Redlin, Dreikirchen.
Ausführungszeit: Frühjahr 1996.
Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 239, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen.
Montabaur, 12.12.1995 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung über die Meldepflicht von Tierhaltern zwecks Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge für das Haushaltsjahr 1996
Wir machen darauf aufmerksam, daß
1. seit 1994 Beiträge der Tierseuchenkasse auch für Pferde erhoben werden
2. gemäß § 69 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der Beitragssatzung der Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse im Schadenfall entfällt, wenn der Tierhalter
- bei der Viehzählung einen Tierbestand nicht angibt, eine zu geringe Tierzahl oder schuldhafterweise die Meldung der Tiere bis 31.01.1996 gegenüber der zu-

