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Montabaur

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Nr. 50/95

Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlos­sen (§ 20 Abs. 2 AEG).

Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, daß aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigungen hervorgehen. Einwendungen ohne diesen Mindestin­halt sind unbeachtlich.

2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form ver­vielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unter­schrift ^ersehenen Seite ein Unterzeichner mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unter­zeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Ein­wendungen unberücksichtigt bleiben.

3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzei­tig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

4. Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendun­gen erhoben haben, werden von dem Erörterungster­min benachrichtigt.

Bei mehr als 300 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentli­che Bekanntmachung benachrichtigt werden,

- kann die Zustellung der Entscheidung über die Ein­wendungen auch durch öffentliche Bekanntma­chung ersetzt werden.

5. Die Einwendungen werden dem Vorhabensträger und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekanntgegeben.

Der Einwender kann Verlangen, daß Name und An­schrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zür ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind,

6. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin

* 'oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

IV. Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem UVPG:

Mit dieser Auslegung der Planunterlagen wird gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gleichzeitig die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkun­gen des Vorhabens angehört. Hierzu wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Für diese Stellungnahmen gelten die Anforderungen aus obigem Abschnitt III (Einwendun­gen etc.) mit den Nummern 1 bis 6 entsprechend. Auf die in den Planunterlagen enthaltene allgemein verständliche Zusammenfassung der Umweltauswirkungen wird hinge­wiesen.

V. Hinweis zu Entschädigungsansprüchen:

Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfest­stellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Ent- schädigungsverfahren behandelt.

VI. Veränderungssperre und Vorkaufsrecht:

Von Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränder­ungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

56410 Montabaur, 11.12.1995

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Die Verbandsgemeindewerke teilen mit:

Die Ablesung der Wasserzähler für alle Abnehmer zur Erstel­lung der Jahresendabrechnung 1995 erfolgt ab Freitag, 15. Dezember 1995, bis Montag, 15: Januar 1996. Wir bitten alle Kunden, den Beauftragten der Verbandsge­meindewerke an diesen Tagen ungehindert Zutritt zu den Meßeinrichtungen zu erihöglichen.

Sollten Sie während dieser Zeit nicht anwesend sein, bitten wir um rechtzeitige Benachrichtigung.

Werden Kunden nicht angetroffen, so hinterlassen unsere Ableser vorgedruckte Formulare. Wir bitten in diesem Fall unsere Kunden, die Wasseruhren selbst abzulesen, die Formu­lare möglichst schnell mit den angeforderten Zählerständen sowie dem Datum der Ablesung zu versehen und umgehend an uns abzusenden oder uns telefonisch Telefon 02602/126.166

zu verständigen.

Nicht bei uns eingegangene Zählerstände müssen nach dem 15. Januar 1996 geschätzt werden.

Für Ihre Bereitschaft danken wir.

Mit freundlichem Gruß

Verbandsgemeindewerke Montabaur Herrmann, kauftn. Werkleiter

Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen den Ausbau der Brunnenstraße und für die Verbandsgemeindewerke die Erneuerung der Versorgungsleitungen in der vorge­nannten Straße öffentlich aus.

Leistungsumfang: Titel Straßenbau:

1.100 m 3 800 m 3 500 m 2 1.100 m 2 300 m 230 m

Erdaushub

Frostschutzmaterial

Bitumendecke

Pflasterdecke

Rinne

Bordsteine

Titel Entwässerung:

45 m Stahlbetonrohre DN 700

165 m Stahlbetonrohre DN 500

50 m Stahlbetonrohre DN 300

7 Stück Schachtbauwerke

Titel Wasserleitung:

250 m . DN 100 GGG-Rohr Titel Straßenbeleuchtung:

300 m Kabelgraben und Kabelverlegung Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse ha­ben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 22.12.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Bauamt, Konrad-Adenaüer-Platz 8, 56410 Monta­baur, anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 30,- DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nach­weis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist

Freitag, 19. Januar 1996,10.00 Uhr.

Planung und Bauleitung: Planungsbüro Claudia Redlin, Dreikirchen.

Ausführungszeit: Frühjahr 1996.

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift verse­hen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zim­mer 239, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen.

Montabaur, 12.12.1995 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung über die Meldepflicht von Tierhaltern zwecks Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge für das Haushaltsjahr 1996

Wir machen darauf aufmerksam, daß

1. seit 1994 Beiträge der Tierseuchenkasse auch für Pferde erhoben werden

2. gemäß § 69 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der Beitragssatzung der Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse im Schadenfall entfällt, wenn der Tierhalter

- bei der Viehzählung einen Tierbestand nicht angibt, eine zu geringe Tierzahl oder schuldhafterweise die Meldung der Tiere bis 31.01.1996 gegenüber der zu-