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Montabaur

Nr. 45/95

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

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§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte karfn Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Bekanntmachung

zur Durchführung eines gemeinsamen Erörterungstermins durch das Regierungspräsidium Gießen und die Bezirksregierung Koblenz Planfeststellungsverfahren für die ICE Neubaustrecke Köln-Rhein/Main der Deutschen Bahn AG - Planfest­stellungsabschnitt 31.1 - von Bau-Km 1.102,996 bis Bau- Km 1.107,640;

Im Zuge der Durchführung des o. g. Planfeststellungsverfah­rens wurde das Vorhaben in den Gemeinden, in denen es sich voraussichtlich auswirkt, ortsüblich bekanntgemacht, und es wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben - Anhörungsverfahren gemäß § 20 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 - AEG - (BGBl. IS. 2396 ff.) i. V. m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25.05.1976 - VwVfG - (BGBl. I S. 1253 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.

Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sind mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG).

Der Erörterungstermin beginnt am

Dienstag, dem 14. November 1995, um 09.30 Uhr, im Bürgerhaus der Gemeinde Elz, Lehrstraße 19,65604 Elz und wird am Mittwoch, dem 15. November, um 09.30 Uhr, am gleichen Ort fortgesetzt.

Am Dienstag, dem 14.11.1995, werden die behördlichen Stel­lungnahmen zu dem Plan und die privaten Einwendungen aus dem Bereich Hessen erörtert. Diese Erörterung wird, soweit notwendig, am Mittwoch, dem 15. November 1995, um 09.30 Uhr, am o. g. Ort fortgesetzt.

Die Erörterung der behördlichen Stellungnahmen zu dem Plan und die privaten Einwendungen aus dem Bereich Rheinland- Pfalz findet am

Mittwoch, dem 15. November 1995, um 09.30 Uhr,

am o. g. Ort statt.

Der Erörterungstermin ist gemäß § 73 Abs. 6 letzter Satz VwVfG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht öffentlich.

Es wird darauf hingewiesen, daß bei Ausbleiben eines Betei­ligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Ko­sten können nicht erstattet werden.

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Planfeststellungsverfahren

für den Planfeststellungsabschnitt 71 und den verkehrstechnischen Anschluß des Bahnhof Montabaur an die BAB A 3 und die Landesstraße 313 (neu) der Neubaustrecke Köln-Rhein/Main der Deutschen Bahn AG

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. - vor Ablauf der in Satz L genannten Frist die Aufsichtsbe­

hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56410 Montabaur, 6. November 1995

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Bürgerinformation am 21.11.1995 im Haus Mons Tabor, Montabaur

Die Bezirksregierung Koblenz hat für den.

- Planfeststellungsabschnitt 71,

sowie

- .den verkehrstechnischen Anschluß des Bahnhof Monta- , baur an die BAB A 3 und die Landesstraße 313 (neu)

das Anhörungsverfahren eingeleitet.

Die. Planunterlagen liegen vom

09.11.1995 bis 08.12.1995

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur öffentlich aus.

Zur Information der Bürger findet am

Dienstag, dem 21.11.1995,19.00 Uhr, im Haus Mons Tabor in Montabaur eine Bürgerinformation statt, in der die Deutsche Bahn AG und die Planungsbüros die Planung des Planfeststellungsabschnittes 71 erläutern und für Fragen und Auskünfte zur Verfügung stehen.

Des weiteren wird die Planung des verkehrstechnischen An­schluß des Bahnhof Montabaur an die BAB A 3 und die Landesstraße 313 vorgestellt und näher erläutert.

Alle Bürger und Interessierte sind zu dieser Veranstaltung sehr herzlich eingeladen. - : -i

56410 Montabaur, 2. November 1995

! Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister