Montabaur
Nr. 45/95
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
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§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte karfn Entschädigung verlangen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Bekanntmachung
zur Durchführung eines gemeinsamen Erörterungstermins durch das Regierungspräsidium Gießen und die Bezirksregierung Koblenz Planfeststellungsverfahren für die ICE Neubaustrecke Köln-Rhein/Main der Deutschen Bahn AG - Planfeststellungsabschnitt 31.1 - von Bau-Km 1.102,996 bis Bau- Km 1.107,640;
Im Zuge der Durchführung des o. g. Planfeststellungsverfahrens wurde das Vorhaben in den Gemeinden, in denen es sich voraussichtlich auswirkt, ortsüblich bekanntgemacht, und es wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben - Anhörungsverfahren gemäß § 20 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 - AEG - (BGBl. IS. 2396 ff.) i. V. m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25.05.1976 - VwVfG - (BGBl. I S. 1253 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sind mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG).
Der Erörterungstermin beginnt am
Dienstag, dem 14. November 1995, um 09.30 Uhr, im Bürgerhaus der Gemeinde Elz, Lehrstraße 19,65604 Elz und wird am Mittwoch, dem 15. November, um 09.30 Uhr, am gleichen Ort fortgesetzt.
Am Dienstag, dem 14.11.1995, werden die behördlichen Stellungnahmen zu dem Plan und die privaten Einwendungen aus dem Bereich Hessen erörtert. Diese Erörterung wird, soweit notwendig, am Mittwoch, dem 15. November 1995, um 09.30 Uhr, am o. g. Ort fortgesetzt.
Die Erörterung der behördlichen Stellungnahmen zu dem Plan und die privaten Einwendungen aus dem Bereich Rheinland- Pfalz findet am
Mittwoch, dem 15. November 1995, um 09.30 Uhr,
am o. g. Ort statt.
Der Erörterungstermin ist gemäß § 73 Abs. 6 letzter Satz VwVfG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht öffentlich.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Planfeststellungsverfahren
für den Planfeststellungsabschnitt 71 und den verkehrstechnischen Anschluß des Bahnhof Montabaur an die BAB A 3 und die Landesstraße 313 (neu) der Neubaustrecke Köln-Rhein/Main der Deutschen Bahn AG
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. - vor Ablauf der in Satz L genannten Frist die Aufsichtsbe
hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56410 Montabaur, 6. November 1995
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Bürgerinformation am 21.11.1995 im Haus Mons Tabor, Montabaur
Die Bezirksregierung Koblenz hat für den.
- Planfeststellungsabschnitt 71,
sowie
- .den verkehrstechnischen Anschluß des Bahnhof Monta- , baur an die BAB A 3 und die Landesstraße 313 (neu)
das Anhörungsverfahren eingeleitet.
Die. Planunterlagen liegen vom
09.11.1995 bis 08.12.1995
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur öffentlich aus.
Zur Information der Bürger findet am
Dienstag, dem 21.11.1995,19.00 Uhr, im Haus Mons Tabor in Montabaur eine Bürgerinformation statt, in der die Deutsche Bahn AG und die Planungsbüros die Planung des Planfeststellungsabschnittes 71 erläutern und für Fragen und Auskünfte zur Verfügung stehen.
Des weiteren wird die Planung des verkehrstechnischen Anschluß des Bahnhof Montabaur an die BAB A 3 und die Landesstraße 313 vorgestellt und näher erläutert.
Alle Bürger und Interessierte sind zu dieser Veranstaltung sehr herzlich eingeladen. ■ ■ - : -i
56410 Montabaur, 2. November 1995
! • Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

