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Montabaur

Nr. 45/95

JH

Öffentl. Bekanntmachungen

Hinweis auf Fraktionssitzungen

Zur Vorbereitung der Sitzung am 16.11.1995 finden folgende

Fraktionssitzungen statt:

Verbandsgemeinde

SPD: Montag, 13.11.1995, 20.00 Uhr, im Trau- und

Besprechungszimmer des Rathauses (Neubau), 2. Stock, Telefon: 02602/126.121

FWG: Montag, 13.11.1995, 19.00 Uhr, im Sozialraum

des Rathauses, 3. Stock, Neubau, Telefon: 02602/ 126.188

B90/Grüne: Freitag, 10.11.1995, 20.00 Uhr, bei Herrn Diet­mar Eisenhuth, Bergstraße 6, 56412 Holler

n.

Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung

Die nach § 98 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 98 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderliche Geneh­migung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1995 wird hiermit zu dem Gesamtbetrag der

Kredite in Höhe von.2.605.415 DM

zu dem Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von.4.400.000 DM

für den im Haushaltsjahr 1996 voraussichtlich Kredite aufge­nommen werden müssen, erteilt.

56410 Montabaur, 26.10.1995 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10

i. A. gez. Meckel

m.

Stadt

FWG: Montag, 13.11.1995, 19.00 Uhr, im Sozialraum

des Rathauses, 3. Stock, Neubau, Telefon 02602/ 126.188

B90/Grüne: Freitag, 10.11.1995, 20.00 Uhr, bei Herrn Diet­mar Eisenhuth, Bergstraße 6, 56412 Holler

BfM: ' Montag, 13.11.1995, 20.00 Uhr, bei Herrn Rein­

hard Lorenz, Baumbacher Straße 70, 56410 Mon­tabaur

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.11.1995 bis 22.11.1995 bei der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Ade- nauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 02.11.1995 (S.)

Stadt Montabaur gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis auf Fraktionssitzungen

Zur Vorbereitung der Sitzung des Haupt- und Finanzaus­schusses zusammen mit dem Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung sowie dem Umweltbeirat des Verbandsgemein­derates Montabaur am 14.11.1995 finden folgende Fraktions­sitzungen statt:

SPD: Montag, 13.11.1995, 20.00 Uhr, im Trau- und

Besprechungszimmer des Rathauses (Neubau), 2. Stock, Telefon: 02602/126.121

FWG: Montag, 13.11.1995, 19.00 Uhr, im Sozialraum

des Rathauses, 3. Stock, Neubau, Telefon 02602/126.188

B90/Grüne: Freitag, 10.11.1995, 20.00 Uhr, bei Herrn Diet­mar Eisenhuth, Bergstraße 6, 56412 Holler

Öffentliche Bekanntmachung

der Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1995 vom 02.11.1995

Der Stadtrat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Nachtragshaushaltssatzung be­schlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 26.10.1995 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

erhöht(+) vermindert (-) um DM

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge

gegenüber bisher DM

auf nunmehr

DM festgesetzt

a) im Verwaltungs­haushalt die Einnahmen

- 414.250

26.280.000

25.865.750

die Ausgaben

- 414.250

26.280.000

25.865.750

b) im Vermögens- haushalt die Einnahmen

- 5.652.125

13.147.000

7.494.875

die Ausgaben

- 5.652.125

13.147.000

7.494.875

§2

Es werden neu festgesetzt

1. der Gesamtbetrag der Kredite

von bisher.2.196.000 DM

auf.... 2.605.415 DM

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

von bisher.3.160.000 DM

auf..>..."..4.400.000 DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht geän­dert.

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Förm- vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachver­halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Ahs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).

Bebauungsplanänderung »Himmelfeld«

der Stadt Montabaur für das Grundstück Flur 39, Flurstück Nr. 98

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat Montabaur am 24.08.1995 als Satzung be­schlossene Bebauungsplanänderung »Himmelfeld« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 10.10.1995 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvor­schriften nicht verletzt. Der Geltungsbereich der Bebauungs­planänderung ergibt sich aus der nachstehend ausgedruckten Planskizze.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donners­tags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 his 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla­nes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.