Montabaur
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Nr. 44/95
(4) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von der Halle machen oder durch Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Nutzung ausgeschlossen.
(5) Die Stadt hat das Recht, die Halle aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
(6) Maßnahmen der Stadt nach Abs. 3 bis 5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.
§3
Hausrecht
Das Hausrecht an der Halle steht der Stadt sowie den von ihr
Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
§4
Umfang der Benutzung
(1) Die Benutzung der Halle durch Vereine und Gruppierungen für den Übungsbetrieb (sportliche Nutzung, Musikproben, Gesangproben etc.) wird von der Stadt in einem Belegungsplan geregelt (§ 5).
(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch die Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig.
(3) Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Stadt.
§5
Benutzerplan
(1) Die Stadt stellt einen Belegungsplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.
(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Belegungsplanes verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Belegungsplan vorgesehenen Veranstaltung der Stadt oder ihren Beauftragten vorher unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Belegungsplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jährlich nach Bedarf überprüft.
§6
Pflichten der Benutzer
(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand besonderer vertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sie sich aus dieser Benutzungsordnung.
(2) Die Benutzer müssen die Halle und ihr Inventar pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Halle so gering wie möglich gehalten werden.
(3) In den Fällen, in denen der Hausmeister nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung der Stadt mit den Benutzern die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, die die Aufsicht wahrnehmen. Benutzen mehrere Vereine oder Gruppen die Räumlichkeiten der Halle, einigen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung eines Vertrauensmannes.
(4) Beschädigungen der Halle sowie ihrer Einrichtungsgegenstände und Verluste von beweglichem Inventar sind sofort der Verbandsgemeindeverwaltung oder deren Beauftragten zu melden.
(5) Die Benutzung der Halle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind (Benutzungsvertrag).
§7
Ordnung des Benutzungsbetriebes
(1) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes durch die Vereine und Gruppierungen setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Stadt namentlich zu benennen.
(2) Das Inventar der Halle sowie ihrer Nebenräume darf nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.
(3) Benutzte Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.
(4) Nach Abschluß der Benutzung ist die Halle und ihre Nebenräume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.
(5) Ballspiele jeder Art sind nicht zulässig.
(6) Bei Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitgestellten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtung hat der jeweilige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt für die Benutzung der Stühle, Tische und der Bühne.
(7) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Getränke sowie das Rauchen in der Halle sowie das Mitbringen von Flaschen und Gläsern untersagt. Verboten ist auch das Mitbringen von Tieren.
(8) Fundsachen sind umgehend bei der Verbandsgemeinde oder dem Hausmeister abzugeben.
(9) Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Getränken durch die Veranstalter gilt der zwischen der Fa. Meiritz und der Stadt Montabaur bestehende Vertrag. Die Bezugsverpflichtung ist in dem mit dem Veranstalter abzuschließenden Benutzungsvertrag zu spezifizieren.
(10) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung die erforderliche Genehmigung bei der Ortspolizeibehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei der Gema.
(11) Nach Abschluß einer Übungsveranstaltung (sportliche Nutzung, Musikproben etc.) ist die Halle besenrein zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind zu schließen.
(12) Nach Abschluß einer sonstigen kulturellen Veranstaltung (Festveranstaltung mit oder ohne Benutzung der Schankanlage) sind die genutzten Räume im Naßwischverfahren zu reinigen. Das Mobiliar und die sonstigen benutzten Einrichtungsgegenstände (auch Geschirr der Küche) sind naß zu reinigen.
§8
Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung
(1) Die Halle und zugewiesenen Räume einschließlich der sanitären Räume mit Ausnahme jedoch der Küche und des Schankraumes stehen denVereinen und Gruppierungen für die sportliche Nutzung sowie für den Übungsbetrieb kostenfrei zur Verfügung.
(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur Vereinen und Gruppierungen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Stadt haben.
(3) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen.
§9
Festsetzung der Miete
(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen. Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt:
1. Ortsvereine zahlen für kulturelle Veranstaltungen mit Eintrittsgeld, sofern für das Aufstellen von Tischen und Stühlen außer dem Hallenwart kein Gemeindepersonal gestellt wird, einen Mietzins von 150,- DM.
2. Gemeinnützige Veranstaltungen, Versammlungen von Vereinen, Parteien und ähnlichen Gruppen (z. B. Jahreshauptversammlungen, Weihnachtsfeiern etc.) sind gebührenfrei. In Zweifelsfallen entscheidet die Verwaltung über' eine Gebührenbefreiung.
3. Für kommerzielle Veranstaltungen von ortsfremden Vereinen, Verbänden und Gruppen sowie sonstigen Veranstaltungen, ist unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen eine Miete von 200,- DM pro Tag für die Halle zu zahlen. Im Einzelfall entscheidet die Verwaltung über eine Gebührenreduzierung.
4. Für kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen, ist eine Miete von 300,- DM zu zahlen.
5. Bei Inanspruchnahme der Halle im Rahmen der Beisetzung ist ein Mietzins von 100,- DM zu zahlen. Bei Hochzeiten, Jubiläen etc. von Einwohnern der Stadt Montabaur wird ein Mietzins von 100,— DM erhoben. Für jeden weiteren Tag sind 50,— DM zu entrichten.
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