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Montabaur

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Nr. 44/95

(4) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von der Halle machen oder durch Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Nutzung ausgeschlossen.

(5) Die Stadt hat das Recht, die Halle aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

(6) Maßnahmen der Stadt nach Abs. 3 bis 5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.

§3

Hausrecht

Das Hausrecht an der Halle steht der Stadt sowie den von ihr

Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

§4

Umfang der Benutzung

(1) Die Benutzung der Halle durch Vereine und Gruppierun­gen für den Übungsbetrieb (sportliche Nutzung, Musik­proben, Gesangproben etc.) wird von der Stadt in einem Belegungsplan geregelt (§ 5).

(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungs­zeiten durch die Benutzer an Dritte ist nur mit Zustim­mung der Stadt zulässig.

(3) Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Stadt.

§5

Benutzerplan

(1) Die Stadt stellt einen Belegungsplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeit­lich und dem Umfang nach festgelegt wird.

(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Belegungsplanes verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Belegungsplan vorgesehenen Veranstaltung der Stadt oder ihren Beauftragten vorher unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Belegungsplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jährlich nach Bedarf überprüft.

§6

Pflichten der Benutzer

(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand be­sonderer vertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sie sich aus dieser Benutzungsordnung.

(2) Die Benutzer müssen die Halle und ihr Inventar pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Halle so gering wie möglich gehalten werden.

(3) In den Fällen, in denen der Hausmeister nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung der Stadt mit den Benutzern die Bestellung von Vertrauens­leuten vereinbart, die die Aufsicht wahrnehmen. Benut­zen mehrere Vereine oder Gruppen die Räumlichkeiten der Halle, einigen diese sich zur Vermeidung organisato­rischer Schwierigkeiten auf die Bestellung eines Vertrau­ensmannes.

(4) Beschädigungen der Halle sowie ihrer Einrichtungsge­genstände und Verluste von beweglichem Inventar sind sofort der Verbandsgemeindeverwaltung oder deren Be­auftragten zu melden.

(5) Die Benutzung der Halle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erfor­derlich sind (Benutzungsvertrag).

§7

Ordnung des Benutzungsbetriebes

(1) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes durch die Vereine und Gruppierungen setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Stadt nament­lich zu benennen.

(2) Das Inventar der Halle sowie ihrer Nebenräume darf nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.

(3) Benutzte Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzu­bringen.

(4) Nach Abschluß der Benutzung ist die Halle und ihre Nebenräume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.

(5) Ballspiele jeder Art sind nicht zulässig.

(6) Bei Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitge­stellten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtung hat der jeweilige Veranstalter für eine den Anforderun­gen der Hygiene entsprechende Reinigung (Naßreini­gung) zu sorgen. Das gleiche gilt für die Benutzung der Stühle, Tische und der Bühne.

(7) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Getränke sowie das Rauchen in der Halle sowie das Mit­bringen von Flaschen und Gläsern untersagt. Verboten ist auch das Mitbringen von Tieren.

(8) Fundsachen sind umgehend bei der Verbandsgemeinde oder dem Hausmeister abzugeben.

(9) Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Ge­tränken durch die Veranstalter gilt der zwischen der Fa. Meiritz und der Stadt Montabaur bestehende Vertrag. Die Bezugsverpflichtung ist in dem mit dem Veranstalter abzuschließenden Benutzungsvertrag zu spezifizieren.

(10) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veran­staltung die erforderliche Genehmigung bei der Ortspoli­zeibehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Mon­tabaur auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei der Gema.

(11) Nach Abschluß einer Übungsveranstaltung (sportliche Nutzung, Musikproben etc.) ist die Halle besenrein zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind zu schließen.

(12) Nach Abschluß einer sonstigen kulturellen Veranstal­tung (Festveranstaltung mit oder ohne Benutzung der Schankanlage) sind die genutzten Räume im Naßwischverfahren zu reinigen. Das Mobiliar und die sonstigen benutzten Einrichtungsgegenstände (auch Ge­schirr der Küche) sind naß zu reinigen.

§8

Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung

(1) Die Halle und zugewiesenen Räume einschließlich der sanitären Räume mit Ausnahme jedoch der Küche und des Schankraumes stehen denVereinen und Gruppierun­gen für die sportliche Nutzung sowie für den Übungsbe­trieb kostenfrei zur Verfügung.

(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur Vereinen und Gruppierungen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Stadt haben.

(3) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Ver­unreinigungen sind von den Benutzern zu tragen.

§9

Festsetzung der Miete

(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Be­nutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veranstal­tungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für ge­werbliche Veranstaltungen. Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt:

1. Ortsvereine zahlen für kulturelle Veranstaltungen mit Eintrittsgeld, sofern für das Aufstellen von Tischen und Stühlen außer dem Hallenwart kein Gemeindepersonal gestellt wird, einen Mietzins von 150,- DM.

2. Gemeinnützige Veranstaltungen, Versammlungen von Vereinen, Parteien und ähnlichen Gruppen (z. B. Jah­reshauptversammlungen, Weihnachtsfeiern etc.) sind gebührenfrei. In Zweifelsfallen entscheidet die Verwal­tung über' eine Gebührenbefreiung.

3. Für kommerzielle Veranstaltungen von ortsfremden Vereinen, Verbänden und Gruppen sowie sonstigen Veranstaltungen, ist unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen eine Miete von 200,- DM pro Tag für die Halle zu zahlen. Im Einzelfall entscheidet die Verwal­tung über eine Gebührenreduzierung.

4. Für kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen, ist eine Miete von 300,- DM zu zahlen.

5. Bei Inanspruchnahme der Halle im Rahmen der Beiset­zung ist ein Mietzins von 100,- DM zu zahlen. Bei Hochzeiten, Jubiläen etc. von Einwohnern der Stadt Montabaur wird ein Mietzins von 100, DM erhoben. Für jeden weiteren Tag sind 50, DM zu entrichten.

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