Montabaur
Nr. 44/95
m
I. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite der Verbandsgemeindewerke für
a) Eigenbetrieb Wasser von...1.000.000 DM
b) Eigenbetrieb Abwasser von...4.500.000 DM
56410 Montabaur, 20.10.1995
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 gez. P. Weinert, Landrat
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Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 06.11.1995 bis 15.11.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Ade- nauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags bis mittwochs, von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, 26.10.1995
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)
gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).
Öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Kadenbach die Fertigstellung der Straßen »Triftstraße«, »Auf der Höh« und »Am Krämer« öffentlich aus.
Leistungs umfang
ca. 500 m 2 bituminöse Trag- und Deckschicht
ca. 800 to Frostschutzschicht
ca. 300 m 3 Erdaushub
ca. 15 Stück Regeneinläufe
ca. 1.000 m 2 Betonverbundpflaster
Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 06.11.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, anzufordern.
Die Schutzgebühr in Höhe von 30,- DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.
Termin für die Abgabe des Angebotes ist
Mittwoch, 29. November 1995,10.00 Uhr.
Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 239, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen.
Montabaur, 26.10.1995
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Verbandsgemeindeverwaltung
Montabaur 30. Oktober 1995
Bekanntmachung
zur Durchführung eines gemeinsamen Erörterungstermins durch das Regierungspräsidium Gießen und die Bezirksregierung Koblenz Planfeststellungsverfahren für die ICE Neubaustrecke Köln-Rhein/Main der Deutschen Bahn AG - Planfeststellungsabschnitt 31.1 - von Bau-Km 1.102,996 bis Bau-Km 1.107,640;
Im Zuge der Durchführung des o. g. Planfeststellungsverfahrens wurde das Vorhaben in den Gemeinden, in denen es sich voraussichtlich auswirkt, ortsüblich bekanntgemacht, und es wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben - Anhörungsverfahren gemäß § 20 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 - AEG - (BGBl. IS. 2396 ff.) i. V. m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25.05.1976 - VwVfG - (BGBl. I S. 1253 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sind mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG).
Der Erörterungstermin beginnt am
Dienstag, dem 14 November 1995, um 09.30 Uhr, im Bürgerhaus der Gemeinde Elz, Lehrstraße 19,65604 Elz und wird am Mittwoch, dem 15. November, um 09.30 Uhr, am gleichen Ort fortgesetzt.
Am Dienstag, dem 14.11.1995, werden die behördlichen Stellungnahmen zu dem Plan und die privaten Einwendungen aus dem Bereich Hessen erörtert. Diese Erörterung wird, soweit notwendig, am Mittwoch, dem 15. November 1995,. um 09.30 Uhr, am o. g. Ort fortgesetzt.
Die Erörterung der behördlichen Stellungnahmen zu dem Plan und die privaten Einwendungen aus dem Bereich Rheinland- Pfalz findet am
Mittwoch, dem 15. November 1995, um 09.30 Uhr,
am o. g. Ort statt.
Der Erörterungstermin ist gemäß § 73 Abs. 6 letzter Satz VwVfG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht öffentlich.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Benutzungsordnung für die Gelbachtalhalle Ettersdorf
§i
Allgemeines
Die Gelbachtalhalle (nachstehend Halle genannt) steht in der Trägerschaft der Stadt Montabaur. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Stadt benötigt wird, steht sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplanes den Vereinen, Gruppierungen und Einwohnern der Stadt Montabaur für den Ubungsbetrieb sowie für sonstige Veranstaltungen zur Verfügung. Benutzungsanträge von Vereinen, Gruppierungen und Einwohnern der Stadtteile Bladernheim, Ettersdorf, Reckenthal und Wirzenborn haben Vorrang.
§2
Art und Umfang der Gestattung
(1) Die Benützung der Halle ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen. Sie erfolgt durch den Abschluß eines Benutzungsvertrages, in dem Umfang der Nutzung (Räumlichkeiten), Nutzungszweck und Nutzungsentgelt festgelegt und diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anzuerkennen ist. Eine Unterverpachtung jst unzulässig.
(2) Mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Halle erkennen die Benutzer die Festsetzungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
(3) Aus wichtigen Gründen, z. B. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Halle, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzungsordnung.

