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Montabaur

Nr. 44/95

m

I. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite der Verbandsgemeinde­werke für

a) Eigenbetrieb Wasser von...1.000.000 DM

b) Eigenbetrieb Abwasser von...4.500.000 DM

56410 Montabaur, 20.10.1995

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 gez. P. Weinert, Landrat

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Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 06.11.1995 bis 15.11.1995 bei der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Ade- nauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags bis mittwochs, von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 26.10.1995

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)

gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachver­halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).

Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Kadenbach die Fertigstellung der Straßen »Triftstraße«, »Auf der Höh« und »Am Krämer« öffentlich aus.

Leistungs umfang

ca. 500 m 2 bituminöse Trag- und Deckschicht

ca. 800 to Frostschutzschicht

ca. 300 m 3 Erdaushub

ca. 15 Stück Regeneinläufe

ca. 1.000 m 2 Betonverbundpflaster

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse ha­ben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 06.11.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 30,- DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nach­weis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist

Mittwoch, 29. November 1995,10.00 Uhr.

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift verse­hen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zim­mer 239, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen.

Montabaur, 26.10.1995

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Verbandsgemeindeverwaltung

Montabaur 30. Oktober 1995

Bekanntmachung

zur Durchführung eines gemeinsamen Erörterungstermins durch das Regierungspräsidium Gießen und die Bezirksregierung Koblenz Planfeststellungsverfahren für die ICE Neubaustrecke Köln-Rhein/Main der Deutschen Bahn AG - Planfeststel­lungsabschnitt 31.1 - von Bau-Km 1.102,996 bis Bau-Km 1.107,640;

Im Zuge der Durchführung des o. g. Planfeststellungsverfah­rens wurde das Vorhaben in den Gemeinden, in denen es sich voraussichtlich auswirkt, ortsüblich bekanntgemacht, und es wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben - Anhörungsverfahren gemäß § 20 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 - AEG - (BGBl. IS. 2396 ff.) i. V. m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25.05.1976 - VwVfG - (BGBl. I S. 1253 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.

Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sind mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG).

Der Erörterungstermin beginnt am

Dienstag, dem 14 November 1995, um 09.30 Uhr, im Bürgerhaus der Gemeinde Elz, Lehrstraße 19,65604 Elz und wird am Mittwoch, dem 15. November, um 09.30 Uhr, am gleichen Ort fortgesetzt.

Am Dienstag, dem 14.11.1995, werden die behördlichen Stel­lungnahmen zu dem Plan und die privaten Einwendungen aus dem Bereich Hessen erörtert. Diese Erörterung wird, soweit notwendig, am Mittwoch, dem 15. November 1995,. um 09.30 Uhr, am o. g. Ort fortgesetzt.

Die Erörterung der behördlichen Stellungnahmen zu dem Plan und die privaten Einwendungen aus dem Bereich Rheinland- Pfalz findet am

Mittwoch, dem 15. November 1995, um 09.30 Uhr,

am o. g. Ort statt.

Der Erörterungstermin ist gemäß § 73 Abs. 6 letzter Satz VwVfG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht öffentlich.

Es wird darauf hingewiesen, daß bei Ausbleiben eines Betei­ligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Ko­sten können nicht erstattet werden.

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Benutzungsordnung für die Gelbachtalhalle Ettersdorf

§i

Allgemeines

Die Gelbachtalhalle (nachstehend Halle genannt) steht in der Trägerschaft der Stadt Montabaur. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Stadt benötigt wird, steht sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplanes den Vereinen, Gruppierungen und Einwohnern der Stadt Monta­baur für den Ubungsbetrieb sowie für sonstige Veranstaltun­gen zur Verfügung. Benutzungsanträge von Vereinen, Grup­pierungen und Einwohnern der Stadtteile Bladernheim, Et­tersdorf, Reckenthal und Wirzenborn haben Vorrang.

§2

Art und Umfang der Gestattung

(1) Die Benützung der Halle ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen. Sie erfolgt durch den Abschluß eines Benut­zungsvertrages, in dem Umfang der Nutzung (Räumlich­keiten), Nutzungszweck und Nutzungsentgelt festgelegt und diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil an­zuerkennen ist. Eine Unterverpachtung jst unzulässig.

(2) Mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Halle erken­nen die Benutzer die Festsetzungen dieser Benutzungsord­nung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

(3) Aus wichtigen Gründen, z. B. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benut­zung der Halle, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzungsordnung.