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Montabaur

Nr. 44/95

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6. Muß der Aufbau der Bühne, die Aufstellung der Bestuh­lung usw. seitens der Stadt durchgeführt werden, ist für sämtliche Veranstaltungen dafür ein Kostenbeitrag von 200,- DM zu entrichten. Muß die Reinigung durch die Stadt übernommen werden, sind hierfür zusätzlich 400, DM zu zahlen.

7. Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall entschieden.

(2) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuch­tung und Wasser sowie die Inanspruchnahme des Haus­meisters abgegolten.

(3) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z. B. für W ohltätigkeitsveranstaltungen).

(4) Die Miete ist auf Anforderung durch die Verwaltung inner­halb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsgemeindekas­se zu überweisen. Die Stadt Montabaur kann aufgrund der angekündigten Benutzung eine Vorauszahlung verlangen.

§10

Haftung

(1) Die Stadt überläßt dem Benutzer die Halle und sonstige Räume sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsge­mäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch einen Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhaftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungs­stücken usw.) übernimmt die Stadt nicht.

Der Träger dieser Einrichtung haftet nicht für das Abhan­denkommen oder Schäden irgendwelcher Art an vom Be­nutzer eingebrachten Gegenständen. Ein Aufbewahrungs­vertrag kommt nicht zustande, auch wenn Gegenstände dauerhaft in den Räumlichkeiten gelagert werden. Inhaltsversicherungen gegen Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, Glas- und Einbruchdiebstahlsschäden (incl. Van­dalismusschäden) sind für v. g. Gegenstände nicht vom Träger abgeschlossen. Es wird daher empfohlen, entspre­chende Versicherungen abzuschließen und bei längerfristi­ger Aufbewahrung regelmäßige Neuordnungen der Versi­cherung durchzuführen.

Bei dem Abschluß von ED/VVersicherungen sollten Gebäu­debeschädigungen (diese werden regelmäßig kostenlos mit angeboten) für den Träger/Eigentümer mit abgeschlossen werden.

(2) Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtan­sprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftrag­ten sowie der Besucher seiner Veranstaltungen und sonsti­ger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.

(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflicht­ansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriff- ansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.

Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Im Einzelfall kann die Verwaltung von der Vorlage eines Nachweises absehen.

(4) Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangs­wegen und dem Inventar durch die Benutzung entstehen.

(6) Mit der Inanspruchnahme der Halle erkennen die benut­zungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 2 Abs. 2).

§11

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 9. Oktober

1995 in Kraft.

56410 Montabaur, den 9. Oktober 1995

&

Stadt Montabaur (S.) Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Die Verwaltung informiert

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

jeweils vormittags von.08.00 bis 12.00 Uh]

sowie donnerstags von.16.00 his 18.00 Uh]

Telefonisch erreichen Sie uns zu den o. g. Öffnungszeiten sowie

montags- bis donnerstagsnachmittags

von.14.00 bis 16.00 Uh]

Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung in neuen Räumen

Das Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung ist nunmehr im 2. Obergeschoß des Hauses Hager untergebracht. Zugangs­möglichkeiten bestehen über den Rathaus-Neubau (Ebene 2) oder vom Steinweg aus. Der Zugang von Steinweg aus befindet sich in der Verlängerung des Fußweges zwischen dem großen Markt und dem Konrad-Adenauer-Platz (Krolis Ählchen).

Zentralverwaltung im 2. Obergeschoß des Rathaus-Neubaus

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher im 3. Ober­geschoß des Rathaus-Altbaus untergebracht waren (Sachge­biet Schulen, Kindergärten, Kultur, Fremdenverkehr, Volks­hochschule) werden in der nächsten Woche in den Rathaus- Neubau (Ebene 2), also die bisherigen Büros des Bauamtes, umziehen, so daß sich die Zentralverwaltung dann komplett im 2. Obergeschoß des Rathaus-Neubaus befindet.

Liegenschaftsverwaltung im 2. Obergeschoß des Rathaus-Neubaus

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Liegenschaftsver­waltung (Abt. 4) sind ab sofort im 2. Obergeschoß des Rathaus- Neubaus (frühere Büros des Bauamtes) zu finden.

Weihnachtsbäume gesucht

Für die vorweihnachtliche Gestaltung des Stadtbereiches, ins­besondere der Fußgängerzone, sucht die Stadtverwaltung größere Nadelbäume (4 bis 6 m), die vom Bauhof der Stadt beim jeweiligen Eigentümer abgeholt werden. Grundstücksei­gentümer, die in ihrem Garten ein schönes Exemplar haben, das jedoch aus Platzgründen weichen soll, wenden sich bitte an die Stadtverwaltung Montabaur, Frau Wunderlich, Telefon 02602/126.215 oder Herrn Parbel, Telefon 02602/126.182.

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VERANSTALTUNG»'

ER VERBANDS GEMEINDE MONTABAUR

An alle Vereine, Veranstalter und Organisatoren von Festen, Feiern und kulturellen Veranstaltungen in der Verbandsge­meinde Montabaur

Redaktionsschluß für die Ausgabe Januar bis März 1996 ist Mittwoch, 15. November 1995,

bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Montabaur.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an. Die Redaktion »Aktuell« - Telefon 02602/126.111 - gibt Ihnen gerne weitere Auskünfte.

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